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Verorvnnnnsblatt der Kreishauptmaunschast Buu^il >»l^tkich als Konkjtsrialbehörde der Oberlausi!;. A m 1 s ö l a t t -vr AmtShauplluanuschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen una der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnchut, Bernstadt und OftrtG des Hauptsteueramts Bautzen, inaleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der StadtgememderS»« zu Schirgiswalde und WeisteuderG Organ der Handel»« und (Hewerbekarnurer zu Zittau. Verantwortlicher Redakteur Georg G. Monse (Sprechstunden wochentags von 10 bis 11 und von 3 bis 4 Uhr). — Fernsprechanschluß Nr. 51. Die Bautzener Namrichten erscheinen, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, täglich abends. Wöchenttiche Glatts-Bettage: „Grüß Golt". Preis des vierteljährlichen Abonnements 3 .^l Im» f«rtionsgebiiln für den Raum einer Pelii-Spallzeile gewöhnlichen Satzes 12'/, in geeigneten Fällen unter Gewährung von Rabatt: Ziffern-, Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprech««» «eurer. NachweiSgebuhr siu jede Anzeige und Jniertion 20 Psg., sirr briefliche Ausluuswerlcilung U) Psg. lund Porto). uWk" diur bis früh 10 Uhr eingehende Inserate finden noch in ixe« «brnds erscheinenden Bmite Ausnahme Inserate nehmen die Geschiistsstelle des Blattes und die Annvurenbureaus an. desgleichen die Herren Walde in Löbau, Claus, in Weigenberg, Lipptüch in Tbtrgiswaide. Guäav »rüling in Bernstadt. Buhr in Komgsvam bei Müritz, Reugner in Ober-Cunnersdorf und von Lindenau in Pulsmv. As. 265 Dienstag, de« l5. November, abends. 1868. Wahlen für die Bezirksverfammluug Zur Vornahme der Wahl von Vertretern der Höchstbesleucrtcn in Vcr BezirkSbcrsammlung der Amtshauptmannschast Bautzen ist eine neue Liste der Stimmberechtigten ausgestellt worden, welche vom 18. dieses Monats ab vier Wochen lang zur Einsicht der Beiheiligte» in der Kanzlei der Amtshauptmann- fchast hier ausltegt. Einsprüche gegen dieselbe sind bei deren Verlust wenigstens 14 Tage vor der Wahl, welche am 31. Dezember d. Js. staltsinden wild, bei dem Unterzeichneten anzubringen. Bautzen, am 15. November 1898. Der Königliche A Mts ha Up tmann. vr. Hempel. HPr. Tanz und VevANÜguu^Sweseu. Die Königliche Amtshauptmanuschaft hat unter Zustimmung des Bezirksausschusses das nachstehende Tanz- und Vcrgnügungsrrgulativ erlassen und zu dessen Ausführung Folgendes bestimmt: 1. Das Tanz- und Vergnügungsregulativ vom 7. November 1898 tritt mit dem I. lll«nur»r 18VV In Krast. Alle früheren, die gleichen Gegenstände betreffenden regulativmästigen Bestimmungen erlöschen von diesem Zeitpunkte an. 2. Das bei der Amtshauptmannschast bisher geführte Verzeichnis: der eingetragenen Vereine und ge schlossenen Gesellschaften wird mit dem 31. Dezember 1898 aufgehoben. Vereine und geschlossene Gesellschaften, welche ihre Wiederaufnahme in das nach 8 10 des Tanz- und Vergnügungsregulativs bei der Amtshauptmannschast anderweit zu führende Verzeichnis: erlangen wollen, haben ihre diesbezüglichen Gesuche unter Beibringung der nach 8 11 des Tanz- und Vergnügungsregulativs erforderlichen Unterlagen alsbald bei der Ortsbehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher (ein zureichen. Wegen der hinsichtlich der Eintragung von Vereinen und Gesellschaften in das Verzeichnis künftig zu beobachtenden strengeren Grundsätze wird aus 8 12 des Tanz- und Vergnügungsreguiattvs besonders auf merksam gemacht. 3. Den Betheiligten wird die Einhaltung der in dem Regulative für die Anbringung von Gesuchen vorgcschriebenen Fristen besonders zur Pflicht gemacht. Verspätet angebrachte Gesuche werden künftig nicht berücksichtigt. 4. Den Tanzwirthen werden Exemplare des neuen Tanz- und Vergnügungsregulativs in Plakatsorm durch die Ortsbehörden unentgeltlich zugehen. Bei späterem Bedarfe sind Exemplare des Tanz- und Vergnügungsregulatios bei der Buchdruckeiei Von Hohlfeld u. Witte in Löbau zum Preise von 50 Psg. für das Stück zu beziehen. Löbau, am 7. November 1898. Königliche Amtshauptmanuschaft. von CrauShaar. Sdl. Tanz- und Vergnügungs-Regulativ für den Bezirk kr Königlichen Amtshauplmannschafi §öbau. Oeffeutltche Tanzvergnügen. 8 1- Oeffentlichc Tanzvergnügen dürfen nur in hierzu berechtigten Schank- und Gastwirthschasien, nur außerhalb der gesetzlich geschlossenen Zeiten und in der Regel nur an regulativmäßigen Tanztagen äv- gehalten werden. 8 2. Als regulativmäsiige Tanstage gelten, jedoch außerhalb der geschlossenen Zeiten: 1 jeder erste und dritte Sonntag im Monat, 2. jeder 2. Feiertag der 3 hohen Feste, 3. der Erntefcstsonntag der Parochic, 4. der Sonntag und Montag des Kirchweihfestes, 5. der FaftnachtSdicnStag. Eine Verlegung regulatiomästiger Tanztage auf andere Tage findet nicht statt. 8 3. Zur Abhaltung öffentlicher Tanzvergnügen an regulativmästigen Tanztagen bedarf es keiner Erlaubnist Jede öffentliche Tanzmusik ist aber spätestens am Morgen des vorhergehenden Tages vom Wtrthe bei der Orisbehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) behuss Abordnung einer Aufsichtsperson (8 27, Abs. 1) unter Vorlegung des Tanzbuches (8 7) anzumelden. Ist die einzelnen Gast- oder Schankwirthen zuerkannte Berechtigung zur Abhaltung öffentlicher Tanz vergnügen nur unter besonderen Bedingungen oder mit Einschränkungen ertheilt worden, so bewendet es hierbei neben den aus den Vorschriften dieses Regulativs sich ergebenden Beschränkungen. 8 4. Oeffentliche Tanzvergnügen dürfen nicht früher als eine Stunde nach beendetem Nachmittagsgottes dienste beginnen und nicht über 12 Uhr Nachts dauern. Eine halbe Stunde nach Schluh der Musik müssen sämmtliche Gäste den Tanzsaal verlassen habe». 8 6. Zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik au anderen als den in 8 2 aufgesührten Tagen oder zur Aus dehnung der Tanzmusik über die in 8 4 Abs. 1 festgesetzte Zeil bedarf es besonderer Erlaubnist der Amts- hauptmannschast. Die Orlsbehörden werden jedoch ermächtigt, bei den in 8 2 unter 2, 3 und 4 gedachten Festen die Ausdehnung des Tanzes bis 1'/, Uhr Nachts zu gestatten. 8 6- Gesuche um Erlaubnist zur Abhaltung austerregulativmäßiger öffentlicher Tanzvergnügen und zur Ausdehnung der Tanzmusik über die regulativmästige Zeit sind spätestens am 3. Tage vor dem Tanztage unter Beifügung deS Tanzbuches (8 7) bei der Ortsbihörde anzubringen und von dieser, soweit sie nach 8 5 Abs. 2 nicht zur Selbstständigkeit ermächtigt ist, mit Gutachten versehen, unverzüglich der Amtshauplmann- schast vorzuleqen. Die Bescheidung des Gesuchsstelleis erfolgt durch die Ortsbehörde unter Einziehung der Kosten und Portoverläge. Verspätet angebrachte Gesuche sind ohne Weiteres zurückzuweisen. 8 7. Jeder Wirth hat ein Tanzbuch zu führen, in welchem jedes Tanzvergnügen zu vermerken und die erfolgte Anmeldung (8 3) oder ertheilte besondere Erlaubnist (8 5, 6) von der Ortsbehörde zu bescheinigen ist. 8 8. Tanzstätteninhaber sind ermächtigt, an den regul«tivmästigen und besonders gestatteten Tanztagen Eintritts- oder Tanzgeld zu erheben. Andere Personen, Vereine, Gesellschaften, Vereinigungen aller Art bedürfen zur Erhebung von Ein tritts- oder Tanzgeld oder zur Veranstaltung sonstiger allgemeiner Geldsammlungen anläßlich des Tanz vergnügens besonderer Genehmigung der Amtshauptmanuschaft. 