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i Erschein/ jtden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeiger Inserate nehmen die Expedition btS Vorm. IN Uh« sowie für Auswärts alle Austräger, de»§l. alle Annoncen-Expeditionen zu Original« Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund m s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes z« Hohenstein. Nr. 73. Mittwoch, den 29. März 1893.43. Jahrgang. Bekanntmachung. Die Wahl der Beisitzer zu dem Gelverbegerichte findet Mittwoch, den 5. April 1893, von vormittags 1t Uhr bis nachmittags 2 Uhr im Rathssitzungszimmer statt Wahlberechtigt sind diejenigen Arbeitgeber nnd Arbeitnehmer, welche 1. seit mindestens einem Jahre in Hohenstein Wohnung oder Beschäftigung haben, 2. 25 Jahre alt sind, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 4. nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt, 5. im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Wählbar ist, wer 1. das 30. Lebensjahr vollendet, 2. in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstütznng erstattet hat, 3. in Hohenstein seit wenigstens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist, 4. den für die Wahlberechtigten unter 3.-5. aufgestellten Bedingungen entspricht. Die Wähler haben sich auf Erfordern über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Als Ausweis für Arbeitgeber genügt die Bescheinigung über die nach Z 14 der Ge werbeordnung erfolgte Anmeldung des Gewerbebetriebes, für Arbeitnehmer, sofern sie außerhalb Hohensteins wohnen, eine Bescheinigung des Arbeitgebers, daß sie seit mindestens einem Jahre in Hohenstein beschäftigt sind, andernfalls eine Bescheinigung des Polizcimeldeamtes, daß sie seit mindestens einem Jahre in Hohenstein wohnen. Die Arbeitgeber u. der Strnmpfwaaren- und Trieotagenindustrie wählen 1 Beisitzer, 5. „ Weberei „ 1 „ e. „ Maschinen- und Nadelfabrikation „ 1 „ <1. alle übrigen Arbeitgeber „ 3 „ die Arbeitnehmer zu n., 5. und 6. je 1 Beisitzer, Hausgewerbetreibende wühlen mit den Arbeitgebern, dascrn sie außer ihrem Ehegatten und ihren weniger als 14 Jahre alten Kindern regelmäßig mehr als drei Lohnarbeiter be schäftigen, sonst wählen sie mit den Arbeitnehmern. Jede Abtheilung hat die Beisitzer aus den zu ihr gehörigen Personen zu wählen. Hohenstein, den 27. März 1893. Das Gewerbegcricht für die Stadt Hohenstein, vr. Backofen, Vorsitzender. Bekanntmachung. Nachstehendes Oktsstatut, die Krankenversicherungspflicht der Hand lungsgehilfen und -Lehrlinge betr., wird hiermit zur allgemeinen Kcnntniß gebracht. Hohenstein, den 27. März 1893. Der S t a d t r a t h. vr. Backofen. O r t s st a t n t, die Krankenversicherung der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge betr. Der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe von Z 1 des Krankenversicherungs- gesetzcs in der Fassung vom 10. April 1892 werden alle in der Stadt Hohenstein beschäftigten Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, soweit sic nicht bereits nach ß 1 dieses Gesetzes versicherungs pflichtig sind, unterworfen, vorausgesetzt, daß ihr Arbeitsverdienst an Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag, oder dafern der Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt. Dieses Statut tritt am 1. April 1893 in Kraft. Hohenstein, den 28. Februar 1893. Der S t a d t g e m e i n d e r a t h. 9r Backofen, K. Bedstov, Bürgermeister. ' ' stellv. Vorst, der Stadtv. Die Königliche Kreishauptmannschast hat das vorstehende Ortsstatut, die Kranken versicherung der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge betreffend, vom 28. Februar 1893 ge nehmigt und hierüber gegenwärtiges D ecr e t ausgestellt. Zwickau, am 14. Mürz 1893. (I.. 8.) Königliche Kreishauptmannschast. 1306 IV. Schmiedet. Stöß. Die Bezahlung der Brandkassen-Beiträge betr. Der nm 1. April fällige 1. Termin -crJmmobiliarbran-versichcrungs- beiträge ist nach Höhe von 1'/2 Pfennig für jede Einheit spätestens bis zum 15. April c. an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme abzusühren. Hohenstein, am 27. März 1893. Der Stadtrat h. vr. Backofen. Bekanntmachung. Nr. 4, 5, 6, 7 nnd 8 des Reichsgesetzblattcs und das 3., 4. und 5. Stück des Gesctz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893 sind eingegangen nnd liegen auf unserer Rathsexpedition zur Einsichtnahme öffentlich aus. Der Inhalt ist folgender: a) des Reichsgefetzblattes: Nr. 4. Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage 8 zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Nr. 5. Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konfercnz. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der den internationalen Uebcreinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Äste. Nr. 6. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Egypten. Str. 7. Gesetz, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung. Nr. 8. Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit über seeischen Ländern, vom 6. April 1885 und vom 27. Juni 1887. Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber Rumänien und Spanien. 5) -cs Gesetz- und Verordnungsblattes: 3. Stück. Bekanntmachung, die Lehr- und Prüfungsordnung für die Gymnasien betr. 4. Stück. Verordnung, die weitere Ausführung des Reichsgesetzes über die Gewcrbegerichte betr. Bekanntmachung, die Konzessionirung der Versicherungsgesellschaft Alemannia zu Leipzig betr. Bekanntmachung, die Errichtung von Königlichen Aichämtern in Zwickau und Bautzen betr. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zum Baue der Pirna-Dohma-Großcottaer Eisenbahn betr. Verordnung, eine Abände rung den zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Zwangsversteigerung und die Zwangsvcrwaltung unbeweglicher Sachen, erlassenen Verordnung vom 16. August 1884 enthaltend. Verordnung, die bei den Landesirrenanstalten, dem Landes- krankcnhause (einschließlich Siechenabtheilung) und dem Landeshospitale zu ent richtenden Verpflegbeiträge betr. Verordnung, die bei der Heil- und Pfleganstalt für Epileptische zu Hochweitzschen abzuentrichtenden Verpflegbciträge betr. Verord nung, die bei den Landesanstalten für Blinde, für schwachsinnige und für sittlich gefährdete Kinder abzuentrichtenden Verpflegbeiträge betr. Verordnung, die Ver pflegbeiträge für Gefangene der Landesstrafanstalten betr. 5. Stück. Verordnung, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung. Hohenstein, den 27. März 1893. Der Stadtrat h. vr. Backofen. Zwangsversied Das im Grundbuche aus den Namen Ida Caroline verehel. Fankhänel geb. Möder eingetragene Hausgrundstück, Folium 293 des Grundbuchs für Abtei-Oberlnngwih, Par zelle Nr. 2935 des Flurbuchs, 8,z u groß, bisher mit 2,zg Steuereinheiten belegt nnd ans 10 500 M. geschätzt, soll im hiesigen Amtsgerichte zwangsweise versteigert werden und es ist der 10. April 1393, vormittags 10 Uhr als Versteigernngstermin, sowie -er 17. April 1393, vormittags 10 Uhr als Termin zu Verkünvung -es Vertheilungsplans anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche nnd ihres Nang- verhältnisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts cingeschcn werden. Hohenstein-Ernstthal, am 8. Februar 1893. Königliches Amtsgericht. von Feilitzsch. Bekanntmachung. Der 1. Termin Renten und der 2. Termin Brandkasie, ü Einheit 1V-_> Psg-, soll Sonnaben-, den 1. April, von Vormittag 11—2^ Uhr in Tetzner's Restauration, „ „1. „ „ Nachmittag 3-6 " „ „ Golles Dienstag, „ 4. „ „ „ 3—7 „ „ Herolds vereinnahmt werden. Gersdorf, den 29. März 1893. Die O r t s st e u e r e i n n a h m e. Bochmann, E. Tagesgeschichte. Deutsches Reich. Als Abg. Ahlwardt in der letzten Mittwochssitzung des Reichstags zunächst einen kleinen Theil seiner sog. „Actenstücke" zur Beleuchtung der Geschichte des Jnvalidensonds aus dem Tische des Reichstags niederlegte, während er den Rest der „zwei Centner" nach Ostern zu liefern versprach, machte er den Vorbehalt, daß ihm gestattet werde, während der Ferien in diese „Stücke" noch einmal Einsicht zu nehmen, denn sie ergänzten sich mit vielen anderen zusammen zu einen: Ganzen. Und dieses Ganze werde er nach den Ferien in einem Vor trage dem Hause mittheilen und daran seine „Anträge" knüpfen. Als er sah, daß das Haus sich auf diese Vertröstung nicht ein- lasfen würde, machte er den erheiternden Versuch, die Prüfung zu vereiteln, indem er sagte: er könne die Acten vorher nicht aus den Händen des Herrn Präsidenten zu einer Einzclunter- suchung heranslassen. Damit kam er freilich auch nicht weiter, denn auf eine Zwischenfragc des Abg. Wisser erklärte der Präsi dent: Wenn Jemand Actenstücke auf den Tisch des Hauses niederlcgt, so disponire ich über diese Actenstücke, wie mir ge fällt." Im Seniorenconvent erhob Ahlwardt demnächst daS Verlangen, daß vertraulich verhandelt werde, was indessen ab gelehnt wurde. Ein hübsches Gegenstück dazu war oie auf