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M, 'e 1». Ober« vermie» Hof- khemaim, Bürg. u. tummers, I W. alt. Vollung, . Hübner, ng, 61 I. )bersteüia germeister NIN. dorf. >.—Herr tzer hier, Martini, migcsam« schneider. e. ernhardt, ntrvleurS Nov. ein Klotzsche. er Kirsch. chler. — rser, Ew. ., ein S. r. E. S. »n, 3 M. rechter, idler. Redigiri een den verantwortlichen Redacleuren E. Förster in Pulsnitz und Th. R. Hertel in Radeberg. Verlag von E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. Wochenblatt L-r fü'r Pulsnitz, Madeöerg, Könitzsbrück, I Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend Mo. 4^. Freitag, den 2t. November, Diese Zeitschrift erscheint jeden Freitag in einem aanzen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. pruvnnmvrimtlo.—Bestellungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis Mittwochs Mittags, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstag Nachmittags abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kausmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, sowie alle Postämter an. - ... > > ' -- — ' E Bekanntmachung. Das Königliche Ministerium des Innern hat durch Verordnung vom 10. October 1856 (Gesetz- u. Verordgsbl. v. Z- 1856. Stück 19. nü. 82.) die Herstellung von für das ganze Land gleichmäßigen Schranbengewinden an den Feuerspritzen anbe fohlen. Die Landgemeinden des GerichtSamtsbezirls werden auf die Bestimmungen dieser Verordnung insbesondere auf die M. 3. 4. 5. 12. erthciltcn Vorschriften mit der Bedeutung hingewicscn, binnen 3 Monaten und längstens den 28. Februar 1857 darüber Anzeige anher zu erstatten, ob an den bereits vorhandenen Spritzen-Zubringern und Schläuchen entweder die Umarbeit ung der Gewinde resp. Anschaffung neuer vorschriftsmäßiger Schrauben nach den Bestimmungen W. 1. 2. 3. 4. 5. der Verord nung erfolgt oder wenigstens der Anordnung §. 4. gemäß die erforderlichen messingenen Vermittelnugsschraubeu angeschasst wor den sind. Königliches Gerichtsamt Pulßnitz, den 8. November 1856. Litzkendorf. Bekanntmachung. das Schneeauswerfcn nnd die Absteckung der Winterbahn betr. Gesetzlicher Vorschrift gemäß haben die Gemeinden, eine Jede innerhalb ihrer Flur, wenn hoher Schnee in Hohlwegen oder sonst das Fortkommen hemmt, ohne vorherige Anordnung oder Erinnerung für das Auswerfen und Wcgschaffen des Schnce'S von den öffentlichen Wegen zu sorgen, auch wo dies nicht ausführbar, die Winterbahn über ihre Felder zu dulden und dieselbe gleich beim ersten Schnee.mittelst hoher mit Strohwische» versehener Stangen an geeigneten Stellen so abzustccken, daß der Fremde sie ohne Gefahr befahren kann. Vernachlässigung dieser Anordnung, über deren Befolgung die OrtsgerichtSpersonen zu wachen haben, wird mit Fünf Thalern vom Gemcindevorstande einzubringeuder Geldstrafe geahndet werden. Königliches Gerichtsamt Pulßnitz, den 18. November 1856. Litzkendorf. , Bekanntmachung. Da diejenigen jungen Leute, welche sich zur Necrutirung stellen, am GcstcllungStage nicht selten in geistigen Getränken sich übernehmen, in Folge dessen thcils auf dem Wege nach dem Gestelluugsortc, theilS iu Letzterem selbst, thcils auf dem Nach hausewege sich uuanstäudig betragen, schreiend und tobend die Straßen durchziehen u. s. w., so findet man sich beim Herrannahen der diesjährigen Rccrutirnng veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen.' 1 ., Die Gemeindevorstände, bezichcndlich deren Stellvertreter, haben am Gcstellungötage die jungen Mannschaften zum Gc- stellungsortc zu geleiten, und dieselben mit Bezugnahme auf diese Bekanntmachung zn einem gesitteten und anständigen Verhalten während des Weges Mfzuforderu, auch vor dem übermäßigen Gcnnsse von Spirituosen zn verwarnen; sie , . hgbeu dieselben auch am GcstelluugSortc so viel als möglich zu überwachen, nnd nach erfolgter Entlassung der betref ¬ fenden Ortschaften ohne weiteren entbehrlichen Aufenthalt soviel als möglich die Mannschaften wieder znrttckzubringen. 2 ., Diejenigen jungen Leute, imüche obiger Anordnung zuwider handeln, und der Weisung des Gemeindevorstaudeö sich nicht fügen, sind von dem Letzteren zur Bestrafung anbei auzuzeigen. Die Strafe wird, wenn nicht ein schwereres Vergehe»; versiegt, in Gefängnis; bestehen.