8 9. Für jede öffentliche Tanzmusik Ist vom Tanzwtrthe im Voraus und spätestens bei Wiederaushändigung deS Tanzbuches eine Abgabe in ortsüblicher Höhe, mindestens aber im Betrage von 1 Mk. bei regulativ- mäßiger, und im Betrage von 3 Mk. bei außerregulalivmästiger Tanzmusik zur Armenkasse zu entrichten. Für jede Genehmigung zur Ausdehnung von Tanzmusik über die regulativmästtg: Zeit ist 1 Mk. zur Armenlasse zu bezahlen. Findet die angemeldete Tanzmusik schließlich nicht statt, so sind schon geleistete Abgaben aus Antrag zurück* zugewähren. Als nicht stattgesunden gilt das Tanzvergnügen, wenn die Musik nicht zum Tanze ausgespielt bat- Für Abordnung der Aussichtsperson ist vom Tanzwirth der ortsübliche Betrag, mindestens aber 1 Mk. zur Gemeindekasse abzusühren. Bis zur Erlegung vorstehender Abgaben und Gebühren kann die Abhaltung des Tanzvergnügens von der Ortsbehörde beanstandet werden. L. Nichtöffentliche Tanjvrrftviigen. 8 10. Sollen nichtöffentliche Tanzvergnügen von Velcincu vder diesen glcichzuachtenden geschloffene» Gesellschaften in lnnzbcrechtigten Gast- und Schankivtrlhschaste» abgehalten werden, so bedarf es hierzu keiner besonderen Erlaubnißertheiiung, wenn der Verein oder die Gesellschaft in das bei der Amtshaupt mannschaft zu diesem Zwecke geführte Verzeichmst eingetragen ist und auf rechtzeitige Anmeldung in den Besitz der nach 8 14 erforderlichen ortsbehördlichen Bescheinigung gelangt. 8 11- Die Ausnahme in das im voiigen 8 gedachte Verzeichnis: ist von dem Vereine oder der Gesellschaft unter Angabe der Mttgiiederzahl und Vorlegung etwaiger Satzungen, auf Erfordern auch eines Mitglieder- verzeichntsses, durch Vermittelung der Orisbehörde bei der Amtshauptmannschast nachzusuchen. 8 12. Die Eintragung wird nur solchen Vereinen und Gesellschaften mit größerer Mitgliederzahl gewährt, welche bereits längere Zett bestehen und deien Mitglieder zuverläfsig die Gewähr bieten, daß Umgehungen der Vorschriften über das Tanzwesen ausbleiben. Ein Recht, in das Verzeichnis: ausgenommen zu werden, steht keinem Vereine und keiner Gesellschaft zu. Eingetragene Vereine oder Gesellschaften können in dem Verzeichnisse wieder gestrichen werden, wenn sie mit der ihnen verliehenen Berechtigung Mißbrauch treiben. 8 13. Von der Ausnahme, sowie von der Streichung im Verzeichnisse wird die Orisbehörde, in deren Bezirke die betreffenden Vereine oder Gesellschaften ihren Sitz habe», in Kenntniß gefetzt. 8 14. Die Abhaltung nichtöffentlicher Tanzvergnügen der eingetragenen Vereine und Gesellschaften ist der Ortsbehörde des Tanzorles spätestens am Morgen des vorhergehenden Tages anzumelden. Die Orisbehörde hat hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Befindet der Sitz des betreffenden Vereines vder der betreffenden Gesellschaft sich nicht am Orte des Tanzvergnügens, so ist der Ainneldtmg ein Unbedenklichteitszeugnist der Ortsbehörde des Vereins- bez. GcsellschaftssitzeS betzufügen. Die Bescheinigung bez. die Ausstellung des Unbedenklichkeitszeugnisses Ist zu versagen: a. wenn der Nachweis fehlt, daß der betreffende Verein in das Verzeichnis der Amtshaupt mannschaft eingetragen, oder wenn er daselbst wieder gestrichen worden ist; d. wenn Thatsachen vorliegeii, welche die Annahme rechtfertigen, daß das Vereinsvergnügen einen öffentlichen Charakter an sich tragen wird, siehe 8 15. Der Wirth, in dessen Räumlichkeiten die Abhaltung des Tanzvergnügens stattfinden soll, darf dieselben zu diesem Zwecke nicht eher benutzen lassen, bevor ihm nicht die obengedachte Bescheinigung vorgelegt worden ist. 8 15. Tanzvergnügen eingetragener Vereine vder Gesellschaften sind als öffentliche anzusehen und unter liegen den Vorschriften unter dieses Regulativs, wenn a. Nichtmltgliedern ohne vorherige besondere Einladung und ohne persönliche Einführung durch ein Mitglied die Theilnahme gestattet wird; b. von Nichtmitgliedern, eingeladenen oder nicht elngeladenen, Eintrittsgeld oder ein Beitrag zu den allgemeinen Kosten des Vergnügens in irgend welcher Form (Geldfammlung, Tanz bänder :c.) erhoben wird; o. andere Personen als die Mitglieder des Vereins öffentlich eingeladcn werden; ll. die Zahl der elngeladenen männlichen Gäste die der lheilnehmenden Vereinsmitglieder wesentlich übersteigt. 