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MsdmfferTageblatt Z Insettion-pr-i« Pfg. für Vie s-gespaltene Korpuüzelle oder deren Raum, Lokalpreis pfg„ Reklamen Pfg-, alles ml! 0°/» Teuerungszuschlag. Zeltraud und tabellarischer Satz mit öS"? Aufschlag. Bel Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behörden, die Spaltzeile so pfg. bez. pfg. / Nachwelsungs- und tdffertengebühr 2V bez. 30 pfa. / Telephonische Inseraien-Aufgabe schließt >edes Reklamationsrecht aus. / Anzelgcnannabme bis 11 UHSpormittags. / Bcllagcngebühr das Tausend 0 Mk., ir die postaufiage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte platzvorschrist 2S',. Aufschlag ohne Rabatt. > Oie Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen ZO Tagen Gülligkeit; längeres Zlel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen vcrsch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutw-Jenen- Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder sttüschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger inncrh. 8 Tagen, vom Rcchnungstage an, Widerspruch erhebt. für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Fernsprechern Amr Wilsdruff Nr. 6. süNNe fÜr das Fürst- Vas »WXsdrufter Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und . ^iNk Festtage, abends 6 llhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung MO 8 4s» ' H »1 4 sl «H OSO O VW? oon der Druckerei wöchentlich 2v pfg, monatlich ,o Pfg, »iertehährlich 2,10 M,.; V « U» K I 8 A 8 2p LLL L § sM«* » vH O? «LLD 1 durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 Pfg, vierteljährlich 2,40 Mk.; vO/ W- d v OSO V V I Odd V O- d SS I I del den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellungsgebühr. * ' Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen NNg lltNa^aeNv jederzeit Bestellungen entgegen. / Zm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger " " irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der ——teil dem Sastre 1 — Besörderungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung vz. i , u, r, aI ' " V ' L oder Nachlleferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner s» » - k s» » » hat der Inserent ln den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die f «Als-« / / Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- FI / A. / X U M I V Verlaufspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften find nicht persönlich z» -T >1111 K j -- WIR adressieren, sondern an den Verlag, die Schriftleitung oder die Geschäftsstelle. T »TOT I DMH rM5i U U G llnonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt./Berliner Vertretung: Berlin SW.48. I lvnsi Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentnmt zu 2chnrundt. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Nr. 279 Sonnabend den 30. November 1918 77. Jahrg. Amtlicher Teil. MMW» MRWM« MlskO Krieger iß der tzeimt! Wilsdruff, am 28. November 1918. Der Stadtrat. Küntzel, Bürgermeister. Nicht alle kehrt Ihr zurück! Viele, die auszogen, ruhen in Feindesland oder in deutscher Erde, mancher auch hat seine Ruhestätte in den Wellen des Meeres gefunden. Sie haben ihre Treue zum deutschen Land, zu Heimat und Familie mit ihrem Herzblute besiegelt. Ihrer erinnern wir uns in Trauer zuvor. Unauslöschlichen Dank wissen wir ihnen, und immer werden wir ihr Andenken in Ehren halten! Euch aber, die auch Ihr uns und unser Land mit Euren Leibern geschützt habt und nach so langem, blutigen Ringen nach Ueberwindung von nie geahnten Gefahren und Unbilden, die Euch täglich und stündlich beschieden waren, nun endlich heimkommt, entbieten wir Heimatgruß aus vollem, dankbaren Herzen! Mitbürger! Die ganze Stadt soll dem Gruße zustimmen, den Dank mitbekunden! Darum schmückt die Stadt, schmückt die Häuser! Fahnen heraus! Unsere Krieger sollen sehen, sollen wissen, daß die Heimat sie empfängt, daß die Heimat ihnen dankt! Abgabe von Magermilch, Quark u. Käse. Vom 1. Dezember 1918 an wird das durch die Landes-Sperrkarte für Magermilch, Qdark und Käse gewährte Bezugsrecht auf monailich höchstens 3 Luer Magermilch oder 300 x Quark oder 160 Käte herabgesetzt, damit die Landvezirke, die zu dem erforderlichen Ausgleich der Versorgung nötigen Quarklieferungsn nach den Großstädten und sonstigen Bedarfsverbänden aufbringen s können. Auf die jetzt lauf.nde Landes-Sperrkarte dürfen deshalb vom 1. Dezember 1918 an für jede der 4 Monatsmarken abweichend von ihrem Aufdruck nur Liter Mager milch oder 75 x Quark oder 40 x Käse abgegeben werden. Dresden, am 25. November 1918. 