Volltext Seite (XML)
»s« werttn Amts- und Änzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Annahme I«l.-Mdr.r ^-202 LSLS r irer rp«h ken. tr. SO ße 10. W tl unk ittdirbt t auck sel. ;o, id- en: enf, rvak n» ür ad lg. englischen arschm in im Publt- ck kaufen 1,Ir >lgr etn- sozialistr- and und war, ha? chc Par- 4 Jtr- igen, die n in de" ,en- Ar Hen Sv- i getötet gespaltene Zeil» « Pfg zen bi« spätesten« vormittag« tark ndlichen . d. BI. I fletsch einschl. Wurst. Kinder erhalt,» di« Hälft«. Urlaub« beliefert da« Geschäft »on Grnst Reichenbach, Hauptstraße. Preise: Fleisch 8,30 M, Wurst 3,00 M. das Pfd. > Eibenstock, den S. Dezember 1019 Dev Sta-Lva-L 3. Beiträge zu den Kranken-, Unfall, Haft- pfliäst-, Angestellten- und Jnvalidenversicherunzs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, 4. Beiträge zu Sterbekassen bis zu einem Jah resbeitrag von insgesamt 100 Mark, 5. Beiträge zu den gesetzlichen Berufsoer tretungen, 6. bei einzelnen Veräußerungsgeschäften erlit tene Verluste, es sei denn, daß im Aall der gewinn- lesandt, in ung der naoli» S1S dürch verantwort!. Gchriftleiter, Drucker und Verleger: Smi^Hannebohn in Eibenstock. üi!- . «6. Jahrgang. Somabrnd, den 6. Dezember 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Live Vewähr für Vie Ausnahme der Anzeigen mn nächsten oder am vorgescbriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wirb nicht g«geb«n, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Ne«n» sprech« aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Vr. 110. ischch-blKii Eibensto», Lsrlrsrlb, huvdrhübel, NeuhriLe, SberpützMgrüK, Schönheide, Schötchrlderhamm«, Sosa, lliterstützes-rSs, MdtÄtzal vsv. Da» stenerpstichttge Einkommen: Zum steuerpslichtigen Einkommen gehören alle Einkünfte, die nicht ausdrücklich im Gesetz äus- gencmMeu sind, also alle Einkünfte aus Grundbe sitz, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Arbeit, sowie sonstige Einnahmen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einmalige oder wlederkeh- rende Einkünfte handelt oder aus welchen rechtli chen oder tatsächlichen Gründen sie dem Steuerpslich- tigen zugeflossen sind. Tiefe „sonstigen Einnahmen" werden in dem Gesetzentwurf folgendermaßen spezia lisiert : 1. Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere unvererbliche Renten, 2. Zuschüsse und sonstige Vorteile, einerlei, cb sie auf einem Rechtsanspruch oder ohne Bestehen eines solchen auf freiwilliger Zuwendung beruhen. Ist diese Zuwendung freiwillig oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht erfolgt, so braucht jedoch der Empfänger die Einnahme nicht zu versteuern, wenn der Geber zu den inländische" e/n- kommensteuerpflichtigen Personen gehört, 3. Entschädigungen, die als Ersatz für ent- geheuoe Einnahmen gewährt werden/ 4. L o t te ri e g e w i n n e und ähnliche außeror dentliche Einnahmen, 5. durch einzelne Veräußerungsgeschäfte erzielte Gewinne Steuerfreie Einkünfte sind besonders: 1. einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen, Aus stattungen oder Aussteuern, 2. Kipitalempfänge auf Grund von Versicherun gen, 3. Kapitalabfindungen, 4. Verstümmclungs-» Kriegs-, Alters- und-Tro penzulagen sowie Pensions- und RenteUerhöhungen, 5. sonstige Bers o rg un g s g e b ü h r ui s s e, die auf Grund einer infolge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung bezogen werden, soweit sie zu fammen mit den unter 4 genannte" Gebührnlssea den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigen, 6. die Naturalbezüge der Reichswehr und der Reichsmarine, , 7. Bezüge des Steuerpflichtigen ans einer Krankenversicherung, 8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Unter stützungen wegen Hilfsbedürstigkeit oder als Unter stützungen für Zwecke der Erziehung oder Ausbil düng, der Wissenschaft oder Kunst bewilligt sind, 9. Gewinne, die durch Veräußerung oon Gegen ständen erzielt werden, die nach dem Besitzsteuer gesetz (ß 8) zum nichtsteuerbaren Vermögen gehören, sofern die Gegenstände nicht in der Absicht