8 16. Im Verzeichnis, nicht eingetragene vder wieder gestrichene Vereine vder Gesellschaften bcdürscn zur Veranstaltung von Tanzvergnügen in öffentlichen Lokalen an außerregulativmäßigen Tagen der Genehmigung der Amtshauptmannschast nach Maßgabe der 88 6 und 6. Für regulativmäßige Tanztage genügt Anzeige nach 8 3 Abs. 2. Besonderer Erlaubnist der Amtshauptmannschast bedars es auch zu allen Tanzvergnügen, welche von Vereinen oder Gesellschaften, gleichviel ob sie eingetragen sind oder nicht, oder von anderen Personen in solchen Gast- oder Schankwirthschasten oder anderen öffentlichen Lokalen abgehalten werden sollen, deren Inhaber die Berechtigung zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik nicht oder nicht unbeschränkt besitzen. 8 17. Wird bei besonderen Gelegenheiten, wie bei Hochzeiten, Kindtaufen, Partien, Schlittenfahrten und ähnlichen Anläßen ein auf die Thcilnehmcr Vieser Veranstaltungen beschränktes Tanzvergnügen in tanz- berechtigten Lokalen beabsichtigt, so genügt hierzu die Erlaubnis: der Ortsbehörde. Die Erlaubnist ist zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Vereinigung lediglich zum Zwecke der Umgehung rcgulativmästiger Bestimmungen über die öffentlichen Tanzmusiken veranstaltet wird. 8 18. Festlichkeiten, welche ein Belriebsunternehmer für seine Arbeiter veranstaltet, Tanzvergnügen bei Ein zugs- und Karpfenschmäusen und dergl., sogenannte Nachbai-, Verheiratheten-, Jugend-, Rekruten-, sowie andere derartige Bälle und Kränzchen sind von der in 8 17 Abs. 1 gewährten Vergünstigung ausgeschlossen. Die Besugniß zur Veranstaltung dieser Vergnügungen regelt sich vielmehr nach 8 3 Abs. 2,'88 5 und 6. 8 19. Nichtöffentliche Tanzvergnügen der eingetragenen Vereine und Gesellschaften, sowie Tanzvergnügen der In 8 17 gedachten Art dürfen nicht vor beendetem Nachmittagsgottesdienste beginnen und nicht über 1'/, Uhr Nachts, an Sonnabenden und Vorabenden der Festtage aber nicht über 12 Uhr Nachts aus gedehnt werden. Zur Verlängerung der Tanzzeit über 1'/, Uhr Nachts ist vorgängige ortsbehördliche Genehmigung einzuholen Für Tanzvergnügen der nichteingetragenen Vereine und Gesellschaften, sowie sür Tanzvergnügen der in 8 18 gedachten Art sind die in 8 4 festgesetzten Zeiten und für etwaige Verlängerung der Tanzzeit hierbei die Vorschriften der 88 5 und 6 maßgebend. 8 20. Sofern ortsstatutarisch nicht höhere Gebühren festgesetzt sind, ist s. sür jedes von Vereinen oder Gefellschaflen abgehaltene nichtöffentliche Tanzvergnügen der Betrag von 5 Mß, wenn aber ein Verein oder eine Gesellschaft innerhalb eines Kalender jahres mehr als zwei Tanzvergnügen veranstaltet, für jedes diese Zahl übersteigende Tanz vergnügen ein jedesmal um 5 Mk. gegen den zuletzt bezahlten Satz erhöhter Betrag, d. für jedes Tanzvergnügen nach 8 17 eine Gebühr von 3 Mk, o. für jedes Tanzvergnügen nach 8 13 eine Gebühr von 5 Mk. im Voraus vom Vereine oder den Veranstaltern zur Armenkaffe zu entrichten. Für Bezahlung dieser Abgaben hastet zugleich der Inhaber der Tanzstätte. 6. Maskenbälle. 8 21. Zu allen öffentlichen, sowie zu den von geschlossenen Gesellschaften und Vereinen veranstalteten Maskenbällen bedarf es der mindestens 8 Tage vorher durch Vermittelung der Ortsbehörde einzuholenden Genehmigung der Amtshauptmannschast. Sie sind nur In der Zeit vom 7. Januar bis FastnachtSdienStag statthaft, an Sonnabenden und Sonntagen aber überhaupt verboten. Zur Erhebung von Eintritts- oder Tanzgeld oder von Beiträgen zu den Unkosten ist besondere Erlaubniß nachzusuchen.