Volltext Seite (XML)
Schönburger Tageblatt «ud IttfchMI täglich mit Ausnahm- der Tag- nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 VÄ des Ausgabetages. Bezugspreis mertehührlich Mk., monatlich 1.20Mk. Einzelne Nummer 10 ntta^ 10 V amtlichen Te«r 50 Psg. Nachlab nach festem Tarif. Filialen : in Altstadt Maldenbv^g bei Herrn Otto F-r- fter; in Tallenberg bei Herrn Strumpfwirker Fried,- Hermann Richter: m Lonoenchursdors bei F-an Emma oerw. Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahl»; in Wallenburg bet Herrn Linus Friedemann und t» Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. ^«rnspreeb«, il- - — k>sk»l«bl,«f»e»<b lSr, U«»«o vll«M«ndu-g ie». >S. Amtsblatt für Las ttmtsgerickr und Len Slsdttst zu Waldenburg Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der StandeöamtSbezirte Altstadt Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba- Niederham, Langenleuba-Oberhain, LangenchurSdorf, Mederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim «r 229 Freitag, den 3. Oktober 1919? MM»»! »»II» Witterungsbericht ausgenommen am 2. Oktober, Mittag 12 Uhr: Barometerstand 759 mm reduziert aus den Meeresspiegel. Thermomrterstand -s- 21° L. (Morgens 8 Uhr -s-14,»°e. Tiefste Nachttemperatur-s-12,»o L.> Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymetcr 37 ',«. Taupunkt -j- 7 . Windrichtung Südweft. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,, mm. Daher WitlerungSausfichten für den 3. Oktober: Wechselnde Bewölkung. Amtlicher Teil. Nachstehende Bekanntmachung des ReichskömmissarS für die Kohlenverteilung, Abt. Elektrizität, vom 9. September 1919, die auch für Sachsen Geltung hat, wird zur allge meinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 29. September 1919. Arbeitsministerium. Landeskohlenamt. Bekanntmachung über die Einschränkung deS Verbrauchs elektrischer Arbeit. Aus Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungswaffer vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 543) und der 88 1, 3 und 6 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, so wie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leiiungswasser vom 3. Oktober 1917 (RGBl. S. 879) wird bestimmt: 8 1 Berbrauchsregelung. 1. Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird bei allen Ver brauchern, die sie von einem StromversorgungSunternehmen beziehen, eingeschränkt. Das Maß der Einschränkung ist abhängig von der jeweiligen Kohlenlage, der Leistungsfähig leit und dem BetriebSzustande des liefernden Elektrizitäts werkes und der Wichtigkeit des Verbrauchers. Die Grund lagen für die Einschränkung gibt der Reichskommissar für die Kohlcnverteilung den Kohlenwirtschaftsftellen, Abteilung Elektrizität (8 7) und durch sie den Vertrauensmännern (8 4) durch Richtlinien und besondere Anweisung, er er gänzt und ändert die Richtlinien der jeweiligen Kohlen- und Wirtschaftslage entsprechend. Die Einsichtnahme in die- Richtlinien steht den Verbrau chern bei allen Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizi tät, und bei den Vertrauensmännern während der Dienst stunden frei. 2. Als Verbraucher im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch solche Großabnehmer (Kommunen, Verbände rc.), die elektrische Arbeit von einem Werke beziehen, um sie als StromversorgungSunternehmen weiter zu verteilen. 3. Tie Regelung des Verbrauchs erfolgt durch die Abt. Elektrizität der Kohlenwirtschaftsftellen im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann. Zuständig ist die Kohlenwirtschastsstelle, in deren Bezirk die Betricbsfiätte des liefernden Stromversorgungsunterneh mens liegt. Die erfolgte Regelung ist dem Verbraucher schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen. In Zweifelssällen, die bei der Durchsühruug dieser Ver ordnung entstehen, entscheidet der Reichskommissar für Kohlen- Verteilung, Abt. Elektrizität. 