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1862 rzgeSiWischer MMsfttMr. 2, Mittwoch, den 12. Februar /re». «Zee /tönlAire/ten 6er»ro/»t«ämte^ 6^ünkra«n, ^o^»nAe»»>Aen»ta^t, , §o^wanren-e^A, /i^l/t/en/e/L u»ti «/usklrttmke^ ^a^tenster» unek ^.össnltL^ »orvre «k> ^ue, 6/te^/ern, 6n«n/t«in, //a^tenster», ^o^a»>,Aeo^Ae»«ta«/t, /»e>e/tö«^A, /,ö«»n«tL, ^eu«täe//ei, §o^u>a^ren/,e^, ! ^^»/«ten/e/L unei ^rvönltr. SparcaKe zu Kirchbera: Jeden Donnerstag, von früh 9 bis Mittag 12 Uhr. Die Sparcaffe zu Neuftädtel ist Mich Vorm. 9—12 und Nachm. 2—6 Uhr geöffnet. LekÄmUmLvkunK. Das unterzeichnete Gerichtsamt findet sich veranlaßt, in straßenpolizeilicher Beziehung folgende bereits früher getroffene Anordnungen nochmals bekannt zu machen: I) Jedem hiesigen Hausbesitzer liegt ob, im Winter bei Glätte auf der Gasse und Straße in der Länge inneS BefitzlhumS durch Streuen mit Sand oder Schüll die Glätte zu beseitigen, 2) idm liegt auch ob, für Instandhaltung der Bahn zu sorgen, mithin nach Befinden den Schnee zu schüren oder einzuebn-n, dieß letztere namentlich dann, wenn sich durch die von den Dächern herab- gefallenen Schneemaffen auf Gassen und Straßen Hauken gebildet haben. 3) Keinem Hausbesitzer ist gestaltet, aus seinem Geköfle Schnee auf die Gaffe oder Straße zu schaffen. Wer demnach denselben aus seinem Gehöfte entfernen will, hat ihn auf einen dazu geeigneten Ort außerhalb der Stadl zu schaffen. 4) Im Sommer bat jeder Hausbesitzer in der Länge seines BesitzthumS für Reinhaltung der Gaffen und Straßen zu sorgen. - 5) Niemand darf Speiseabgänge, Kehricht oder sonstigen Unrath auf Gaffen und Straßen oder einen öffentlichen Platz schulten. In Beziehung auf diesen Punct find Hausbesitzer für ihre Hausgenossen verantwortlich. Zuwiderhandlungen ober Nichtbeachtung dieser Anordnungen werben Mil einer im Wiederholungsfälle zu erhö» henden Geldstrafe von 10 Ngr. oder mil einem Tag Gefängniß geahndet. Königliches Gerichtsamt Johanngeorgenstadt, am 5. Februar 1862. ^t. - - - — - Diebstahlsbekänntmächung In der Nacht vom 4. zum 4. dieses MonaiS sind aus einem Schlachthaus« zu Wilkau, nachdem die Wand desselben durchbrochen worden ist, aus einem darin befindlichen Pöckelfasse 8 Schinken, eire» 30 Pfd. grüner Speck, cird» 50 Pfd Rindfleisch, crro» 20 Pfd. Schweinefleisch und von der Wand weg eire» 30 Pfb. ungeräucherte Blut- unv Leberwurst entwendet worben, waS zu Entdeckung der Diebe und Wiedererlangung deS Gestohlenen ««durch ver öffentlicht wird. Kirchberg, am 7. Februar 1862. Das Königliche GerichtSamt daselbst. Zumpe. Nehrhoff v. Holderberg. Vekarmtmachlmg. Auf Antrag der Gemeinde zu Stangengrün sollen die derselben zuständigen Befugnisse zu Ausübung deS Reihe» schankS sowohl im obern Theile, alS auch im untern Tbeile des Dorfes unv zwar der Reiheschank im obern Dorfe sammt dem vorhandenen Braubause und den Brauutenstlien, jedoch ohne den Grund und Boden, auf welLtA VaS Brauhaus steht, wohl aber, sofern der Acquirent einen Bauplatz zu Erbauung einer neuen Brauerei wimA, . stimmt der comlüunlichen Parcelle suk Nr. 229 deS Flurbuchs, insoweit dies« noch gegenwärtig der Gem.inde gehört, de» 2». Februar L8«L an die Meistbietenden veräußert werden. . . , - / < - ' r - - ' - '