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5 Freitag, dm 14» December. zellan ßrMeb.HiMssreMd II« NN end. flag, die »te, dit». M- obs Nachftgn ere« rrg.Z rkannt- Neu- Fried- änzen. ^rme -chul' Erscheint tSgNch mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Preis vierteljährlich 1 Mark 80 Pfennige — JnfertionSgebühren: die gespaltene Zeile 10 Pfennige, die zweispaltige Zeile amtlicher Inserate 25 Pfennige. — JnserticnSannahme für die am Lbevde erscheinende Nummer bi- Bormittag» 10 Uhr. m «Ntgliche» «Md «8d«schm Bthomm in Bim, «rünhain, Hartrnstrin, s-hmmg-rgenstadt, LStznitz, RenftLbtel, «chmeberg, «ch»arze»b«rg «md «ildenfel» und Lumpen; soweit nicht die in 8 2 gedachten Ausnahmen Platz greifen. Z. 2. Nicht beschränkt, bez. bedingungsweise nachgelassen bleibt die Einfuhr von: ») Butter, Milch, Käse; d) vollkommen trockenen Häuten und dergleichen, resp. eingesalzenen Därmero; o) Wolle, Haare und Borsten in bearbeitetem Zustande, bez. wenn solche der Fabrikwäsche unterworfen gewesen find; ä) Talg, geschmolzen in Fässern und Wannen; v) Knocken, Hörnern und Klauen, vollkommen lufttrocken und befreit von thierischen Weichtheilen; t) Lumpe» in Säcken verpackt, und zwar zu b, v, 6, « und s, dafern die Einfuhr in geschlossenen Eisenbahnwagen er folgt und die Abstammung au» völlig seuchenfreien Gegenden durch amtliche Begleit scheine oachgewiesen ist, sowie endlich die Einfuhr von x) Heu und Stroh, sofern e» lediglich als Verpackungsmaterial dient; jedoch ist dasselbe am Bestimmungsorte zu vernichten. Z. 3. Zm Bezirk der Amtshauptmannschaften Auerbach, OelSnitz und Plauen Ist di» auf Weiteres das Abhalten von Viehmärkten verboten. K. 4. 9m Bezirke der Amtshauptmannschaften Auerbach und OelSnitz, ist für Zed« innerhalb 15 Kilometer von der böhmischen Grenze entfernt liegenden sächsischen Ort «) ein Biehrevisor zu bestelle, der ein genaues Register über den vorhan denen Rindviehbestand aufzuvehmen hat und täglich den Ab- und Zugang, sowie jede Veränderung in dem Viehbestände speciell verzeichnen muß, d) daS Viehreglster ist mindestens einmal wöchentlich von der Amtshauptmann- schaft oder einem Beauftragten derselben zu revidiren, e) bei vorkommenden KrantheitS- oder Todesfällen im Rindviehbestande so fort bet der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, und sodann von dieser in Gemäßheit des Z. 13 flg. der obigen revidirten Instruction vom 9. Juni 1873 das weitere Nöthige zu besorgen. §. 5. Der sogenannte kleine Grenzverkehr, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh böhmischer Landra?e zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten, so wie der Weidebetrieb von Wiederkäuern auf den Fluren dieser Grenzorte ist auf der drecke von Poffeck bei OelSnitz bis Steindöbra bet Klingenthal untersagt. »ZV«* Qualität, em-- -3) Die sächsisch-böhmische Gnnzstrecke zwischen Poffcck bei OelSnitz und Rosenthal bei Königstein betreffend. 8- 1. Unbedingt verboten ist entlang d.r vorbezeichneten Grenzstrecke die Ein suhr au» Böhmen nach und durch Sachsen in Ansehung folgender Gegenstände als: ») Rindvieh ohne Unterschied der Race und deS Landes, au» welchem e» kommt, Schafe, Ziegen und andere Wiederkäuer, sowie Borstenvieh; d) von Wiederkäuern stammende thierische Theile in frischem oder trockenem Zustande; «) Dü ger, Rauchfutter Stroh und andere Streumaterialien, gebrauchte Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge; 4) Wolle, Haare und Borsten, gebrauchte Kleidungsstücke für den Handel, Bekanntmachung. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft findet sich veranlaßt, nach stehende Bekanntmachung de» Königlichen Ministeriums de» Innern, die Einfuhr von Dich au» Böhmen betreffend, mit der an alle Polizeiorgane gerichteten Weisung zu strengster Ueberwachuvg wiederholt zur öffentlichen Kennlniß zu bringen. Schwarzenberg, am 8. Dezember 1877. Königliche Amtshanptmannschast. Frhr. v. Wirsing. Verordnung, die Ein- und Durchfuhr von Vieh und an deren Gegenständen über die sächsisch-böhmische Landesgrenze bete. vom NS November 1877. Da nach amtlicher Miltheilung bei Nbkeulung einer nach Melnick in Böhm« kwporlirten rinderpestverdächtiger Heerde Rinderpest constatirt worden ist, so werden an Stelle der sich mit Gegenwärtigem erledigenden Vorschriften der Verordnungen vom S. und 12. diese» Monats nunmehr die nachstehenden Bestimmungen getroffen: Concurseröffnung Zu dem Vermögen de» Tischlers und Schneidemühlenbefitzer» Earl Nobevt Lauge zu Lößnitz ist am 17. November 1877 vom unterzeichneten Gerichtsamte