der Wie derverüußcrnng erworben worden sind, 10. Gewinne, die durch Veräußerung oon Grundstücken erzielt worden sind, vorausgesetzt, daß die Grundstücke nicht innerhalb der letzten zehn Jahre oder in der Absicht der Wieoermräußerunz erworben waren Außerdem dürfen folgende Abzüge g.mrcht werden: 1. Ertrags st euern und die üblichen Wer tz ungs kosten, 2 die von dem Steuerpflichtigen gezahlten Schuldzinjen, Renten und dauernde" Lasten «Auf wendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unter haltspflicht sind aber nicht abzugsfähig, auch wenn sie auf Grund einer privatrechtsichen Verpflichtung Die Rcichseinkommenstcucr. Der Gesetzentwurf de» Retchsrat». Ter Gesetzentwurf der Reichseinkommensteuer ist jetzt vom Reichsrat genehmigt und wird demnächst der Nationalversammlung zugehen, die dem Gesetz wohl nur unwesentliche Aenderungen a"fügen wird. So ist man schon heute in der Lage, die Hauptzüge des Gesetzes wiederzugeben. Das Gesetz ist oon so tief einschneidender Wirkung für unser gesamtes Wirtschaftsleben, daß jeder Teutsch« die Pflicht hat, sich über seinen Inhalt zu unterrichten. Wir geben im Folgenden die Hauptzüge des neuen Gesetzes wieder: Tie Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Deutschen, soweit sie sich nicht länger als zwe^ Jahre dauernd nn Ausland aufhalten, ohne iimf Inland eineu Wohnsitz zu haben,, weiter auf Mchtdeutsche, wenn sie im Deutschen Reich einen Wohnsitz haben «der sich dort des Erwerbes wegen oder länger als sechs Monate rufhalten. Die Angst vor Deutschland. Trotzdem sie die Sieger sind, haben die Franzo ien immer noch eine unbändige Angst vor dem deut schen Heere. Sie wissen im Grunde ganz gut, daß Deutschland rein militärisch unbesiegbar und Alen feinen Feinden überlegen war. Darum ist ja auch die allererste und allerwichtt'gste Bestimmung des Friedensvertrages die vollständige Vernichtung einer deutschen Wehrmacht. Nur 100000 Mann dürfen wir unter Waffen halten, die nicht einmal zur Auf rechterhaltung der Ruhe und Ordnung im "jetzigen Deutfchland ausreichen. Mit Argusaugen wachen di« Franzosen über diese Vertragsbestimmung, eifrig un terstützt hierin durch die „deutschen" Unabhängigen Sozialisten, die den Franzosen schleunigst alles de nunzieren, was irgendwie nach Verstärkung der deut schen Wehrmacht ausseheu könnte. Sie haben da mit Erfolg gehabt, wie die neueste Note Clemence aus zeigt, deren Inhalt wir hier kurz wiedergeben: „Alle bis jetzt eingegangenen Nachrichten be sagen übereinstimmend, daß die deutsche Regierung seit einiger Zeit die Entwicklung ihrer militärischen Streitkräfte vorbereitet und verwirklicht. Außer der Reichswehr werden unter dem Namen „Sicher- hcits Polizei" stehende Streitkräfte geschaffen, die sämtliche Kennzeichen und den Wert auserwählter militärischer Streitkräfte haben. Außerdem bildet Deutschland unter dem Namen „Zeitfreiwillige" und Einwohnerwehr Reserven, die Kontrolloer sammlungen und militärischen Uebungen unterworfen und mit Waffen- und Munitionslagern versehe" sind. Diese Organisationen stehen mit den militärischen Be stiMmungen des Friedensvertrages in Wider- fpruch. Die alliierten und assoziierten Regierungen machen schon jetzt darauf aufmerksam, daß disje Maß nahmen als eine Absicht der deutschen Regierung, den Vertrag nicht auszuführen, ausgelegt werden können. Sie fordern infolgedessen die Deutsche Re gierung auf, die vorbezeichneten Maßnahmen un verzüglich aufzuheben." Halbamtlich wird deutscherseits hierzu bemerkt: Es ist nickst zutreffend, daß die deutsche Regierung eine Entwicklung ihrer militärischen Streitkräfte vor bereitet. Im Gegenteil ist die Zurückführung der Heeresstärke auf 200000 Mann in vollem Gange. Daß die einzelnen Länder sich angesichts der bedroh lichen inneren Verhältnisse Deutschlands genötigt ge sehen haben, durch Einrichtung von „Sicherheits polizei", „Einwohnerwehren" und „Zeitsreiwiltigsn" Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu treffen, ist nicht nur allgemein be kannt, sondern auch der Entente bereits vor Mo"aten offiziell mitgetei'lt worden. Tie Frage, inwieweit sie mit dem Frieüensvertrag in Widerspruch stehen, was nach deutscher Auffassung nicht der Kall ist, wird noch Einsetzung der KontroMominässion klar- zustellen sein. Es wäre nur erwünscht, wen» die Be sprechungen darüber schon früher stattfinden. Städtischer Fleischverkanf Sonnabend, den 6. dse. Mts , von früh 8 Uhr an. Kopfm«nge: 140 s Arisch Vquglprei« vierteljährlich 4 Mk. 80 Psa. »dir monatlich 1 Mk. K Pig. in der Geschäft«, stell«, bei unseren Voten sowie bei allen Reich«, poftanstalten. — Erscheint täglich abend« mit «»«nähme der Sonn- und Feiertage für de» folgenden Tag. bringenden Veräußerung der Gewinn "icht zan« steuerbaren Einkommen gehören würde. Andere Abzüge als die vorgenannten sind "ich» gestattet. Steuerfrei sind außerdem alle Einkom men unter 1000 Mark jährlich. Alle hö heren Einkommen haben Anspruch auf eine" Ab zug von 1000 Mark, der Abzug erhöht sich um 500 Mark für jede erste unsd üm ic 300 Mark für jede weitere Person des Haushaltes. Der Steuertarif ist sehr hoch, allerdings ist zu bemerke», daß die Reichseinkommensteuer an Stelle der Landes- und der Gemeindeeinkommensteuern tritt Er staffelt sich folgendermaßen: Tie Einkommensteuer beträgt: für die ersten angesangene» oder volle» 100 M. des steuerpflichtigen Einkommens w <>„, von da ab für die nächste» angefangeuen .«Der volley ttx» M. des steuerpflichtigen Einkommens 11 ' von da ab für je weitere 1000 M. des steuerpflich ¬ tigen Einkommens bis l5000 M. erhöht sich der Tarif um je 1 bis zu 24 o», von da ab für je weitere 2000 M. steuerpflichtigen Einlemmens bis 2500t) M. erhöht sich der Taris um je 1 bis zu 29 o>, von da ab für je weitere 3i)00 M steuerpflichtige» Einkommens bis 40000 M. erhöht sich der Tarik um je 1 o/a bis zu 24 o/o, von du ab für je weitere 5000 M. üeuerpflichttgei» Einkommens bis 90 000 M. erhöht iich der Taris uni je 1 o/o bis 44 «/», von da ab für je weitere 10000 M steuerpflichtigen Einkommens bis 140000 M. erhöht sich der Steuer satz um je 1 o/o bis 49 "/o, von da ab für je weitere 20000 M. steuerpflichtigen Einkommens bis 200000 M. erhöht sich der Steuer satz um je 1 o/o bis 52 o/o, von da ab um je weitere 30000 M. steuerpslichtigen Einkommens bis 260l)00 M. erhöht fick' der Steuer satz um je 1 o/o bis 54 o/o, von da ab für je weitere 40000 M. ste»erpflicht!ge» Einkommens bis 300000 M. erkühl sub der Steuer satz um je 1 o/o bis 55 o/g, vcn da ab für je weitere 50000 M. steuerpflichtigen Einkommens bis 500000 M. erhöht sich der Steuer satz UM je l o/o bis 59 »o, für weitere Beträge über 500000 M benagt der Steuersatz 60 "/o. Besondere Bestimmungen. Bei außerordentlichen Belastungen, die die Lei stungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erheüllcb beein trächtigen, sind Ermäßigungen der Steuersätze zulässig, und zwar bei Einkommen bis 10000 M. bis zu 50 Prozent und bei Einkommen bis 20000 M bis 25 Prozent. Ale außergewöhnliche Belastungen,gelte» Unter halt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum, Unterhalt Mittelloser Angehöriger, Krankheit, Körper verletzung, Unglücksfalle oder besondere Aufwendung in Haushalten infolge der Erwerbstätigkeit der Ehe- frau Tie Veranlagung zur Steuer erfolgt jeweils auf ein Rechnungsjahr nach dem Einkommen des Steuer pflichtigen vom vorhergehenden Kalenderjahr bezw. Rechnungsjahr. Für alle Personen mit einem Ei»? kommen oon über 3000 M besteht die Dekla rationspflicht. . lieber die Entrichtung der Steuer bringt der Entwurf eine ganz neue Bestimmung: Der Ar beitgeber hat bei der Lohnzahlung 10 osM Hundert des baren Arbeitslohnes zu Lasten des Ar beitnehmers einzubehalten und nach Anordnung des Reichsministers der Finanzen für den einbehalte"enj Betrag Steuermarken in die Steuerkarte des Arbeitnehmers einzukleben und zu ent werten. Der Arbeitnehmer kann die eingeklcbtvn und entwerteten Stempelmarken wie bares Geld bet seiner Steuerschuld einrahlen. Im übrigen geschieht die Steuerentrichtung in der üblichen Weise