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Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. Urlarltou «,» Llpk-ttiou Johannisgasse 33. Verantwort!. Haupt > Red acte» r Fr. Hüttner in Reudnitz. Für d. polit. Theil verantwortlich vr. Arnold Bodek in Leipzig. Annahme drr für die nächft- solaende Nummer bestimmten Inserate Mt Wochentagen dis 8 llhr Nachmittags, an Sonn- «td Festtagen früh dis '/,9 Uhr. 1» de» kilialtn für Zns. 2l»»ahmc: Otto Klemm, UniversitLtüstr. 22, 8o«lS Lösche, Katharinenfir. 18,p. um bis'/,» Uhr. Anzeiger. OiM für Politik, Localgcschichlt, HandclS- und Geschäftsverkehr. Auslage 4,7»60. Ldo»llrmk,i»»ret« viertelt. —iml..Lrirma1ütUt.ü LtL. „dmch^ie Post bezogen « ML Jede einzelne Nnuziurr.so Pi. Belegexemplar tu Pf. Kedühreu jür Extrabeilagen olme Postbeförderung 36 ML mit Posldefördcruug 4L ML Inserate laesp Bvurgroisz. 20 Pf. Größere Lchrisl» laut uaserrm Preisverzrichniß. — Tabellarischer Sah nach höherem Tarn. Rellaipra llnirr »cm KrtacÜoaiArtch die Spaltzelle ii) Pf. Inserate sind stet« an d. Hrpedttto» zu senden. — Radau wird »ich» gegeben. Zahlung pn,«»na«»ln1» oder durch Postvorschuß. * tt k 0. ? Zur gefälligen Beachtung. Unsere Expedition ist morgen Sonntag den 10. September nur Vormittags bis ^9 Uhr geöffnete LxpvÄßir«» IselpLlxer Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Thiere betreffend, vom 22. Juli L87V. WIR, Albert, von GOTTGL Gnaden König von Sachsen w. ' 7c. :c. verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: tz. 1. Gegenstand de- JagdrechtS sind fernerhin nicht mehr: die Lerchen, Drosseln und alle kleineren Feld-, Wald- und Singvögel, zu welchen jedoch Rebhühner, Wachteln, Becassinen, Schnepfen und wilde Tauben, sowie die kleineren Raubvögel und alle Würgerarten nicht zu rechnen sind. Da- Fangen und Schießen der nach Vorstehendem vom Jägdrecht auSaenommenen Vögel un jede, auf den Fang derselben berechnete Veranstaltung, Las Zerstören ihrer Nester und das Ausnehmen ver Eier und Jungen ist gänzlich verboten; auch dürfen dieselben zu keiner Zeit aus Märkten oder sonst in irgend einer Weise feilgeboten und verkauft werden. Die entgegenstehenden Bestimmungen in 8§ l und 2 de- Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 1. December 1864 (Seite 403 fg. deS Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), die Verordnung, das Verbot deS Fangen- und Schießens der kleineren Vögel betreffend, vom Ik. August 1870 (Seite 287 fg. de- Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) und die Verordnung, das Fangen und Schießen von Ziemern und Drosseln betreffend, vom 1. August 1872 (Seite 393 de- Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), werden hiermit aufgehoben. ! H. 2. An die Stelle von 88 28, 29 und SO de- Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom t. December 1864, treten folgende Bestimmungen: ! tz. 3. ES findet im Allgenieinen eine Schon- und Hegezeit der jagdbaren Thiere (8- 1 des sIagdgesetze« vom 1. December 1864) statt, und zwar hinsichtlich 1) deS männlichen Edel- und Damwild- vom 1. Marz blS mit dem 30. Juni; 2) deS weiblichen Edel- und Damwildes, sowie der Kälber beider Wildarten vom 1. März bi- mit 31. August; 3) der Rehböcke vom 1. Februar bi- mit dem 30. Juni; 4) der Ricken (weibliche- Rehwild) vom 16. December deS einen biS mit dem 15. Oktober de- anderen Jahres; 5) der Hasen vom 1. Februar biS mit dem 30. September; 6) der Rebhühner dom 1. December de- einen bis mit dem 31. August deS anderen Jahres; 7) der Fasanen vom 1. Februar bi- mit dem 30. September; 8) de: wilden Enten vom 15. März biS mit dem 30. Juni; S) aller übrigen, im Vorstehenden nicht besonders erwähnten jagdbaren Gäugethiere, in gleichen aller wilden Vögel, insoweit sie noch Gegenstand deS Jagdrechts sind (vergl. 8. 