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mt§- Md Anzeigeblatt ür den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung M»prei» vierteljährlich Mk. 1.80 etnschließl. i „Illustrierten Untrrhaltung«blatt«- in der 1chäst»st«lle, bet unseren Voten sowie bei allen Reichtpostanstalten. scheint täglich abend» mit Au.nahme der >nn» und Feiertage für den solgenden Tag. für Eibenstock, Larkselb, yundshwel, EUAkvAUtt Nenheibe, Gberstützengrün, Schönheide, Zchönheiberhammer, Sosa, UnterWtzengrSn, Mbenthal «sw. M-Zdr.: -mtsökatt. V«antwottl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. «s. Jahrgang. — ^?200 Dienstag, den 29. August Anzeigenpreis: die lleinspaltige Zeile 12 Psg., für auswärtige 15 Pfg. Im Sieklameteil die gelle 80 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zelle «0 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittag» 10 Uhr, für größere Tags vorher. Iernsprecher Ar. 110. LSLV Verordnung Dur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Kar- tostel-AersorgUNg vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetz-Bl. S. 59V). I. Zu 88 ? und 11. Allgemeines. Vermittlungsstelle für das Gebiet des Königreichs Sachsen im Sinne des 8 7 der Wekanntmachung vom 26. Juni 1916 ist die Sächsische Landeskartoffelstelle. Sie hat Wren Sitz in Dresden und ist der Abteilung ll 8 deS Ministerium« des Innern (Lan- ReslebenSmittelamt) angegliedert. Wer als.höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde, als Kommunal» Dierband und als Gemeinde im Sinne der Bekanntmachung vom 26. Juni 1916 anzu» Dehrn ist, bestimmt sich nach der Verordnung des Ministeriums der Innern vom 27. Juli 915, 10 ll 8 la (Nr. 181 der Sächs. Staatszeitung vom 7. August 1915). Die den Kommunalverbänden und Gemeinden durch die Vekanntmachung vom !6. Juni 1916 auferlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen. ll. Im Einzelnen. Zu 8 1 Die Kommunalverbände, in deren Bezirk der Bedarf der Bevölkerung an Speise- Kartoffeln sowie an Kartoffeln zur Brotstreckung in der Zeit vom 16. August 1916 — 15. August 1917 nicht aus den innerhalb deS Kommunalverbandes verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann, haben den Bedarf nach den Vorschriften der Bekanntmachung vom 26. Juni 1916 durch Vermittlung der Reichskattoffelstelle zu beschaffen. Zur Brotstreckung können Erzeugnisse der Kattoffeltrocknerei mit Kattoffelstärke- fabrikation voraussichtlich in mäßigem Umfange frühestens vom 1. Oktober 1916 ab, in vollem Umfange erst vom 15. Dezember 1916 ab durch die Trockenkattoffelverwer» MngS»Gesellschast geliefert werden. Zu 8 2. Die Kommunalverbände Haden Anordnungen über die Vers orgung der Be völkerung mit Speisekattoffeln auf Grund der in der Bekanntmachung vom 26. Juni 1916 aufgeführten Bestimmungen zu treffen. Die Abgabe von Kattoffeln an die Ver braucher ist vorsorglich so zu regeln, daß sich der Verbrauch in den vorgeschriebenen Grenzen hält. Die Frage, wie diese Regelung durchführbar sein wird, bedarf besonders gewissenhafter Prüfung der Kommunalverbände. Die Entschließung soll grundsätzlich ihnen überlassen bleiben, wobei Folgende- zu erwägen sein wird. Der Test der Bevölkerung, der in der Lage ist, für den Winter ausreichende Vor räte sich im Voraus anzuschaffen und einzukellern, wird hierzu zur Entlastung der Gemeinden anzuhalten sein. Wer sich in dieser Weise vorgesehen hat, muß alsdann von der Beschaffung im Kleinen ausgeschlossen bleiben. Dem anderen Teile der Be völkerung, der zu solcher Vorsorge außer Stande ist, wird