4. Anträge auf Acnderung der Verbrauchsregelung sind an den Vertrauensmann zu richten. Solange ein erhöhter Verbrauch nicht genehmigt ist, muß der Verbraucher die bis her gültigen Grenzen einhalten. Bei neu hinzutretenden Abnehmern darf die Stromentnahme erst nach erfolgter Regeluung des Verbrauchs einsetzen. In keinem Falle darf ein Verbraucher mehr Strom ent nehmen, als ihm zugebilligt ist. Auch Anordnungen anderer Behörden berechtigen ihn hierzu nicht. Der Bezug einer erhöhten Strommenge gegen Lieferung von Kohlen durch den Verbraucher an das Elektrizitätswerk ist verboten, falls nicht in besonderen Fällen die ausdrück- lichc Genehmigung de« RcichskommissarS für die Kohlen Ver teilung hierzu erteilt worden ist. 5. Bis zum Zeitpunkt, an dem die Verbrauchsregelung auf Grund dieser Bekanntmachung ftattgefunden hat, bleibt bei Verbrauchern, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntma chung bereits elektrische Arbeit bezogen haben, die nach den bisher geltenden Bestimmungen zulässige Verbrauchsregelung bestehen, Dasselbe gilt von besonderen Zuteilungen oder Vorschriften, die einzelnen Verbrauchern vor dem Inkraft treten dieser Bekanntmachung gemacht worden find. k. Kleinverbraucher werden von der Einschränkung de- Verbrauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern der Jah resverbrauch 250 Kilowattstunden nicht übersteigt. Im Einzel falle kann der Vertrauensmann besondere Anordnungen treffen. Die Kohlenwirtschaftsftellen (Abteilung Elektrizität) find im Einverständnis mit den Kommunalbehörden und nach Anhörung des Vertrauensmannes berechtigt, für den von der Einschränkung nicht betroffenen Kleinverbrauch den ört lichen Verhältnissen entsprechend eine niedrige Grenze festzu- setzen oder mit Zustimmung des Reichskommifsars für die Kohlenverteilung den von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen. 7 . Für StromversorgungSunternehmen, die in ihrer Lei stungsfähigkeit nicht erschöpft find, und bei deren Betrieb außerdem eine Ersparnis an bewirtschafteten Brennstoffen nicht notwendig ist (gewisse Wasserkraftanlagen, gewisse Braun kohlenwerke, gewisse mit Abfallprodukten betriebene Kraft werke usw.), kann der Reichrkommifsar für die Kohlenver teilung auf Antrag des Stromversorgungsunternehmens die Bestimmungen dieser Bekanntmachung ganz oder teilweise außer Kraft setzen. Die Anträge find bei der Kohlenwirt- schaftSstelle einzureichen. Vor Inkrafttreten dieser Bekannt machung erteilte, noch nicht abgelaufene Außerkraftsetzungen behalten Gültigkeit. 8 2 Reuanschlüffe und Erweiterungen. 1. Neuanschlüffe, sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur aus Grund besonderer Genehmigung ausgeführt werden. Diese soll nur in dringenden Fällen erteilt werden. 2. Zuständig für die Entscheidung der Genehmigung ist die Kohlenwirtschastsstelle, Abteilung Elektrizität, unter An hörung des Vertrauensmannes. Gesuche um Neuanschlüsse sind an den Vertrauensmann zu richten. 3. Ter Vertrauensmann ist berechtigt, Lichtanschlüffe und deren Erweiterungen bis zu einem Kilowatt Anschlußwert selbst zu genehmigen. Lichtanschlüffe in Räumen, die be- reits Gasbeleuchtung besitzen, dürfen, sofern das ElektriznätS werk die elektrische Arbeit vorwiegend unter Aufwendung marktfähiger Kohle oder eines anderen bewirtschafteten Brenn stoffs erzeugt, nur mit Zustimmung des Vertrauensmannes für Gas ausgeführt werden. In Zweifelssällen entscheidet der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 8 3 Belastungsausgleich. Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen find berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine bessere zeitliche Verteilung der Belastung bezwecken. 8 4. Vertrauensmänner. 1. Für die in ihrem Bereich liegenden, von privater Seite betriebenen StromversorgungSunternehmen ernennt jede Kohlenwirtschastsstelle Vertrauensmänner, im Bedarfsfälle auch Stellvertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen ab- gegrenzten Tätigkeitsbezirk zu. In diesem ist der Vertrauens mann für die öffentlichen Elektrizitätswerke und die an sie angeschloffenen Verbraucher zuständig. Erstreckt sich der Verbrauchsbezirk eines Stromversorgungsunternehmens über die Bereiche mehrerer Kohlenwirtschaftsftellen, so ernennt der Reichskommiffar für die Kohlenverteilung den Vertrauens mann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten Kohlenwirtschaftsstellen zu keiner Einigung gelangen. 2. Für vom Reich, einem Lande, einem Kommunalverband oder einer Gemeinde betriebene StromversorgungSunternehmen bezeichnet die Reichs, Staats- oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Ausgaben des Vertrauens mannes, der sich schriftlich zur Uebernahme deS Amtes bereitzuerklären hat. Die Dienststelle oder der Beamte ist dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung und der Kohlen wirtschastsstelle zu benennen. 3. Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kommunalem, zum anderen Teil in privatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unternehmen), ist für daS Verfahren bei Bestellung des Vertrauensmannes ausschlaggebend, ob der Vorsitzende des AuffichtSrateS Ver treter deS Staates bezw. der Kommune oder Vertreter des beteiligten privaten Kapitals ist. 4. In der Regel sollen die technischen Leiter der Strom versorgungSunternehmen zu Vertrauensmännern ernannt werden. Soweit di« Vertrauensmänner und ihre Stell vertreter nicht Reichs-, Staats- oder Kommunalbeamte find, sind sie von der ernennenden Stelle aus ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des BundeSratS vom 3. Mai 1917 (RGBl. S. 393) zu verpflichten. Dem Reichskommiffar für die Kohlenverteilung ist von der erfolgten Bestellung sofort Anzeige zu erstatten. 5. Die Vertrauensmänner und die im Absatz 2 genannten Dienststellen oder Beamten haben die Aufgabe, a) mit den Kohlenwirtschaftsftellen und den Kommunal behörden bei der Durchführung der aus Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen zusammenzuwirken, b) die ihnen durch diese Bekanntmachung oder durch die Ortsvorschriftcn (ß 5) übertragene» Recht« und Pflichten auSzuüben. 6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehren amtlich aus. 7. Die bisher ernannten Vertrauensmänner bleiben ohne weitere Bestätigung im Amt. 8 5 Ortsvorfchrifttn. Die Kommunalbehörden, und zwar in Gemeinden mit mehr als 10,000 Einwohnern, die Gemrindevorstände, im übrigen die Vorstände der Kommunalverbtnd«, haben, sobald wie möglich im Einvernehmen mit den KohlenwirtschaslS- ftellen Vorschriften über dir Einschränkung und die zweck- mäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit P» er lassen, insbesondere über die Einschränkung sür den Klein-- verbrauch gemäß ß 1 Abs. 6 dieser Bekanntmachung. Die bisher erlassenen Ortsvorschriften bleiben ohne weiteres in Kraft. Die durch diese Bekanntmachung notwendig werden den Aenderungen und Zusätze der Ortsvorschriftrn find um gehend zu erlassen. 8 6. Anordnungen in dringenden Rotfällen. Ergibt sich bei einem Stromversorgungsunternehmen in folge Mangels an Brennstoff oder aus sonstigen Ursach«» die unbedingte Notwendigkeit, schleunigst Einschränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen zu müssen, so hat der Vertrauensmann die nach Lage des Falles erforder lichen Maßnahmen anzuordnen. Den Verbrauchern hat er tunlichst vor der Durchführung Kenntnis zu geben. De* beteiligten Kommunalbehörden und Kohlenwirtschastsstelle» hat er unverzüglich Meldung zu machen. 8 7. KohlenwirtfchaftSsttllen. Die Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschastsstelle» find in Preußen die früheren Abteilungen Elektrizität der Kriegsamtsstellen. In Bayern find es die Landeskohten- stelle, Abteilung Elektrizität, München und Nürnberg, in Sachsen das Landeskohlenamt, Abteilung Elektrizität, Dres den, in Württemberg die Landeslohlenstelle, Abteilung Elek trizität, Stuttgart, in Baden die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizität, Mannheim. An die Stelle der Abteilungen Elektrizität der Kohien- wirtschaftsstellen usw. können andere, von den LandeSzenkat- behörden mit der Durchführung der Bestimmungrn dieser Bekanntmachung beauftragte Stellen treten, 8 8 LandeszentralbehSrd«. 1. Die Lanbeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinn« dieser Bekanntmachung als Kommunalverband, Gemeind«, Vorstand des Kommunalverbandes und als Gemeindevvrsta^» anzusehen ist. 2. Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichskommiffar für die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kommunalverbände oder Ge meinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände oder Gemeinden zugewiesenen Aus gaben beauftragen oder einzelne dieser Ausgaben sich selbst Vorbehalten. 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beanfi ' tragten Stellen können einzelnen Gemeinde» »der Gruppen von Gemeinden mit weniger al- 10000 Einwohnern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinde» von mehr als 10000 Einwohnern zugewieftnen Ausgaben überttagin, 8 9. Aufpreis für den Rrhrv-rbrauch. Verbraucher, die von einem StromvetsorgunhSumernehM»