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Die 71. Jahrgang Sonnabend, den 26. August 1905 Nr. 98 unze. nach- Nr. 822 ä. am 22. August 1905. V. Tarif. . B rc. in Aber auch sonst besteht ein Anspruch auf unbedingte Erlaubniserteilung nicht, wenn nur mdl. ich. iant. ll. los. b) Anschlag-Gebühren: Pro Tafel und Plakat: vor- anzu- - -i Format 'ltlll tnil. 7. d, an- und L«8t. hr an »st ein or. aden V. schon dieselbe nicht ohne Grund versagt werden wird. Die Erlaubnis wird nur insoweit gegeben, als der Platz reicht, eventuell also für einzelne Anschlagstellen. Die Zeit der Anmeldung ist dabei entscheidend. Behördliche Anschläge genießen jedoch stets den Vorzug. Was insbesondere die Anschläge des Stadtrats oder der städtischen Ausschüsse betrifft, so werden dieselben stets auf einem bestimmten Platze der Tafel bewirkt dürfen überhaupt nicht überklebt werden. Mandschurei seitens der beiderseitigen Streitkräfte, Über lassung der ostchinesischen Bahn von Charbin aus nach Süden an China, Abtretungen der russischen Pachtungen auf der Liautung-Halbinsel an Japan, Berechtigung der Japaner zur Fischerei in den sibirischen Gewässern usw. Aber gerade hinsichtlich der wichtigsten Punkte, welche in den japanischen Forderungen der Auslieferung der in neutralen Häfen internierten russischen Kriegsschiffe, Be schränkung der russischen Seestreitkräfte in Ostasien aus eine bestimmte Zahl, Abtretung der Insel Sachalin und Zahlung einer Kriegskostenentschädigung enthalten sind, vermochte man sich nicht zu einigen, infolgedessen die vier Punkte zurückgestellt werden mutzten. In vergangener Woche erfolgte nun eine Vertagung der Konferenzver- handlungen. In den weiteren Konferenzsitzungen mutz es sich also zu entscheiden haben, ob die Friedensverhand- lungen von positivem Erfolg sein oder ob sie scheitern werden. Wie verlautete, wollten die Japaner auf die Übergabe ein ,u. erden ia me loritz üttag geleit v. s. Verantwortlicher Redakteur: Paul Ivlsne - Mil achtseMgo» „Sllustrlrrt»» AnterhattimgMatt" Holzversteigerung. Rehefelder Staatsforstrevier. Erbgerichtsgasthof in Seyde. 4. September I9N5, vorm. 1/2IO Ahr: 4l5 w. Stämme, 109 h. u. 13013 w. Klötzer, 16 w. gek. Derbstangen. Nachm. 2 Ahr: 1151/2 rm w. Nutzscheite, 21/2 rm h. u. 267 rm w. Brennscheite, I 11/2 rm h. u. 1101/2 rm w. Brennknüppel, 14 rm h. u. 103 >/2 rm w. Zacken, 81/2 rm h. u. 35 rm w. Aste. Kahlschläge Abt. 22, 38. Einzeln Abt. 9, 16, 22, 23, 36—38, 55 u. 56. Kgl. Forstrevierverwaltung Rehefeld, Kgl. Forstrentamt Frauenstein, am 22. August 1905. Drmk >md °m Carl m DiM-M-w-w-- Mit land« und hanswirtschaftlich« MosMS«»e»ag». Die Portsmouther Friedenskonferenz vor der Entscheidung. Die Verhandlungen der Portsmouther Friedenskonferenz sind offenbar vor der entscheidenden Wendung angelangt. In den bisherigen Konferenzsitzungen war eine vorläufige Verständigung über die Mehrzahl der Friedensartikel er zielt worden, wie über die Anerkennung der Zugehörigkeit Koreas zur japanischen Interessensphäre, Räumung der 8 2. Für das Anschlägen sind bis auf weiteres unter Ausschluß jedes anderen Orts die städtischen Anschlagtafeln zu benutzen. Anschlägen von Plakaten betr. Das nachstehend unter D abgedruckte Regulativ über das Anschlägen von Plakaten usw. in hiesiger Studt wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Anschlagstellen befinden sich am Spritzenhaus der Vrauhosstratze, am städtischen Wachtgebäude (Obertorplatz), am Spritzenhaus am Walksteig, am Gerätehaus am Kirch platz, an der Hofmauer des Fuhrwerksbesitzers Schauer (Mühlstraße) und auf dem Frei berger Platz (Anschlagsäule). Dippoldiswalde, am 24. August 1905. Der Stadtrat. Voigt. S Regulativ, das Anschlägen von Plakaten usw. in der Stadt Dippoldiswalde betr. 8 l- Das Anschlägen von Plakaten oder von anderen Druck- oder Schriftwerken, sowie von Bildwerken aller Art auf öffentlichen Plätzen und Strahen darf nur an den vom Stadtrat hierzu bestimmten, öffentlich bekannt gegebenen Stellen und nur durch eine vom Stadtrate hierzu verpflichtete Person erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Anzeigen über Verkäufe oder Vermietungen von Grund stücken und gewerbliche Ankündigungen, welche auch au den betreffenden Gründstücken und Eewerbslokalen von deren Eigentümern und Inhabern oder deren Beauftragten angebracht werden dürfen. ... 8 5. Über die erteilte Erlaubnis wird ein Schein ausgestellt. 