die regelmäßige, in gleichen Zeitabschnitten wiederkehrende Zuteilung der notwendigen Mengen von Kattoffeln, aber auch nur diese und nicht mehr, jederzeit zu sichern sein. Dieser Erfolg wird in vielen Bezirken, vor allem in den Städten, sich nur dann erreichen lassen, wenn für den einen Teil der Bevölkerung auf längere Zeit ausgestellte und auf den Namen lautend« Be zugsscheine, für den anderen Teil (etwa mit Wocheneinteilung versehene) Kar toffelkarten eingefühtt werden. Wo das Einkellern von Vorräten in den Haushaltungen der Verbraucher für längere Zett bisher üblich war und nach den räumlichen Verhältnissen ohne Gefährdung der Vorräte angängig ist, sind bei der Verbrauchsregelung Maßnahmen zu treffen, die das Einkellern ermöglichen. Die Gemeinden sind ihreSteil« verpflichtet, die ihnen auf Grund ihres Fehlbedarfs vom Kommunalverbande zugewiesenen Kattoffelmengen abzunehmen und können sich nur mit Zustimmung de- Kommunalverbande- Kattoffeln selbst beschaffen. Zur Uebertraguug der BersorgungSregelung auf die Gemeinden ist eine Anord nung de- KommunalverbandeS erforderlich. Die Kommunalverbände haben Anordnungen zu treffen, die die Ablieferung der von ihnen aufzubringenden Kattoffelmengen unbedingt gewährleisten. Sie haben zu deren Sicherstellung die Ausfuhr genau zu überwachen. Die Ueberwachung der Einfuhr wird sich im eigenen Interesse der Kommunalverbände empfehlen. Vergl. Punkt 12 der Umlagegrundsätze der RetchSkattoffelstelle vom 3. August 1916. ES ist verboten, di« durch den Kommunalverband gelieferten Speisekartoffeln zu verfüttern. ES ist unzulässig, die Abgabe von Kattoffeln von der Entnahme anderer Waren abhängig zu machen. Zu 8 4. Auf die von der RetchSkattoffelstelle am 15. Juli 1916 festgesetzten „Bedingungen für Speisekartoffeln" wird besonders hingewiesen. ES ist notwendig, daß bet Zetten feste Lieferung-Verträge nach diesen Bedingun gen abgeschloffen werden, die auch für die Abnahme maßgebend sind. Zu 8 b. Den Kommunaloerbänden wird btt der Aufbringung der abzuliefernden Kartoffel- menge die Berücksichttaung de» freiwilligen Angebot» der Kartoffelerzeuger empfohlen. Nötigenfalls sind die Mengen im Weg« der Enteignung auf Grund des Höchstpreisge- fetzeS vom 4. August/17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 25), 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 2. Mär- 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 140) auf- -ubringen. Nach der letztgenannten Bekanntmachung wird im Fall« der Entttgnung ein um 30 M. niedrigerer Preis für die Tonne gewahtt. Btt der Durchführung der Kattoffelbeschaffung und »Versorgung sind die Kartoffel- Händl« und Genossenschaften nach Möglichkeit h«anzuzieh«n, die die« Geschäft schon vor dem Krieg« bttrteben haben. Di« Bestellung sachverständiger Mittelspersonen (für den Abschluß von Lieferung-Verträgen und für die Abnahme der Kartoffeln) wird den Kommunalverbänden zur besonderen Pflicht gemacht. Vergl. Punkt 10 der Umlage grundsätze der RelchSkattoffelstell« vom 3. August 1916. Zu 8 6. Di« Kommunalverbände und Gemeinden haben die ihnen durch 8 6 der Bekannt machung vom 26. Juni 1916 auferlegten Verpflichtungen genau zu erfüllen. Sie müssen darauf Bedacht nehmen, daß beim Einsetzen der Kattoffellieferungen «ine schnell« Abnahme imd Entladung der Kattoffeln mit den erforderlichen Arbeit-- kräften gewährleistet ist, sowie daß die geeigneten Mieten, Keller und Lagerräume zur Aufnahme all« Vorräte bereit stehen. Eine sorgfältige Aufbewahrung, eine ununterbrochene Pflege und Beobachtung