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U und eGoa, en in igen, 18, de- hiesige« zu 20 Acker von Jahren il de- Pacht» 2 eider. -Ische «rd- sec versehen, i zu weaden schen Gute 2 >ß»ltz t, iihre Ttim- heiligen. cl. -tlch, später den^ ein ch, 3te« Maie Zer;«g an »cobi. elheere« zu l Weber. r» > ung von 19 Papierfabrik 9, 92, 105, ? tz05, 563, lufgefordert, Dresden Segenbeirag en find die sten Obliga« cht zur Sin» sS erfabrik d, S Jahre ähltg, pretS« nüller. Hrzgeb.H^oLssrmn- RedacÜon, Verlag und Druck von E. M. Gärtner in Schneeberg. 1886. Donnerstag, den 16. December G von Steinen und und Baumaterial i! und durch das Ami-blatt bekannt zu gebenden Stellen abgelag, reine Flüssigkeiten dürfen nicht auf die Straßen und in die Tagex ist «ach dem jetzigen Stande der Arin Weihnachten auch dann kaum möglich, Tagesgefchichte. Deutschland. Erscheint täglich. «u Ausnahmt der Son», und Festtage. Preis vierteljährlich 1«arl 80 Pfennige. ""7 »^'»» ^>1-. , ,1,1 Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten m Schneeberg heute Donnerstag, den 16. December abends 6 Uhr. SnseWm, ' Se lo dt« MttfpaM« Z«üd M Mutlichee JnseMß d — ->« » - Tageblatt für Schwayenberg und Umgegend. NmMlatt für die königlichen und städtischen Behörden in Aue. Grünhain. Hartenstein, JohanngemgeiMt, Lößnitz, Neustädtel. Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. § 23. Der Bürgermeister kann auf vorherige- An» suchen ausnahmsweile und aus dringlichen Gründen von einzelnen Bestimmungen dieser Straßen-Oronung entbinden. — tz 24. Zuwiderhandlungen gegen diese Straßenordnung ziehen Geldstrafe bi- zu 60 Mark oder Haststrafe bi- zu 8 Tagen nach sich. Aue, am 13. August 1886. Der rtudtgemeiuderuth. (1^.8.) Schiefer, Brgrmstr. k6al86Üu1tz 8oIui66b6rK 2nr Lsssitixrmx sutndsvdsQsr IrrtLümsr, duss vsxsu uxLtsrsr Lrriodtrurx sinss O^mnuoinms in Lvtmssdsrß« imd dumib 2usummsn- KÜLxsvdsr »Umüdliolisr ^.uüöarmx dsr disoixsn Rsulsvtmlg ^.«üuduLS io dis kissixsr Rsulsottuls miß Ostern 1887 niolit msttr srkolxs, vird dsLurmt xsxsdsn, duss dis Rsslssxts im nüokstsL Lottrd- jukrs Look dsstsdsL dlsidsL soll rmd muri ^luusiduLxs« 20 dsrsslds», so vis dsn »LäsrvL LlussvL dsr Rsslsolmls SLtxsxsLsisdd. 8olmssdsrx, äsn 16. Dsssmbsr 1886. i Vvr älriKirvLäs OdvrlsLrvr 0. Littor. kroAMnasiruü SelmooborK Xaoli LräLkLunx dss Lotts« LömAliotts« ^limstsriruns dss Ord- tus und öLvutUottsu Ontorriottts dsstotrt dsi dsmssldsn dis ^.dsiodt, in vsitsrsr ^.usiüttrrmx der stündisottsL LrmLotttiixuLx, 2« den bsrsits vorttundsnsn 4 Llasssn dss ttissixs« kroAzromasiLms, vsiotts jotmt dis ÜLtsrtsrti» Ksdsn, Ostern 1887 dis Obertertia 211 srriobtsn. Ls vird dies mit dem Bemerken vorlLnüx sobon ^jstst bekannt xsxsbsn, duss ^nmsldnnxsn bir dis sn srriobtsnds Obsrtortis, so vis dis »ndsrsn Llasssn dss Bro^^mnusiruns sntxsxsnxsnommsn vsrdon. 8obnssbsrx, dsn 15. vsosmdsr 1886. Vor äirixirMäs Odsrlsttrsr O. Rittsr. , ifühungen des Kriegsministers und seiner Lommtssare möglichst ausführlich ausgenommen werden müssen, wird einige Zett in Anspruch nehmen. verltn, 13. Decembre. AuS der heutigen Sitzung der chstagS-Lommisston zur Ber athung der Militär-Vorlage tert werden. — tz 4. Up- Bekanntmachung. Nachdem für den abwesenden Zeuqarbeiter Otto Mbia Leb» au« M^vrschbma der »erkführer Karl Heinrich Servin Sättler in Lirb-thal al- Abwesenheilsvormund tn Pflicht genommen worden ist, wird die- ht-r durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Schneeberg, am 7. Dezember 1886. Das Königliche Amtsgericht. Müller. H- Bekanntmachung. Die unter T nachstehende Siratzenordnung, welche am 20. December 1886 in Kraft tritt, wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. Aue, am 13. December 1886. Der Stadtgemetudersth. I. V.: I. Bochmann. AmtShauptmannschaft Schwarzenberg vom 24 December 1880 zu verweise«. — tz 14. Fuhrleute habe» beim Befahren abschüssiger Stell«« stets gehörig zu hemmen, müsse» auch vor» bd>»LuE - S *Da» Schlittern und Ruschel« a^f, Strakeu «rMWtUse«HÜ»M^MNeulM »teht außer der verwirkten Straf« die WeauahMe de- Schlittens nachstch. — - 16. Da- Bettete« u«d Beschädigen der Anlage«, da» vemalea und Beschmutze« der Häuser, Mauern, Einfriedigungen, da- Klettern auf die Dächer der Wasserbehälter, da- Besteigen der Barrieren und da- Schaukel« auf denselben, alle di« öffentliche Sicherheit beeinträchtigenden und mit Lärme« verbundenen Kinderspiele auf Straßen und Plätzen find untersagt. — 8 17. Unbefugte- Offnen der Sasser, ständer, Verunreinigung und Beschädigung der Wasserbehältntffe durch Waschen, «inwäss-rn, Liehtränken und dergl. ist vorbehältlich der Bezahlung der ReintgungSkoken verboten. — tz 18. Eltern und Pflege-Hern habe« ihre Kinder und Pfleglinge hinsichtlich der i« de» tztz 14, 15 und 16 enthaltenen Uebertszt-atgen zu vertreten. — tz 1V. Alle» Lärme« auf Etroß-N und Plätzen, insbesondere auch da- Au-Mngel« und Ausrufen von Waarm beim Haust,handel ist verboten. — tz 2V. Jede Verunreinigung der Straßen, Sasse« und Plätze, insbesondere auch durch Ablagern und Liegenlaffen von Steinen, Asche, Üa« rath, Schnee, durch verstreuen von Stroh und Heu, durch Sasserabschlage« und Hostren ist verboten. — tz 21. Da» Fortschaffen des Dünger» und der Jauche darf nur mittelst Kastenwagens br,. wasserdichter Jauchenfäffer erfolge«. Ist eine vorübergehend» Ablagerung von Dünger auf Straßen oder Plätzen unvermeidlich, so ist auf der betreffen, den Stelle zuvor eine Schicht Stroh oder Sägespäne zu unterbreiten. Die entstände««, Berunreintgungen find sofort zu beseitigen. — tz 22. Jeder HauSbefitzer bez Hesse« Stellvertreter ist verpflichtet: u) tn sder Länge seines BesttzthumS des vor demselben hin« führende Tagegerinne stets reinlich zu halten, d) im Winter den vor demselben hinführe»' den Fußweg stet« von Schnee und Eis möglichst frei zu erhalte«, und bei Schnee und Eisglätte mit Sand oder Asche zu bestreuen, sowie glatte Stelle« aufzuhacke«, auch diesen Vorschriften, wenn Schnee« und Eisglätte über Nacht entstand«« ist, bi» spätesten- früh 8 Uhr nachzukommen, 0) an den Dachrändern sich bilden»« Et-zapfe« sofort herunterzu« schlagen, damit durch deren Herabfallen Niemand beschädigt werde» kann, ä) nach starke« Schneefall so bald als möglich den Schnee vom Dach zu beseitigen u»d während de», so wie überhaupt an gefährdeten Stellen, Stangen auSzustellen und Fuß« wie Fahrweg vo» den herabgekallenen Schneemass n unverzüglich zu befreien, s) Sonnabend» ryelmäßig, je» doch auch sonst, wenn Verunreinigungen etntreten, dafür