8 6. Dieser schein ist der für das Anschlägen in Pflicht genommenen Person einzu händigen, welche den Anschlag ungesäumt zu besorgen und denselben auch rechtzeitig wieder zu beseitigen hat. Die Schutzfrist, welche der Anschlag zu genietzen hat, ist, sofern dieselbe nicht auf dem Plakate selbst ersichtlich ist, in geeigneter Weise und deutlich sichtbar auf demselben zu vermerken. I — 10 II — 5 l'.I und IV — 3 Inlerate, welche bei d« bedeutenden Auflage de* Blattes -tne sehr wirk» same Berbre9ung finden, werden mit 12 solch« aus unserer Amtshaupt mannschaft mit 10 Pfg die Spaltzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und kompli zierte Inserate mit ent sprechendem Aufschlag. — Eingesandt, im redaktio nellen Teile, die Spaltes zeile 20 Pfg. 4. Nelnmg der Pflichtfeiierloehr. Montag, den 28. d. M., abends punkt 8 Ahr, haben sich die Mitglieder der I'GIivktteuei'nneki* am Spritzenhaus Nr. 2 (Brauhofstraße) zu einer Übung ein zufinden. Unentschuloigtes Fernbleiben wird nach 8 43 der Feuerlöschordnung bestraft. Dippoldiswalde, am 24. August 1905. Der Stadtrat. Voigt. 8?- _ . Bei Lösung des Erlaubnisscheines ist eine nach dem unter S angefügten Tarif zu Benutzun^gebuhr h hi Hk eiiw größere Anzahl derselben und für eine länge« Z^t nachgesuch^wird, s° kann auch ein nach der Beschaffenheit und ungefähren Anzahl der Anschläge zu bestimmender Pauschalsatz erhoben werden. Da ür die unbeschädigte Erhaltung der für längeren Anschlag be t.mmten Plakate seitens des Stadtrats Gewähr nicht geleistet wird, so bleibt es den Auftraggebern über lassen" Duplikate ihrer Anschläge einzureichen, für deren Befestigung eine weitere Gebühr nicht erhoben wird. Der verpflichtete Anschläger hat von den Schein-Inhabern keinerlei Vergütung zu beanspruchen, da er für seine Tätigkeit aus der Stadtkasse.entschädigt wird. 8 Durch die unter § 3 gedachte Verpflichtung zur Einholung der Erlaubnis zum An schlägen von Plakaten usw. werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anzeige von Gewerbebetrieben, Benutzung der öffentlichen Straßen und Platze zu Schaustellungen, Aufzügen usw. nicht berührt. 8 10. Jede Beschädigung der Plakattafeln bezw. der sonstigen öffentlichen Anschlagestellen, sowie der Anschläge, nicht minder das unbefugte Anschlägen von Plakaten usw., das Überkleben von Anschlägen, sowie alle sonstigen Zuwiderhandlungen gegen dieses Regu lativ werden, soweit dieselben nach den bestehenden Gesetzen nicht mit härteren Strafen zu belegen sind, mit Geldstrafe bis 30 Mark, an deren Stelle im Uneinbringlichkeits falle entsprechende Haftstrafe tritt, geahndet. 8 11. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Dippoldiswalde, am 19. Juli 1905. * Der Stadtrat. O. Voigt, Bürgermeister. Weißeritz-Mms Anzeiger für Dippoldiswalde «nd Umgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauximannschast, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Mppoldiswatde Meiheritz-Ztttung' «scheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners- kag und Sonnabend und wird an den vorhergehen- denAbenden ausgegeben. Preis vierteljährlich 1M. LS Pfg., zweimonatlich M Pfg., einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern LO Pfg. — Alle Postan- Mten, Postboten, sowie unsere Austräger nehmen Bestellungen an. «180. M. -Uhr, «g 8 im 8 3. Wer einen Anschlag bewirken lassen will, hat dazu spätestens 2 Stunden her in der Polizei-Erpedition des Stadtrats Erlaubnis einzuholen und dabei das schlagende Plakat usw. vorzuzeigen. 8 4. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das anzuschlagende Plakat, Bildwerk irgendwelcher Weise gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Verordnung, den Handel mit Giften betreffend, vom 10. August 1905. Gemachte Erfahrungen veranlassen das Ministerium des Innern, die Verordnung vom 6. Februar 1805, den Handel mit Giften betr. — G. V. BI. S. 15 — in Ziffer l, 2 und 3 dahin abzuändern, das; vom l. Oktober laufenden Jahres ab zu dem Handel mit Giften der Abteilung 3 des der erwähnten Verordnung angefügten Verzeichnisses der Gifte in gleicher Weise wie zu dem Handel mit Giften der Abteilungen I und 2 die Genehmigung der Polizeibehörde (Amts hauptmannschaft, Stadtrat) einzuholen ist. Wer die Genehmigung zum Handel mit Giften nachsucht, hat bei der Polizeibehörde ein Verzeichnis derjenigen Gifte, welche er in den Handel zu bringen beabsichtigt, einzureichen. Die jenigen, welchen die Genehmigung zum Handel mit Giften bereits erteilt worden ist, haben das Verzeichnis der von ihnen geführten Gifte bis zum 30. September laufenden Jahres bei der Polizeibehörde einzureichen. Die von den Polizeibehörden gemätz Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung vorn 6. Februar 1895 erteilten Anzeigebcscheinlgungen verlieren mit dem 30. September laufenden Jahres ihre Giltigkeit. Dresden, am 10. August 1905. Ministerium des Innern. Auf der Straße Edle Krone—Dorfhain wird infolge Neubaues die Strecke Edle Krone — Frauenbrücke vorläufig für schweren Verkehr, d. h. für Fuhrwerke über 30 Zentner zeitweise gesperrt. Die Königliche Amtshauptmannfchaft Dresden-A. und Dippoldiswalde, rm. 8 Uhr, »alde. Lohn- tollege u. a.: ieVer- iands- äduckk. lsl rstag,