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Adorker Wochenblatt. Zugleich: Anzeiger für die Stadt Neukirchen, sowie für sämmtliche einbt. zirkte Ortschaften des Königs. JustizamteS Adorf. Sechzehnter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Bestellung de« Blattet durch Botengelegenhett» Lü Ngr. 34. Mittwoch, den so. August "1851. Diese Verordnung ist in Zeitschriften abzudruckcn. Dresden, am 11. August 1851. Ministerium des Innern .von Friesen. Verordnung, das Verbot der sogenannten freien Gemeinden betreffend, vom 11. August 1851. Schon im vorigen Jahre gewann das Ministerium deS Innern aus den damals eingeforderten Schrif- ten der sogenannten freien Gemeinden und durch Einsicht in die, von den betreffende» Polizeibehörden über die Zusammenkünfte derselben gehaltenen Protokolle die Ueberzeugung, daß die Tendenz der freien Gemeinden eine rein politische sei, und dabei religiöse Zwecke nur vorgeschoben würden, um unter dem Deckmantel dersel ben die verborgenen, politischen Tendenzen um so sicherer und ungestörter verfolgen zu können. Das Mini sterium des Innern konnte daher darüber nicht zweifeln, daß daS Gesetz vom 22. November 1850 des Ver eins. und Lcrsammlunqsrechts betreffend, auch auf die freien Gemeinden im Lande und deren Versammlungen anwendbar sei und daß insbesondere die in §. 17 jenes Gesetzes zu Gunsten von Versammlungen, welche der regelmäßigen kirchlichen Erbauung nach der Verfassung den einzelnen Konfessionen gewidmet sind, getroffene Ausnahmebestimmung auf die Versammlungen der freien Gemeinden keine Anwendung leide. Dasselbe hat da her bereits mittels einer unterm 30. December 1850 an die KreiSdirectionen erlassenen Verordnung eine ver schärfte Beaufsichtigung der freien Gemeinden und ihrer Zusammenkünfte angeordnet. Obschon nun seitdem eine größere Anzahl derselben sich von selbst wieder aufgelöst bat und überhaupt ihre gefährlichen und alle Neligiüsität untergrabenden Tendenzen nur an einigen Orlen und auch da nur in geringem Umfange unter der Bevölkerung Anklang gefunden haben, so fahren doch die zur Zeit noch bestehen den freien Gemeinden, wie daS Ministerium des Innern aus neuerlichen amtlichen Berichten ersehen hat, und namentlich ihre Vorsteher und Leiter fort, die religiösen Zwecke nur als einen Vorwand zu benutzen, um de struktive, politische Tendenzen zu verfolgen, den Saamen der Unzufriedenheit mit der bestehenden Ordnung der Dinge im Volke auszustrcuen, dasselbe aufzuregen und für die gefährlichen Lehren der socialistischcn und com- munistischen Propaganda empfänglich zu machen. Dieses gesetzwidrige, mit dem StaatSwohle unverträgliche Gebühren darf nicht langer geduldet werden. DaS Ministerium des Innern hat deshalb nunmehr die Auflösung der sogenannten freien Gemeinden »n Lan de auf Grund von h. 20 des Gesetzes vom 22. November 1850 anzuordnen beschlossen. ES werden daher dieselben hierdurch aufactöst und verboten, auch wird zugleich die Errichtung anderer Vereine, welche gleiche oder ähnliche Tendenzen, wie sie verfolgen, hiermit ausdrücklich untersagt. Die bethnligten Polizeibe- Hürde» aber werden angewiesen, über die pünktliche Ausführung dieser Verordnung sorgfältig zu wachen, ins besondere alle weitern Zusammenkünfte der freien Gemeinden zu verhindern und jede etwaige Kontravention, nach Maaßgabe von tz. 33 deö angczogencn Gesetzes, zu bestrafen. „ ° Gemäßheit von tz. 21 des PreßgesetzeS vom 14. Marz 1851 m sämmtUchm Pursch.