Sorge zu tragen, daß die Straße bis zur Hälfte tn der ganzen Länge seines Srsttzthuns gekehrt, „aih " sso lan^Wn Frost Konkursverfahren. Ueber da« Vermögen de- Goldar'oeiter Bernhard Albert Pietzsch in Schnee« berg, alleinigen Inhaber- der Firma B. A. Pietzsch d^elkst, wird heute, am 14. Dezember 1886 Vormittag- 11 Uhr, dar Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwalter: Rechtsanwalt Wagner in Schneeberg. Offener Arrest mit Snzeigefrist: 28 Dezember 1886. Anmeldefrist: bis 8 Januar 1887. Erste Gläubigerversammlung und Prüfungstermin den 20. Januar 1887 Bor- vittag- 11 Uhr. Königliches Amtsgericht Schneeberg, am 14. Dezember 1886. Müller. Veröffentlicht Oelschlägel, G. S. reine Flüssigkeiten dürfen nicht auf die Stratzen und in die Tagegerinne abgeleitet werden. — tz 5. Ausstellung von Buden und Ständen, bez. an anderen als den hierfür angewiesenen Stellen ist ohne obrigkeitliche Genehmigung untersagt. — tz 6. Thore und Thüren jeder Art dürfen nicht nach öffentlichen Straße» und Plätzen herausschlagen. — tz 7. Das Stehenlaffen von Wagen und sonstigen Fuhrwerken auf Straßen und Plätzen ist untersagt. — tz 8. Pferde und sonstige Zugthiere dürfen ohne gehörige Auf ficht nicht auf Straßen und Plätzen stehen bleiben. In unumgänglichen Fällen ist beziehent lich durch Absträngen und sonstige Veranstaltungen Vorkehrung zu treffen, daß ein will kürliche» Fortgehen der Thiere unmöglich ist. — 8 9. Das Aufstellen und Aus ¬ hängen von Gegenständen ohne genügende Befestigung dergestalt, daß sie durch Um- oder Herabfallen Schaden veruriachen können, da» Ausschütteln von Decken und Teppichen, das Herauswerfen von Gegenständen und das Au-gteßen von Flüssigkeiten aus Thüren und Fenstern auf Straßen und Plätze, das Ausstellen und Aushängen übelriechender oder ekel erregender Gegenstände ist untersagt. — tz 10. Das Herumlaufenlaffen aller Arten von Vieh, insbesondere auch da« Hüten und Waschen der Schweine auf den Straßen und Plätzen der Stadt ist verboten. — tz 11. Bö-artige (bissige) Hunde dürfen nicht anders al- mit wohlkonstrutrten, gutsitzenden Maulkörben aus die Straßen gelassen werden. Brünstige Hündinnen dürfen nicht frei umherlaufen, find vielmehr auf der Straße an einer kurzen Leine zu führen. — tz 12. Größere- Schlachtvieh und andere Thiere, die Gefahr bringen könne», dürfen nur gefesselt und sonst wohl verwahrt, durch die Stadt ge führt werde». Die zum Treibende« Schlachtviehes benutzten Hund« müsse« mit Beißkörben . versehen sei«. — tz 13. AllzuschnelleS Fahren und Reiten, alle- muthwilltge Segen« einander« und Ueberfahren mit Fuhrwerken aller Art, da- Fahre» mit solchen und da- Reite« auf Fußwegen, nach frisch gefallenem Schnee da- Fahren ohne Schellengeläute, alle- unuöthtge Peitschenknallen ist untersagt. Wegen der Beleuchtung der Fuhrwerk« und der Be^etwn^wa^nHh^^Hen^utt^lmH^^^ie^ekanntma^^e^öiüEweN- Stratzeuordnuug für U«. DK öffentlichen Sttaßen, Gassen und Plötz-find Mr für den öffentlichen Verkehr . . ... . . , . . .... . . ... bestimmt. Jed- dies,» Verkehr hindernde P.iratbenutzung ist verboten. - tz 2. Die A auf nnig begangenen und befahrenen Wegen da- daselbst stch bildende Gros bl-zur Benutzung der Straßen und Plätze zu Bauvorrichtungen, zum Behaue« und Bearbeiten