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Tageblatt für Kohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Ursprung, Mittelbach, Kirchberg, Erlbach, Langenberg, Falben, Langenchursdorf, Meinsdorf, Küttengrund rc. Der .Lohenflein-Ernstthaler' Anzeiger erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage »glich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Kaus Mk. 1.50, bei Abholung in der «eschäftsstelle Mb. >".25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg Bestellungen nehmen dle Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postansialten und die Landbriesträger entgegen. Als Extra- bellage^ erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das .Illustrierte Sonnlagsblatt'. — Anzetgengebühr für die «gespaltene Äorpuszetle oder deren Raum tL Pfg., für auswärts 15 Psg. : im Rektametetl die Zeile 30 Psg. Sämtliche Anzeigen finden gleichzeitig im .Oberlungwitzer Tageblatt' Ausnahme. Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis oorniittags l I Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erdeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei "alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an oorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe eingcjandter Manuskripte macht sich die Redaktion ILlLlLkriLILtLt-LLriLtLtLkLlLlLlLertLkrlLILcrlLeLereLlLlLtLILeLlLlLlLiLILILtLe: nicht verbindlich. ILiLlLlLILILertSLrkriLtSk-erlLkLe-creüILILlLILLrl-LlLl-LkLLLlSl-LlLLLirl-LlUrriLLL Mittwoch, den lO. Februar 1909. ». 36. Jahrgang. 33. Fernsprecher Nr. 151. Für die Zwecke der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung sind die Durchschnittswerte der Naturalbezüge, die Versicherten gewohnheitsmäßig gewährt werden und ganz oder teilweise an die Stelle des Gehaltes oder Lohn treten, für den Bezirk hiesiger Stadt auf die Jahre 1909 bis mit 1913 festgesetzt ivordcn wie folgt: Hohenstein-Ernstthal, am 27. Januar 1909. »er Gtadtrat. Durchschnittswerte. blasse der Vetrieösbeamtcu oder Kacharveiter. Wohnung Bolle Verpflegung Feuerung für die Person jährlich für die Person mit Fa milie jährlich für die Person jährlich ./t für die Familie mann jährlich i). Ehe frau jährlich .4 je 1 Kind jährlich für die Persun jährlich für die Person mit Fa milie jährlich Deputate: Viehhaltung NutzungSwert des .4 4 4 Land- und forstwirtschaftliche Betriehtbeamte 60O 20 50 100 550 200 25 70 25 l> 0 150 LOO 20 40 500 450 180 4" 75 16 SO 100 350 8 15 >0 60 30 20 400 370 120 70 0 30 60 12 15 250 >5 5 50 15 30 8 Land ¬ forstwirtschaftliche Aachardetter und forstwirtschast Abs. 6 des Unfallversicherungsgesetzeö für Land- und Forstwirtschaft zum Unterschiede von den gewöhnlichen land und 8 1 370 120 2K0 30 60 00 400 5 I5 60 15 50 tb 30 400 100 320 250 30 60 SO 5 52 >0 15 15 SO 30 15 Gewöhnliche land- und forstwirtschaftliche Arbeiter 85 15 200 40 3 360 S70 80 25 22'' 60 4 10 45 II 40 25 340 25 45 15 45 4 12 20 360 25 15 40 40 4 >2 30 12 18 340 25 40 15 40 4 12 30 '8 12 Betriebsbeamte 450 200 300 600 600 50 400 100 20 IO 20 70 25 10 600 500 150 150 400 40 300 15 16 60 30 s 20 20 500 370 250 80 30 180 55 60 1" 20 IS LO 15 v Gewerbliche 8. Arbeiter 270 300 45 75 220 70 15 45 i 10 10 16 14 40 10 2S0 35 15 4 ! 10 3 t >2 10 8 250 25 -t 10 12 10 8 25 250 15 4 1» 12 10 27 8 Mittag täglich Früh kaff« täglich tin«r «uff jährlich .M i gnnäj- Schwein jährlich üräh silitk täglich Klasse I. Solche Angestellte, die al- Bevoll mächtigte einen mit mindestens 3000 Steuer einheiten belegten landwirtschaftlichen oder land- und forstwirtschaftlichen oder einen mit mindestens 2000 Steuereinheiten belegten forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen ent sprechenden Teil eines land- oder forstwul- schaftlichen Betriebes selbständig leiten . . Klasse II. Die selbständigen Leiter kleinerer Betriebe oder Bctriebsteile sowie solche An gestellte, die in einem land und forstwirt schaftlichen Betriebe unter Oberleitung des Unternehmers oder dessen Bevollmächtigten eine leitende Stellung bekleiden Klasse III. Angestellte, die unter Oberleitung des