der Kattoffeln nicht nur in den Mieten und Lagerräumen, sondern auch in den Kellern der Verbraucher können allein vor großen und nicht ersetzbaren Verlusten schützen. ES ist zweckmäßig, die Verbraucher über die Pflege zu belehren, die di» ihnen zum Einkellern überlassenen Kattoffeln über Winter unbedingt beanspruchen. Vergl. auch Punkt 9 der Umlagegrundsätze der RetchSkattoffelstelle vom 3. August 1916. Die mit der Ueberwachung des EinmietenS und Einlagern» betrauten Sachver ständigen sind der KreiShauptmannschast und der Landeskattoffelstelle bis zum 15. Sep tember 1916 namhaft zu machen. Die beim Verbraucher eingekellerten Vorräte sind unter Heranziehung dieser Sachverständigen zu überwachen. Die Ueberwachung, die auch dem Ueberverbrauch entgegentreten soll, ist durch ein« Anordnung über die Ver brauchsregelung sicher zu stellen. Dresden, den 25. August 1916. 1196 ll 8 lV Ministerium des Innern. ^93 He« Klempnermeister ^IbreoLI Lermauu Lbsrt aus Wuldenyammer ist heute anstelle des verstorbenen Herrn Zinngießermttster- Ernst Flach in Eibenstock als Revisor der pneumatischen Bierdruckapparate für die Ortschaften des Bezirks der Königlichen Amtsgerichts Eibenstock — ausschließlich der Stadt Eibenstock — ver pflichtet worden. Königliche Amtshauptmannschast Schwarzenberg, am 24. August 1916. Die Biehzwischenzählung am 1. September 1916, die sich auf Rindvieh, Schafe und Schweine erstreckt, hier aber diesmal auch auf Zie gen ausgedehnt wird, wird durch freiwillige Helfer und durch städt. Angestellte durch- gefühtt werden. Die Viehbesitzer haben dafür zu sorgen, daß am ZählungStage ein über den Vieh- bestand genau unterrichteter zur AuskunftSerteilung fähiger Familienangehöriger im Hause anzutreffen ist. Die Zählung schafft einen neuen Gesamtüberblick über die Viehwirtschast im Reiche und bildet damit eine wichtige Voraussetzung für die wettere Behandlung der wichtigen Fragen der Viehaufzucht sowie der Fleischversorguna, sie erbringt aber zugleich die Unterlagen für künftige Kuttermtttelverteilungen. Jeder Viehbesitzer erteile deshalb im eigenen Nutzen bereitwillig die genauest« und vollständigste Auskunft. Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, verfällt strenger Bestrafung. Stadlrat Eibenstock, den 24. August 1916. Eine Sammelstelle für Steinobst- nnd Kürbiskerne ist in der Selektenschule am Markt hierselbst (Hausmann Anger) eingerichtet worden. Die Kerne werden in der Sammelstelle Dienstags und Donnerstags jeder Woche nachmittags angenommen. Ein Mettblatt für diese Sammlung hängt im Eingang der Selektenschule aus. Gesammelt werden sollen nur die Kerne von Kirschen, Pflaumen und Zwet- schen, Mirabellen, Reineclauden und Aprikosen. Oel und Fett sind knapp! Helfe jedermann durch Förderung d«r Obstkernsamm lung dem Mangel zu steuern! Stadtrat Eibenstock, den 25. August M6. Städtischer Warenverkauf. ElkN Dienstag, de« 29. ds. Mts., in den Geschäften von R. Wendler, ' Konsumverein I, P. Herold, E. Eberlein, I. Heymann. Preis: Da- Stück 24 Pfg. Die Abgabe erfolgt — soweit der Vorrat reicht — auf Marke 4 von Blatt 2 de- AuSwetShesteS. AÜStN - I in den Geschäften von R. Wendler und Emil Zeuner. Siadtrat Eibenstock, den 28. August 1916. Süßstoff -Bezugsscheine für Gastwirtschaften u. s. w. werden hier in der städtischen LebenSmittelabteilung ausgestellt. Stadtrat Eibenstock, den 28. August 1918. Statischer Berkans von Weißkraut Dienstag, den 29. d». Mt»., vormittags von 8—12 Nhr im Haus« innere Auer- bacherstraße 1. Preis: 10 Pfg. für 1 Pfund Kraut.