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Anzeiger für Riesa, Strehla und deren Umgegend. 0. Freitag, den 1v. Februar 1854. Bekanntmachung d«S Ministeriums des Innern. Von der Königlichen Preußische« Hauptverwaltung der Staatsschulden ist , ^ a> wegen des vorzunehmcndcn, nach einer im diplomatischen Wege anher gelangten Mittheilung der Königlich Preu ßischen Negierung nur bis Ende November 1854 statthaften Umtausche- der Königlich Preußischen Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 gegen neue dergleichen Kassenanweisungen vom 2. Januar 1851 folgend« Aufforderung: In Folge des Gesetzes vom IS. Mai 1851 «Gesetzsammlung Seite 335 > soll jetzt mit dem Umtauiche der in Circula- tion befindlichen Königlich Preußischen Kassenanweisnngen vom 2. Januar 1835 » 1 Thlr., 5 Tblr.. 50 Thlr., IW Thlr. und 5üü Thlr. gegen neue, unter dem 2. November 1851 ausgefertigte Kassenanweisungen L I Thlr., 5 Thlr., Ist Thlr., Lü Thlr. und 1VÜ Thlr., deren genaue Beschreibung durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen, durch den Kö niglich Preußischen StaatSanzciger, und durch mehrere, in Berlin erscheinende Zeitungen bekannt gemacht ist, vorgegangen werden. ES «erden daher die Inhaber von Königlich Preußischen Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 hiermit aus gefordert, diese vom 1. Oktober d. I. ab entweder 1) hier bei der Cvntrolle der Staatspapiere Oranienstraße Nr. S2 parterre, oder 2) in den Provinzen bei den NegierunaS-Haupt-Kassen, sowie bei den von den Königlichen Negierungen zu be zeichnenden Kreis- oder Special-Kassen zu präsentiren, und dagegen neue Kassenanweisungen vom 2. Novem ber 1851 von gleichem Werthsbetrage in Empfang zu nehmen. Das Geschäftslocal der Kontrolle der Staatspapiere wird zu diesem Behufe in den Wochentagen von S bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen des Umtauschgeschäfts weder mir Privatpersonen, noch mit Jnstittuten oder Special-Kassen, in Schriftwechsel einlaffen, wird vielmehr alle, ihr nicht durch die Regierungs-Haupt-Kassen zum Umtausch zukommenden Kassenanweisungen den Einsendern auf ihre Kosten remittiren. Die Kassen-Anweisungen vom 2- Januar 1835 behalten übrig««- einstweilen, bis zu dem nach Ablauf von V Mona ten bekannt zu machenden Präclufivtermin, ihre Gültigkeit. Di« Einlösung der DarlehnScassenschein« bleibt vorläufig noch au-gesrtzt, und wird der Termin, an welchem deren Umtausch beginnen soll, später bekannt gemacht werden. Berlin, den 12. December 1853. König!. Preuß. Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden. Natan. Rolcke. und weiterhin d) wegen Einziehung der Königl. Preuß. Darlehnskassenscheine vom 15. April 18-8 und wegen des Umtausche- der selben gegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 nachstehende Bekanntmachung: In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 12. September d. I. wegen Ausreichung neuer Kassenanweisungen bringen wir hierdurch zur öffentliche« Kenntnitz, daß vom 2. Januar k. I. ab auch die noch umlaufenden Darlehn-kassenschem« vom 15. April 1848 gegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 werden umgetauscht werden. Die Inhaber jener Darlehnskassenscheine werden daher aufgefordert, diese vom 2. Januar k. I. ab entweder bei der Controlle der Staatspäpiere, Oranienstraße Nr. 92 parterre rechts, oder in den Provinzen bei defi Regierungs-Hauprcassen, oder bet den von den Königl. Negierungen bezeichneten Kreis- oder Specialkassen z« präsentiren. und dagegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 in Empfang zu nehmen. Das Geschäftslokal der Controlle der StaatSpapiere wird zu diesem Zwecke in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr ge- öffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen des Ilmtauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Tpecialkassen in Schriftwechsel einlassen, sondern wird alle ihr von auswärts aus anderem Wege, als durch die Regier ungs-Hauptkassen zugchenden Darlehnskassenscheine den Einsendern auf ihre Kosten zurücksenden. Wenn übrigens alte Kassenanweisungen und Darlehnskassenscheine zugleich zum Umtausch präsentirt werden sollen, so müssen beide Arten von Papieren durchaus von einander getrennt werden. Nach Ablauf von 9 Monaten wird ein Prcülusivtermin anberaumt werden, mit dessen Eintritt alle noch nicht einge- lieferten Darlehnskassenscheine ungültig werden. Berlin, den 27. December 1853. Königl. Preuß. Hauptverwaltung der Staatsschulden. Rata». Rslcke. Gamet. Nobiliua. erlassen worden. Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Diese Bekanntmachung ist aus Grund tz> 25 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Presse vom 14. März 1851 in den darin genannten Blättern abzudrucken. Dresden, den 18. Januar 1854. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust. Demuth.