Unternehmers oder seines Bevollmächtigten «ine vorwiegend beaufsichtigende Stellung inne haben ... für die Perion mit Fa milie jährlich .6 für die Person jährlich Klasse I. Betriebsleiter, Führer größerer Ge schäfte, Fabrikdirektoren, Braumeister grösterer Brauereien, Rendanten nsw Klasse II. Buchhalter, Werkmeister, Braumeister, Geschäftsleiter kleinerer Betriebe, Lagerhalter, Ziegelmeister usw Klasse III. Vorarbeiter, die neben der Aufsichts führung dauernde Mitarbeiten im Betriebe verrichten, Wächter usw Klaffe I. Solche Personen, die eine beauf sichtigende Stellung im Betrieb oder in einem Teile davon überhaupt oder nebenher bekleiden Klasse >l. Solche Personen, die keine beauf sichtigende Stellung einnehmen von dcm Ärbeit- gkb«r gedUngtcn und bestellten Land» für i Ar Klasse I. Erwachsene männliche Personen über 16 Jahren . . . Klasse II. Erwachsene weibliche Personen über 16 Jahren Klasse UI. Jugendliche männliche Personen unter 16 Jahren Klaffe IV. Jugendliche weibliche Personen unter 16 Jahren Be leuchtung Teilweise Verpflegung für 1 Person einer Nullung bei kostentojer Fütterung Klasse 1. Erwachsene männliche Personen über 16 Jahren Klasse II. Erwachsene weibliche Personen über 16 Jahren Klasse III. Jugendliche münn'iche Personen unter 16 Jahren Klasse IV. Jugendliche weibliche Personen unter 16 Jahren dcm Arbeilncdmer zur cigcnen Be« wtrtschaflung überwiesen«» Dtenftlanber für t Ar I) Gewerbliche Facharbeiter sind solche Personen, die im Sinne des ß 1 ! , ... _ . , , , » , , „ , , lichcn Arbeitern eine technische Fertigkeit erfordernde, besondere Stellung einnchmen, soweit sie nicht als Betriebsbeamt« anzusehen sind. Abend- Vesper ' krn. ttcitn igung » gcrkkl j»»rU» 0,40 0,00 Nachstehender 1. Nachtrag znm Vergnügungs-Steuer-Regulativ wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Hohenstein-Ernstthal, den 9. Februar 1909. Der Gtadtrat. t Nachtrag znm Vergnügungs-Steuer-Regulativ für die Stadt Hohenstein-Ernstthal. Artikel 1. 2 erhält solgende Fassung: Die Abgabe beträgt: Für öffentliche Lustbarkeiten 1. für Tanzvergnügen an ordentlichen Tanztagen: u. bis Mitternacht 3 Mark, h. bis 2 Uhr nachts 7 Mark; 2. für Tanzvergnügen an außerregulativmässigcn Tagen: L. bis Mitternacht 9 Mark, b. bis 2 Uhr nachts 14 Mark; 3. sür Musikaufsührungcn, Gesangs- und deklamatorische Vorträge und sonstige Lustbarkeiten ohne Tanzvergnügen 2—20 Mark; 4. Singspielgesellschasten für die Person und den Tag 50 Psg-; 5 für Tanzvergnügen, die sich an Musikaufführungen u s. w der unter 3 und 4 fallenden Art anschließen, außer der Abgabe unter 3 und 4 : a. bis Mitternacht 5 Mark, l>. bis 2 Uhr nacht- 7 Mark; «. für «men MaSlen- oder Kostümball 30 Mark; 7. für gewerbsmäßige Straßenmusik jeder Art für die Person 50 Psg. bit 1 Mark; 3. für Theaterausführungen 1—4 Mark: 9. für sonstige Schaustellungen aller Art 1—20 Mark; ö Für Musikaufführnngen, Gesangs- oder deklamatorische Vortrüge, Schaustellungen und Lustbarkeiten, welche von Vereinen oder Gefellfchafte« in Gast-, Schank, oder GesrllschastSlokale» veranstaltet werden: l. für ein Tanzvergnügen mit oder ohne Musik oder sonstige Aufführung: n. bis Mitternacht b Mark, d. bis 2 Uhr nachts 7 Mark, e. bei längerer Dauer 10 Mark: 2. für Tanzvergnügen bei Gelegenheit von Schmüusen, Hochzeiten, Ausflügen, Schlittenpartien u. s. w. 2—6 Mark; 3. für einen Maskenball 50 Mark, für einen Kostümball 30 Mark; 4. für kleinere MaSkenscherze in öffentlichen Räumen 2—10 Mark: Mufikaufführungen, Gesang«- oder deklamatorische Vorträge und Schaustellungen find abgabenfrei. 0. Für Polizeiaufsicht sind die im Tanzregulotiv für die Stadt Hohenstein-Ernstthal jeweilig festgesetzten Gebühren zu entrichten. Für einen zum Feuerschutz abgeordneten Feuerwehrmann ist sür jede Stunde 40 Pfg zu ent richten. Die Gebühr ist an das Feuerwehr-Kommando abzuliefern. Artikel 2. Dieser Nachtrag tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft Hohenstein-Ernstthal, den 3. Dezember 190«. Der Stadtrat. Die Stadtverordnete«. 1^. 8.) Itr Patz, Bürgermeister. (I«. 8.) E. Nedslotz, Bvrstcher.