1), vom 1. Februar b»S mit dem 3l. August. DaS Einsangen und Tövten von Rehkälbern bi- zum Schluffe deS Kalenderjahrs, in dem sie gesetzt sind, ist verboten. 8- 4. Innerhalb der geordneten Schon- und Hegezeit ist daS Jagen, Tödtcn und Einfangen betreffenden Thiere. mgletchen bei jagdbaren Vögeln daS Zerstören der Nester und daS Aus- hmen der Eier und Jungen auS denselben verboten. Die AmtShauptmannschaften sind ermächtigt, auf Ansuchen der Jagdberechtigten, aus Rücksichten die Land- und Forftwirthschaft, daS Schießen der wilden Kaninchen innerhalb der Schon- und gezeit für einzelne Districte zu gestatten. Für Raubthiere, als: Fischottern, Füchse, Marder, JltiS, Wiesel, wilde Katzen. Raubvögel, ein- eAich aller Würgerarten, mgleichen für Schwarzwild, sowis für diejenigen Vögel, welche im Jn- « nicht nisten, besteht keinerlei Schon- und Hegezeit. Ebenso sind die in Wildgärtcn (8- 11 de- Jagdgesetzes vom 1. December 1864) gehegten oder i in geschloffenen Räumen gehaltenen jagdbaren Thiere, ingleichen in Fasanerien die Fasanen den vorstehenden Bestimmungen über Schon- und Hegezeit ausgenommen. Auch ist bas Abschießen der Hähne von Auer-, Birk- und Haselwild, ingleichen der Schnepfen der Zeit vom 1. März bis mit 45. Mai und da- Einsammeln von Kiebitz- und Möven-Eiern jeder Zeit aestattet. Die AmtShauptmanuschasten sind übrigen- ermächtigt, auf begründete Beschwerden der be- iligten Grundstücksbesitzer über einen allzu großMWlWftand an Schwarz-, Edel-, Dam - und hwild Anordnungen zu angemessener Verminderung/ zunächst durch die Jagdberechtigten, innerbalb Jagdzeit zu treffen. 8- 5. Inländische- Wildpret, auf welche- die Bestimmungen über Schon- und Hegezeit An dung leiden, darf vom 15. Tag« nach Beginn dieser Zeit und weiterhin innerhalb derselben auf Märkten, noch sonst in irgend einer Weise seilgeboten oder verkauft werden. Rebhühner l während der geordneten Schonzeit in keiner Weise feilqeboten oder verkauft werden. Dem Verbote de» Feilbieten- unterliegt auch da- auS Äildgärten und daS auS dem Auölande gene Wildpret. . . 8 6. Zuwiderhandlungen aeaen die vorstehenden Bestimmungen sind, insoweit sie nicht sträf lich zu ahvden sind, polizeilich mit einer Geldstrafe biS zu 150-6 oder mit Haft biS zu sechs den zu bestrafen. Auch tritt in oen in 8- 1, Absatz 2 und 8- 5 erwähnten Fällen die EonfiScation der eilige ren oder getbdtetan Vögel, sowie de- feilgebotenen WildpretS ein, und sind erstere, soweit sie >, sofort in Freiheit zu setze». Nicht weniger unterliegen der Coufiscattvn alle, auf den Kana von Vögeln, die nach 8 1 »erhin nicht mehr Gegenstand de< Jägdrecht- find, berechneten Geräthe, ingleichen die dazu ver- eten Lockvögel. ',25 k. l cr .50 0 »/><> a Aus Stadt uud Land. I' Leipzig, 8. September. Wir tHellen heute er einige auswärtige Stimmen über die >iger Kaisertage mit. Die „National- -ng" sagt: Lämmtlick« Straßenzügc der alten Pleißenstadt m in rühmlichem Wettstreite, durch Fabnen- iluck und Laubgewindr sich einander zu übrrtrefsen. > wollte ich hier zu schildern ansangen, wo sollte beginnen und wo sollte ich aufhören? Und wer ire wobt im Stande, dieses Hochgefühl der Freude, ksrn Festesjubel, den deutschen Patriotismus zu "dern. der heute die Brust de- Leipziger Bürgers 4tr? Und als di« «locken läuteten, al« di« ren donnerten (?). da richteten di« Tausend« ihren nach drr «egend, wo Sr erscheinen sollte. Sin »erndeS Brausen, das mit riesiger Gewalt sich l wahren Jubelsturm entfaltete, begrüßt« den er. als er den Trilltnpbzug durch Leipzig hielt, so oft, so prSgtr^sich auch beute in den Gesicht?- zögen unsere« Kaisers eiu «tück. «me Zufriedenheit au«, di« ih« sofort Aller Herzen sympathisch gewinnt; unaufhörlich, nach allen Seiten grüßt« er, jeden lauten Zuruf, jede Huldigung mit einem «ruß seiner Hand erwidernd. Die Haltung der Bevölkerung war musterhaft und über alles Lob erhaben; di« bekannte Artigkeit und Gemüthlichkeit der Sachsen giebt öffent lichen Festen dort stets einen gemütdlicben Anstrich, der den Fremden ungemein auheimclt: der strengste und eifrigste Schutzmann bittet nur, befiehlt aber nie. Der Berichterstatter der „Post" bemerkt: „Der Empfang, der dem Kaiser in Leipzig zu Tbeil geworden ist. bat dermaßen alle Srwartnngen übertroffen, daß drr Kaiser selbst geäußert hat, er sei durch den Sntbustasmus drr Bevölkerung über rascht und auf das Angenehmste erfreut worden, Hinter der Begeisterung in Leipzig müsse sogar der Jubel de« italienischen Volkes, der den Kaiser n Mailand grüßte, zurücksieben." Uud die „N. A. Z." mack t un- folgendes originelle Compliment: „So bat d<nn Leipzig auch einmal 8- 7. Darüber, daß den Vorschriften diese- Gesetze- nicht zuwider gehandelt werde, haben alle polizeilichen Beamten Aussicht Zufuhren und e- haben dieselben, gleichwie die Forst-, Zoll- und Steuerbeamlen, alle zu ihrer Kennlniß gelangenden, von AmtSwegen zu untersuchenden Contra- ventioncn bei der cvnipetenten Behörde zur Anzeige zu bringen. 8 8. Diese- Gesetz tritt mit dem l. September 1876 in Kraft. Dresden, den 22. Juli 1876. Albert. (V. 8) Herrn»««« von Rvftttz-Wakwitz. Indem wir die veränderten Bestimmungen vorstehenden Gesetze- hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß bringen, mactxn wir namentlich daraus aufmerksam, daß demnach künftig 1) der Handel m,t Lerchen und Eran»»»rtSvögel» überhaupt verboten ist, sowie 2) Hasen nicht iwie seither vom 1. September, sondern erst von» I. Oet»b«r an verkauft werden dürfen. Leipzig, den 28. August 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. ve. Reicbcl. Bekanntmachung. 1) Der officielle Anfang der diesjährigen Leipziger MichaeltSinesse fällt aus den 2S. September und es endigt dieselbe mit den, L-l Oktober 2) Während dieser drei Wochen können alle in- und ausländischen Handel-leute, Fabri kanten und Gewerbetreibende ihre Waaren bier öffentlich feil vielen; dock kann der Großhandel in der biSber üblichen Weise bereit- in der zum Au-packen bestimmten Vorwoche, vom 18. September an, betrieben werden. 3) DaS AuSpackea der Waaren ist den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern ebenso wie den in Buden und auf Ständen feilhaltenden Verkäufern in der Woche vor der Böltcherwoche gestattet. Zu», Einpacken ist da- Offenhalten der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwocbe gestattet. 4) Jede frühere Eröffnung, sowie spätere Schließung eine- solchen Verkauf-locales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jcdcSmal, selbst der der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geld strafe bis zu 75 Mark geahndet werden. 5) Personen, welche mit dem in 8- 55 der Deutschen Gewerbeordnung vorgeschriebcnen Legiti- mationsscheine nicht versehen sind, dürfen bei Bermeidungeiner Geldstrafe bis zu 150 Mark öder entsprechender Haststrafe den Hausirhandel während der Messe nur nach eingeholter Erlaubniß deS Polizeiamles und auch mit dieser nur in den eigentlichen drei Meßwochen betreiben. 6) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung des Waarenversckstuffcs an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Leipzig, den 26. August 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georg» * Cerutti Bekanntmachung, de» Berlnst der Stimmherechtigung wegen Abgnbenrnckftäadea betr. Nach Vorschrift der revidirten Städte Ordnung 8 44 unter g sind von der Stimmberecht gung bei den Wahlen alle diejenigen Bürger, welche die Abentrichtung von Staat-- und Gemeindeabqabcn, einschließlich der Abgaben zu Schul- und Armen-Eaffen, länger al- zwei Jahre ganz oder theilweise im Rückstände gelaffen haben, ausgenommen. Unter Hinweis auf diese gesetzliche Bestimmung fordern wir daher au- Veranlassung der bevor stehenden ErgänzungSwahl de- Stadtverordneten - Kollegium- alle Abgaben Restanten, welche davon betroffen werden, zur ungesäumten Abführung ihrer Rückstände auf. Leipzig, den 4. September 187«. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. George. Mefferschmidt. Bekanntmachung. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß wir vorläufig und biS nach Abschluß an- gestellter Erörterungen die Genehmigung zur Anlage von WaterclosetS versagen werden, da wieder holt angestellte Untersuchungen ergeben baden, daß trotz der bei derartigen Anlagen vorhandenen De-inseclionsvorrichtungen kein reine- desinficirtes Wasser in die Schleuß«, abfließt uud dadurch die Schleußen mit fauligen, der Gesundheit höchst schädlichen Stoffen erfüllt »vcrden. Insoweit WaterclosetS bereit- im Betriebe sind oder deren Anlage von un- genehmigt ist, hat es dabei vorläufig sein Bewenden. Der Rath der Stadt Heiprtg. Wange Leipzig, am 24. August 1876. Bekanntmachung. vr. Georgi. -angemann. Die von uns unterm 8. vor. Mon. zur Vergebung an den Mindestsordernden ausgeschriebenen Reparatucarbeiten einschließlich Abputz an dem ehemaligen Windmühlenthorhauö nebst Zubehör sind vergeben und entlassen wir daher die unberücksichtigt gebliebenen Herren Bewerber hiermit ihrer Angebote. Leipzig, den 1. September 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr Georgi. Eerutti Bekanntmachung! ebenen Drainage-Arbeit, Die zur Submission ausgeschriebenen Drainage-Arbeiten für de« Neubau der Mädchenschule am Schletterplatz sind vergeben und werden daher die unberücksichtigt geblik Herren Submittenten hiermit ihrer Gebote entlasten. Leipzig, den 5. September 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ Wilij höher, lieben cn en vr. Georgi. Z,lisch, Neide. Zn dem Sonnabend den 9 September ini Tivoli stallfinvenden Waisenfest (Hefsestistung) versammeln sich die Zöglinge deS Waisenhauses wie gewöhnlich Nachmittag- l Uhr in der Waisen station, Münzgaffe Nr. 12. Gönner und Freunde der Waisen, tvelche dem Feste beiwohnen wollen, sind jederzeit willkommen. Die WatsenhauSverwaltaag. einen Wochentag erlebt, an dem es absolut nicht gearbeitet! Wenige Städte giebt es in Deutschland, d,e so ausschließlich den Stempel der Arbeit und de- emsigsten Erwerbe« tragen, alS Leipzig. Gestern aber und heute haben seine Bewohner diesem Ruhme und dieser Charakteristik auf das Resoluteste entsagt." * 'Lkimisi, 8. September. AuS all den masten- hasten Feiteinzelheiten während der Kaiserlage haben wir ergänzend noch bervorzuhebcn, daß die Mitglieder dcs Kaufmännischen Vereins, nachdem sic mit so großer patriotischer Energie sich an der Herstellung der Spalierbildung bei dem Einzug de- Kaisers betheiligt, nach ihrem VereinS- local «n Tscharmann's Haus sich begaben und hier bei fröhlichem CommerS den großen festlichen Tag weiter feierten. Herr Gerhard eröffnet? den Reigen der Trinksprüche mit einem jubelnd auf- genömmknen Hock aus Kaiser Wilhelm und König Albert. Der Gesang der „Wacht am Rhein" folgte auf die zündenden Worte. Weitere Trink- spriichewurden ausgebracht von Herrn PiSbach aus den GeneralfeldmarschaU Grafen Moltke, von Herr i Pcnck auf die Zukunft de- deutschen Reiches, „Unseren Fritz", von Herru Gerhard aus den Reichskanrler Fürsten Bismarck, besten Abwesenheit bei dem Einzug des Kaiser- der Redner tief be dauerte. Nicht mehr als billig war e-, das; mehrere Redner auch der Angelegenheit de- Kauf inännischen Vereins gedachten und die aufopfernd« , patriotische Thätigkeit. welche insbesondere die Vorstandsmitglieder zur Mitverherrlichung de« kaiserlichen Einzuges entwickelt hatten ^ nur DankeSworten hervorhoben. Zwischen allem Die sem wurden noch mehrere Frieder gesungen und erst spät am Abend schloß die einfache, aber in jeder Beziehung wohlgetungene Feier. — In welch wohlwollender Weise unsere all-