der LoncnrSproceß eröffnet worden. ES werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche an diese» Schuldenwesen al» ConcurSgläubiger erheben wollen, hiermit aufgeforoert bei Vermeidung der Aus schließung von demselben, bis zum 20. December 1877 ihre Forderungen, nebst den Ansprüchen auf bevorzugte Befriedigung, unter Anführung der begründenden Thatsachen bei dem unterzeichneten Gerichtsamte anzumelden und bin nen der gesetzlichen Frist mit dem bestellten Rechtsvertreter, nach Befanden mit einzelnen Gläubigern rechtlich zu verfahren, hiernächst aber am 14 Februar 1878 Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Serichtsstelle zur Verhandlung über den Bestand der Masse und die Ge- bahrung mit derselben, zur Prüfung und Anerkennung der streitigen Forderungen und Ansprüche aus bevorzugte Befriedigung, sowie zur Gütepflegung zu erscheinen und zwar unter der Verwarnung, daß Diejenigen, welche in diesem Termine ausbleiben oder eine von Seiten des Gerichts von ihnen verlangte Erklärung nicht abgeben, Alles, was über Feststellung der Masse und über Gebahrung mit derselben, sowie über Anerkcnnung der angemeldeten Forderungen und Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung oder über andere den EoncnrS betreffende Fragen verhandelt und beschlossen werden wird, gegen sich ebenso gelten zu lassen haben, als ob sie an den Verhandlungen Theil genommen und den gefaßten Beschlüssen zugestimmt hätten. Für den Fall, daß sich das weitere Verfahren durch Abschluß eine» Vergleich» nicht erledigen sollte, ist der 28. März 1878, Vormittags 12 Uhr, als Termin für Eröffnung eine» OrdnungSerkenntniffeS anberaumt worden. Auswärtige Betheiligte haben bei 15 Mk. — Strafe zur Annahme künftiger Zufertigungen Bevollmächtigte am hiesigen Orte zu bestellen. Lößnitz, am 19. November 1877. Fürstlich Schönbnrg'sches Gerichtsamt. Herrmann. Günther. Bekanntmachung In der Nacht vom 27. zum 28. November s. o. sind au» einem Schrunenge- bLude in Weißbach circa 11 Schcffel ungereinigte» Korn, und au» eiueru Keller ebenda circa 3 Schock Käse und 2 Stückchen Butter mUtel» Einbrüche» entwendet worden, »n Zur Ermittelung des ThäterS und Wiedererlangung dc» Gestohlenen wird Sol che» hiermit bekannt gemacht. Sildenfel», am 8. December 1877. Königliches Gerichtsamt das. Geißler. Bekanntmachung I» der Nacht vom 27. zum 28. November 1877 sind au» einem Stallgebäude in Weißbach 2 Gänse mittels Einbruches spurlos entwendet worden, wa» zur Ermitte lung de» ThäterS und Wiedererlangung der Gänse hiermit bekannt gewacht wird. Wildenfels, am 8. December 1877. Königliches Gerichtsamt das. Geißler. Bekanntmachung. -A Die den Stadt, und Gemeinderäthen solcher Orte, in denen sich Fsi— befind«, am 8. December a. übersendeten Nabrik-Deelarati<M--KisrM nur z« K«mtnißn«chme von Punkt L. 3 diesen Declarationen dienen. / > Die sächsische-böbmische Grenzstrecke von Rosenthal bei Königstein bis Ostritz betreffend. H. 6. Verboten ist auf dieser Grenzstrecke die Ein- und Durchfuhr ») von Rindvieh, Gchaftn, Ziegen und anderen Wiederkäuern ohne Unter schied der Race und des Lande», aus welchem sie komme«, d) von thierische« Theilen jeder Art in frischem Zustande, welche von Wie- derkäuern herrühren. Dagegen ist nicht beschränkt der Verkehr mit Butter, Milch, Käse, vollkom- Ga« trocken« Häuten und dergleichen oder resp. gesalzenen Därmen, Wolle, Haaren M Dorpe«, geschmolzenem Talg in Fässer« und Wann«, ingleichea mit vollkomm« von thierische» Weichtheilen befreit« Knochen, Hörner« und Klauen. Gespann« von man« Nr. 111. sen wohs- - in att- »er SüS- AMenl»! asl Bleches em- ei von ' Mar«. and LpfelL- und Wall und Senf- 'gte Schnttt- u u. Schle- . im Cent- orftr S« brecht. ets >em Drell I Rindvieh böhmischer Landrace zwischen böhmischen und sächsischen Grevzortea und de Weidebetrieb von Wiederkäuern auf den Fluren dieser Grenjorte. Oo Allgemeine Bestimmungen. 8« 8. Die Ueberwachung der vorstehend unter und L getroffenen Bestim mungen geschieht durch die betreffenden Grenzzoll- und Polizeibeamteo. 8- s. Durchbrechung der Sperre mit Thieren oder mit giftfangrvden Sachen der in 8 1 und 8 6 i» bezeichneten Art hat neben der nach Befinden «iatretmden Be strafung bei jenen sofortige Tödtung, bei dieser Vernichtung zur Folge. " 8- 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter und L gegen wärtiger Verordnung werden nach 8 328 de» Reichsstrafgesetzbuch» mit Gefäugniß bi» zu einem bez. bi» zu zwei Jahren bestraft. Dresden, 15. November 1877. Ministerium des Innern v. Nostitz Wallwitz.