2632 V V Arbeits- und Wirtschaftsministerium. Schwarz. Ausführungsverordnung zu 8 12 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamles über den Ver kehr mit Getreide, Hülsenfrüchte«, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Juli 1918 (RGBl. S. 677). 1. Saatstelle für das Gebiet Sachsen ist der Landeskulturrat. H. Landwirte, die selbsterbautes Saatgut von Buchweizin, Hirse und Hülsenfrüchten prüfen lassen wollen, haben ein Durchschniltsmuster von mindestens 250 Gramm an die Geschäftsstelle des Landeskulturrats in Dresden-A., Sidomenstraßs 14, einzusenden. Die durch die Untersuchung entstehenden Kosten fallen dem Antragsteller zur Last. Die ein- gesandten Muster verbleiben beim Landeskulturrar und sind maßgebend f"r alle aus G'Und der Anerkennung erfolgenden Saatgutlieferungen. Hinsichtlich der Prüfung des an die Aufkäufer der Reichsgeireidestelle zur Ablieferung gelangenden Saatguts von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten bewendet es bei den von der Geschäfttabtestung dec Reichsgetceidestelle getroffenen Anweisungen Dresden, am 27. November 1918. 2607 a V Oi Arbeits- und Wirtschaftsministerium. Uerbot des Mehlverkaufs durch Mühten. I. Auf Anordnung des Direktoriums der Reichsgelrndcstelle wird nach Gehör des Ernährungsausschusses bestimmt, daß die im Kommunalv rband Meißen S-adt und Land gelegenen Mühle« vom 5. Dezember 1918 ab auf Brotmarken sowohl der Versorgungsbsrechligten wie auch der Selbstversorger nicht mehr Mehl abgebe« dürfen. Dieses Verbot gilt a«ch für die Mühlendäckereien. Die Dersorg««gsberechtigten «nd die Selbstversorger dürfe» also künftig Mehl n«r noch bei einem Bäcker oder Mehlhändler kaufen. Die Brotmarken sind in der Höhe des aufgedruckten Wertes mit M hl zu miu-fern. Diei-migen Bäcker und Mehlhändler, welche darnach künftig für einen Verkauf größerer Mehlmengen m Frage kommen, werden angehalten, sich vom 1. Dezember 1918 ab Mehlbezugsscheine über entsprechend größere Mehlmengen ausstellen zu lassen. II. Die Mehlhöchstpreise, die die Bäcker und Mehlhändler fordern dürfen, verbleiben wie bisher nach der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1918: rc) beim Bezug von mindestens 2 ckr: für Roggenmehl 43 Mark für den ckr für Weizenmehl 45 Mark für den ckr b) beim Bezug von weniger als 2 ckr, aber mehr als 20 für Roggenmehl 46 Pfennige für das für Weizenmehl 48 Pfennige für das Kes c) beim Bezug »on weniger als 20 kx: für Roggenmehl: 54 Pfennige für I 40 „ . 740 S 27 „ 1 Md. 17 „ „ 300 11 „ „ 180 x 4 „ , «o 8 für Weizenmehl .56 Pfennige für 1 Kx 41 „ „ 740 k 28 „ . I Pfd. 17 „ „ 300 § 11 , 180 s 4 . „ 60 lll. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden auf Grund der 61, 80 Ziffer 12 und 81 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis 100800 Mark oder mit einer dieser Strafen bezw. auf Grund des Höchstpreisgesetzes bestraft. - Meißen, am 27. November 1918. Nr. 1586 II K. 74k Kommunalverband Meitze« Stadt «nd Land. Erhöhung der Srotration. Nachdem das Direktorium der Reichsgetreidestelle die tägliche Mehliatwn für die oersorgungsberechtigte Bevölkerung, soweit sie nicht schon bisher im Genuß von Zulagen gewesen ist, für die Zeit vom 1. Dezember 1918 ab um 40 Gramm erhöht hat, wird für den Kommunalverband Meißen Stadt und Land nach Gehör des Ernährungsaus schusses folgendes bestimmt. 1. Diejenigen versocgungsberechtigten Personen über 8 Jahre, welche nicht schon bisher wöchentlich 5 Pfund Brot oder mehr erhalten haben, erhalten für die ersten 3 Wochen im Dezember, für die dis Brotmarken schon ausgsgeben sind, eine Ergänzungsmarke über 3 Pfund Brot oder 2 Pfund Mehl oder 15 Semmeln. Die Aushändigung dieser Ergänzungsmarke erfolgt im Interesse der Arbettssrspmms für di? Gemeindebehörden zusammen mit der Mitte Dezember statt- findenden Ausgabe der Brotmarken auf die nächste Brotmarkenperiode.