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Amtsötatt nir die Königlichen EerichMwtcr sowie die StadtMc zn Riesa md Strehla. Druck und Verlag von E. F. Grellmann's Erben in Riesa. 47. Dienstag, den 11. Juni 1872. Diciks Blatt i.Slbrbtatt und Anzeiger*' ersclseint in Siicsa wöckentlich zweimal, Dienstags und Freitag-, und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Bestellungen werden bei jeder Postanstalt in unstren Expeditionen in diiesa und Strcyla sowie von allen unfern Boten entgegen genommen. — Hu Annabme von Annoncen sind ferner bevollmächtigt Haasenstein und Vogler in Hamburg'iUtvna, Leipzig und Frankfurt a. M., 1>i. Mosse in Leipzig, F. Lü. Gaalbach in Dresden und Eugen Fort in Leipzig. — - - i-s— > — — . — Verordnung, Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend. Obschon die Verordnung vom 28. Juni vorigen Jahres, wonach der großen grauen Race angehöriges Rindvieh (Steppenvieh) über die sächsisch-österreichische Grenze nicht eingelassen werden darf, noch sorldauernd in Gültigkeit ist, so sieht sich doch das Ministerium des Innern durch da« Neuerliche Austreten der Rinderpest an mehreren Orten Galiziens veranlaßt, nach Maßgabe der Bestimmungen in U 1 bis 4 der Instruction zu dem Reichsgesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, hiermit noch Folgendes anzuordnen. Bis auf Weiteres dürfen aus Galizien nach Sachsen nicht ein- und durchgcführt werden: Rindvieh aller Art, Schaaf« und Ziegen; ferner frische Rindshüute, Hörner und Klauen, Talg, wenn letzteres nicht in Fässern, ungewaschene Wolle, welche nicht in Säcken verpackt ist, und Lumpen. Schweine aus dem genannten österreichischen Kronlande dürfen nur in Etagewagen eingeführr werden. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach K 338 des Reichsstrasgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu Einem Jahr«, bezie- endlich bi« zu zwei Jahren bestraft. Dresden, den 5. Juni 1872. Ministerium des Innern. von Nostitz-Wallwitz. Fromm. Bekanntmachung. Das Impfwesen betreffend. . Nachdem die in Betreff des Impfwesens von dem Königlichen Ministerium des Innern erlassene, im Dresdener Journal und der Leipziger Zeitung bereits abgedruckte Verordnung vom 26. März d. I. sowohl als auch eine damit zusammenhängende Verordnung des Königlichen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 30. April d. I., die von den Pfarrern den Bezirksärzten mitzutheilenden Verzeichnisse der Neugeborenen betreffend, im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8 von diesem Jahre erschienen sind, so werden die sämmtlichen Verwaltungsbehörden des hiesigen Regierungsbezirks, sowie nicht minder die Geistlichen und die Gemeinden, Stadt- und Landgemeinden, aus die Vorschriften derselben andurch noch besonders ausmerksam gemacht. Leipzig, am 28. Mai 1872. Königlich Sächsi sch e Kreis-Direction. von Burgsdorff. Bekanntmachung. Nach 8- 24 des Gesetzes vom 3. December 1868, die Wahlen für den Landtag betreffend, in Verbindung mit tz. II der Ausführungs-Verord nung vom 4. December 1868 haben die, mit Führung der Landtagswahllisten beauftragten Gemeindevorstände im Monat Juni jeden Jahres die Re vision dieser Listen vorzunehmen, auch auf das, jedem Betheiligten zustehende Recht der Einsichtnahme von Letzteren und auf die Nothwendigkeit, etwaige Einwendungen gegen den Inhalt rechtzeitig anzubringen, öffentlich aufmerksam zu machen. Strehla, am 7. Juni 1872. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Strauß.Schndr. Bekanntmachung. Die Gemeindevorstände des hiesigen GerichtSamtsbezirks, denen die VorladungS-OrdreS für di«, der DepartementS-Ersatz-Commisston vorzu stellenden Militairpfiichtigen zur Aushändigung bereits zugestellt worden sind, haben die Militairpflichtigen nochmals mündlich zum pünktlichen Erscheinen an den bestimmten Tagen aufzufordern, da sie für die richtige Gestellung der Leute verantwortlich find. Zugleich wird den Gemeindevorständen noch eröffnet, daß ») den LS. Juni d. I-, die als dauernd dienstunbrauchbar, die zur Ersatz-Reserve l. und II. Classe, einschließlich der im 3. Concurrenzjahr« stehenden Er nährer und der tüchtigen Militairpflichtigen in der Größe von 157 <lm. bis mit 1615 Km. und ein Theil der als tüchtig und ein stellungsfähig erachteten Militairpflichtigen, den LS. Juni d. I., aber die übrigen, als tüchtig und einstellungssähig erachteten Militairpflichtigen, mit Ausnahme derjenigen in der Größe von 157 Lm. bis 1615 Km. des 1. und 2. Concurrenzjahres, der Dcpartements-Ersatz-Commission vorgestellt werden und daß b) die Gemeinde-Vorstände nach Z. 96,> der Ersatz-Instruction die Militairpflichtigen zu begleiten haben, und werden dieselben außerdem hierdurch ausgefordert, in Gemäßheit tz. 92,, der Ersatz-Instruction über An- und Abmeldungen der Militairpflichtigen bet Veränderung des Aufenthaltsortes Anzeige an die Königliche Kreis-Ersatz-Commission zu Grimma zu erstatten und den Anzeigen über Anmeldungen, wenn der Militairpflichtige sich nicht im Aushebungsbezirke Oschatz gestellt hat, jedesmal den Loosungsschein mit beizulegen. Strehla, am 7. Juni 1872. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Strauß, G.-Amtmann.Schndr. A u c t i o n. Von dem unterzeichneten Gerichts-Amte sollen - den IS. dss. M t s. von Nachmittags 1 Uhr an, im Amthause 1 Schreibsecretair, I Kommode mit Glasaufsatz, 1 Nähtisch, 1 Bettstelle, 1 Kanapee, 1 Brodschrank mit Aufsatz, I Kleiderschrank, verschiedene weibliche Kleidungsstücke und Wäsche, 1 Taschenuhr, ein« goldn« Kette, 2 Wanduhren, Steingut u. s. w. ver steigert werden, was hiermit bekannt gemacht wird. Künigl. Gerichtsamt Riesa, am 4. Juni 1872. Uibrig. Freiwillige Versteigerung. Die zum Nachlaß des Gutsbesitzer Karl Gottlieb Groß« in Heyda gehörigen Grundstücke, nemlich: 1) Da» auf Fol. 3 und Fol. 71 de» Grund- und Hypothekenbuch» für Heyda eingetragene Einhufengut fammt Zubehör mit einem Flächenin halt von öS Acker 82 Ruthen und 1038,°° Steuer-Einheiten, 2) da» walzende Grundstück auf Fol. 40 de» Grund- und Hyppthekenbuch» für Poppitz an 1 Acker 34 Ruthen mit ohngefähr SO Steuer-Sinh. 3) die indeelle Hälft« dr» Grundstück» Fol. 11 d«< Grund- und Hypothekenbuch» für Girglitz an I Ack«r 139 m Ruthen, mtt 14," Strurr-Einh. sollen auf Antrag der Erben den 1v. Juli 1872, BormittaaS IS Uhr i« Gasthofe zu Heyda, hierauf aber da» Gutsinventar und da» gesammte Mobiliar an demselben Tag« Nachmittag» S Uhr und den darauf folgenden Laa von Vormittag S Uhr an im Nachlaßgrundstück meistbietend versteigert werden, wa» mtt dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß im Gasthofe zu Heyda, sowie au Amttstell« die Versteigerungrbedingungen sowie dir Beschreibung und Taxation der Grundstücke aulhänaen. Riesa, den 7. Juni 187». König l. Gerichttamt. Uibrig.