sStraßenhälfte beseitiat werde. — § 23. ^>er Bürgermeister kau» ^uf vorherige- An» ' ' ' Hölzern, zur «nlegm g von Kalkgruben und zur Ablagerung vo» Schutt """ ist verboten. Da- Ausladen und Abfahre» von Schutt hat so zu er folgen, daß die Anwohner nicht durch Staub belästigt, die Straßen und Plätze nicht ver unreinigt werden. Bet Bauten jeder Art ist durch Schutzgerüste, Anbringung hölzerner Rinnen für Aufnahme herabfallender Bruchstücke und dergl. sorgfältige Vorkehrung zu treffen, daß durch Einsturz, Herabfallen oder tonst kein Schaden verursacht wird. Luf- retßung der Straße und des Pflaster- ist, da nöthig, nur mit Genehmigung de- Bürger meister- zulässig; die Ertheilung der Genehmigung ist durch denjenigen, welcher die Ge nehmigung nachgesucht hat, unverzüglich dem Vorsitzenden der Baudeputatton zu melden. Solchenfalls find die aufgertffenen Stellen gehörig zu verwahren, durch Aufstecken von Strohwischen, und bei Nacht durch Anbringung von Stocklaternen genügend kenntlich zu machen, noch Vollendung des Baue« und bez. der Reparatur aber sofort wieder in den frnheeen Stand herzustellen, widrigenfalls abgesehen von der Bestrafung, diese Wieder herstellung auf Kosten der Säumigen durch den Bürgermeister angeordnet werden wird. — tz 3. Schutt und sonstiger Unrath darf nur an den vvm Stadtgemeinderath bestimmten Berlin, 18. December. Die Bettagung de- Reichtages ReichStagS-Eommisston zur Ber athuug der Militär-Vorlage soll, wie der „N.-Ztg. berichtet wird, am 17. oder 18. d. sei nur eine Erwiderung de- Krieg-Minister« Bronsart von M. eintreten; außer den Anträgen au- der Mitte de« «chellendorff hervorgehoben. Derselbe sagte im Wesentlichen Hause- wird die Fortsetzung der »weilen Be,athung des Folgend«-: Erklärungen der verbündeten Regierungen in ReichShau-haltSetat- wohl ausschließlich den Stoff für die Bezug auf unfpre auswärtigen Beziehungen können nur in Plenarfitzungen bilde»; di- zweite Lesung der Militärvorlage verantwortlich festz-stelltem Wortlaut abgegeben werden ist «ach dem jetzigen Stande der Arbeiten im Plenum vor und nicht- enthalten, wa- nicht auch tn öffentlicher Sitzung bekannt wären, weil weitergebende Darlegungen über in timere Beziehungen und die möz li che Politik dec elnzr - nen Mächte nicht gegeben werden können, ohne die Friedens politik, welche wir treiben, zu erschweren und zu schädigen. Die Situation ist nicht so weit gereist, um von deutscher Selts amtlich und öffentlich besprochen zu werden. Wenn die öffent lich bekannten, von den verbündeten Regierungen al« zwingend angegebenen Gründe für di« Militärvorlage, sowohl nach u,»^„,der militärischen al- nach d-r politische.; Seite hin, der , Sitzung jLommisston nicht genügen sollten, so könne gleichwohl der Weihnacht«« auch dann kaum möglich, wenn dtt Vertagung amtlich erklärt werden könnte. Auch wenn der Reichskanzler tn Herr Reichskanzler ihnen au« dem Gebirte der bisher nicht erst 22. d. M. eintrcten sollt«, d. h. zu dem äußersten «erltn anwesend wäre, würde er nicht tn der Lage sein, vor der öffentlich bekannten diplomatischen Situation nichts hinzu« Teunt» vor Weihnachten. Die Abfassung de- Berichte-, Sommtsston Erklärungen über die Beziehungen anderer «taa-f fügen, wa- gegenwärtig ohne Schaden für unsere au-vär-