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Großenhainer WnhMW- M Anzt'lgktlllü. Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 18. Sonnabend, den 10. Februar 1866. Bekanntmachung. Das Königliche Ministerium des Innern hat den vom 26. Juli bis 6. September 1865 aus gelegt gewesenen Plan für Berichtigung des Dobra-BacheS von dessen Einmündung in die Röder bei Kalkreuth aufwärts bis zum Zschornaer Großteiche durch Hohe Verordnung vom 1865 bestätigt und dabei die bei der Planauslage den Betheiligten kundgegebene Ein- theilung des Planes in zwei Strecken, für deren jede eine besondere Genossenschaft zu bilden ist, nochmals gebilligt. Demgemäß ist für die untere (I.) Strecke, welche den Theil der Niederung von der gedach ten Einmündung deS Baches in die Roder aufwärts bis zur Schönfeld-Eun- uerSdorfer Flurgranze umfaßt, das Werzeichniß der Beitragsverhaltniffe aufgestellt, sowie die Genossenschaftsordnung entworfen und an Commissionsstelle (im Gasthause zu Kalkreuth) zu Jeder manns Einsicht ausgelegt worden. Mit dem Bemerken, daß zur Einsichtnahme dieser Schriftstücke die Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr jeden Wochentages bestimmt sind, werden die Verpflichteten in Gemäsheit des Gesetzes vom 9. Februar 1864 hiervon in Kenntniß gesetzt und aufgeforvert, ihre etwaigen, gegen den Jnha't des Verzeichnisses der Beitragsverhaltnisse und gegen den Entwurf der Genossenschaltsordnung gerichteten Widersprüche, Einwendungen und Erinnerungen bei deren Berluft bis längstens Mittwoch, den 21. Februar 1866, Mittags 12 Uhr beim unterzeichneten Commissar anzubringen. Binnen derselben Frist, also längstens bis zum 21. Februar 1866 Mittags 12 Ubr, sind et waige Entschädigungsansprüche der in tz 15 flgde. tz 26 des Gesetzes vom 15. August 1855 gedachten Art beim Commissar anzumelden, widrigenfalls sie im Verwaltungswege nicht weiter beachtet werden können. Der Commissar wird am 7. und 21. Februar 1866 Vormittags im Gasthause zu Kalkreuth zugegen sein. Den Vorständen der Gemeinden Kalkreuth, Bieberach, Quersa, Mühlbach und Schönfeld ist zur Einsicht für die Betheiligten das oben gedachte Verzeichniß auszugsweise zugefer tigt, auch Abschrift der Ministerialverordnung vom 14. October 1865 übersendet worden. Dresden, am 22. Januar 1866. Der Königliche Commissar. Künzel, Reg.-Rath. Bekanntmachung Für den bevorstehenden Jahrmarkt werden nachstehende Bestim- anlaßten Kosten das Vierfache des hinterzogenen Stätte L. Der Markt beginnt Donnerstag, den 15. Febr. dieses Jakres, Morgens, und dauert bis Freitag den 16. desselben Monats Abends. Außerhalb dieser Zeit ist der Detailhandel und das Auslegen der Waaren bei 5 Thlr. Strafe und Beschlagnahme der ausgelegten Waaren ver boten; nur der Grossoverkehr ist am Tage vorher von Mittags l Uhr an zuqelassen. S. Hinsichtlich der Benutzung der Verkaufsstellen ist den Anordnungen der mit der Marktaufsicht betrauten obrig keitlichen Personen nachzugehen. A Die tarifmäßigen Stättegelder sind in dem Sparcassenzimmer, erste Etage des Nathhauses, in welchem von früh 8 Uhr bis Mittags 12 Uhr expedirt wird, vor Eröffnung des Marktbetriebes zu erlegen. Wer bei der Nachmittags ftattfindenden Revision die Erlegung des Stättegeldes nicht bescheinigen kann, oder wer dabei unrichtiger Angaben hinsichtlich seiner Verpflich tung überführt wird, hat nicht nur das hinterzogene Stättegeld nachzuzahlen, sondern hat auch neben den ver- Großenhain, am 10. Februar 1866. geldes als Strafe zu erlegen. 4. Des Nachts dürfen Stangen und andere Vorrichtungen, welche in die Straße hervorragen, an Buden und Verkaufs ständen nicht stecken, inqleichen Kisten und sonstige Hinder nisse in der Passage nicht stehen oder liegen gelassen werden. A. Das Abladen und Beladen der dieMarktgüter füh renden Wagen ist lediglich in der innern Naun dorfer und in der Schloßgaffe gestattet. Die Fuhrwerke dürfen jedoch weder beladen, noch unbeladen daselbst stehen gelassen werden ; auch ist das Verladungs geschäft möglichst zu beschleunigen. Fuhrwerksbesitzer, welche für ihre Geschirre ein Prkvat- unterkowmen nicht haben, können dieselben, jedoch außer halb der Fahrstraßen und in gehöriger Ordnung, auf dem Radeburger Platze aufstellen. S. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 4. und 6. werden polizeilich bestraft werden. Der Stadtrath. Heerklotz. mungen zur gehörigen Beachtung bekannt gemacht: