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aulMMMMchrilhtm. Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen zugleich als KonfistorialbehSrde der Oberlaufitz. . Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut und Bernstecht, des Hauptzollamts Bautzen, inglcichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels- «nd Gewerbekammer z« Zittau. Verantwortlicher Redakteur Amo Zschuppe (Sprechstunden wochentags von w—II und von 3—4 Uhr). — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Bautze«. Fernsprechanschluß Nr. 51. Dautzmer Nachrichten erscheinen, mtt AuSnaßmk der Sonn- und Festtag«, tügllch abend«. Preis de« vlerteljiihrltcheu «bonaemeat» S Jnserttourgebühr für den Rau» «Mn PeM« Spallzeile gewöhnlichen Satze« 15 4, in geeigneten Fällen unter Gewährung von Rabatt; Ziffern-, Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. Nachweisgebühr für jede nutz Insertion 2« Pfg. für brieslicht «uSlunstSerteilung w Pfg. <unv Porto). Mr die Aufnahme von Anzeigen und Reklamen an bestimmter Stelle wird keine Garantie übernommen. Nur bis früh 10 Uhr eingehende Inserate finden noch in dem abends erscheinende« Blatte Aufnahme. "WM Inserate nehmen die Geschäftsstelle de« Blatte« und die Annonccnbureaus an. desgleichen die Herren Wald« in Löbau, Claus; in Weißenberg, Ltppitfch in Schirgiswalde, Gustav Kröling in Bemstadt, Buhr tu Königshain bei Ostrip, Reußner in Ober-Cunnersdorf und von Lindenau in Pnlsnitr. Ux. 282. Dienstag den 5. Dezember, abends. 1905. Der von Radibor nach Camina sllhrende Kommunikationsweg wird wegen Ausichüttuvg eine« Damme« Infolge Verlegung de« WegeS vom 6. bis mit 16 d. M- gesperrt. Der Fährverkehr wird übir Brohna bez. Luttowltz gewiesen. Bantzen, am 4 Dezember 1965. Königliche Amtshauptmannschaft. OeffeuMe Sitzung der Kandels- und Semrdekammer r« Zittau Mittwoch, de« 13. Dezember 1905, vormittags 11 Uhr im Sitzungssaale brr Haudels- aud Gewerbekammer za Zittau, — Lesstugstratze 2«. — Tagesordnung: 1. Mitteilung über di« seit der letzten Sitzung vom 4. Oktober 1905 «tn- gegangeneu Sachen. 2. Bericht über den Sächsischen Handelskammertag vom 23. Oktober 1905 3. Fern- ßuechverbindungen Bautzen—Dresden und Bautzen—Berlin. 4. Weitei sührung der Eisenbahnlinie Großpost witz—Cunewalde nach Löbau. 5. Verordnung dcS Königlichen Ministeriums des Innern vom 8. März 1905, leicht entzündliche Stoffe betreffend. 6. Gutscheiushstem im Warenhandel. 7. Veileihung von Anerkennungs urkunden. Nach Schluß der öffentlichen Sitzung findet eine geheime Sitzung statt. Zittau, den 4. Dezember 1905. Der Präsident der Handels- und Gewerbekammer. Paul Wacntig. Rollfuß, Syndikus. Holzversteigeruug: Neustädter Slaatsforstreme'. Dienstag, dm 12. Dezember 1905, Vorm. 1« Uhr im Hotel „Amtshof" ia Neustadt: 2890 w. Stämme, 200 h. u. 15276 w. Klötzer, 4295 w. Derbstangen, 2610 w Reisstangen. Durchsoistungen, Abt. 13, 20, 34. 35, 54, 84, 89, 94, 99, 118. Brcnnholzvcrstcigerungc« finden Donnerstag, den 14 Dezbr. dieses Jahres, Vorm. 10 Uhr in der „Hohwaldschenke" bei Neustadt und am selbigen Tage uachm. 3 Uhr im Hotel „AmtShos"in Neustadt statt. Kgl. Forstrevierverwaltung Neustadt zu Langburkersdorf und Kgl. Forstrentamt Schandau. 20. öffentliche Sitzung -er Gta-t-eror-«ete« Donnerstag, den 7. Dezember 1905, abend- v Uhr. Tagesordnung: I. Mitteilungen zur Kenntnisnahme, n. Rechnungssachen. II I. BeratungSgegenstäud«: 1. Interpellation: Einnahmequellen betr 2. Rabattg Währung bei Entnahme elektrischer Energie bett. 3. Rabattgewährung bei Entnahme von Koks bett. 4. Fluchtlinie der Rosenstraße betr. 5. Haushaltpla» sür die Industrie- und Gewerbeschule betr. 6. HauShaltplan für die Borbildersommlung betr. 7. HaoS- haliplan für die Handelsschule betr. 8. Haushaltplan sür die Realschule b-tr Bautzen, am 5. Dezember 1905. vr. Rohr, Stadtverordueten-Vorsteher. -er gemeinfamer» Ortskrankenkasse für Gautzig «nd Umgege«- Mittwoch, den 13. Dezember, abends 7'/, Uhr im Gasthof zu Gaußig. Tagesordnung: 1. Wahl von 3 Rechnungsrevisoren. 2 Sonstige Kassenangelegeuheiten. Hierzu werden alle stimmberechtigten Kasseumitglieder und deren Arbeitgeber eingeladen. Gaußig, am 5. Dezember 1905. A. Hrutschct, Vorsitzender. Der preußische SchuluuterhaltuugS-Gesetzeutwmf. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" veröffentlicht den Entwurf eines Gesetzes, betr. die Unte:Haltung der öffent- lichen VolkssLulen. Der Entwurf zerfällt in sieben Ab schnitte mit 57 Paragraphen. Nach dem ersten Abschnitt liegt die Schulunterhaltungspflicht vo> behältlich der be- soi deren Vorschriften dieses Gesetzes den auf Grund dieses Gesetzes gebildeten Sckulverbänden (bürgerlichen Gemeinden, selbständigen Gutsbezirken, Gesomischulverbänden)ob. Gemein den (Gutsbezirke) können mit anderen zu einem Gesamt- schulverbande vereinigt werden. Jede Stadt bildet in der Regel einen eigenen Schulverband. Nach dem zweiten Abschnitt wrrdm die zur Deckung der Schulausgaben erforderlichen Abgaben als Kommunallast aufgebracht, in Gutsbezirken trägt der Gutsbesitzer die Schul lasten. Wo rin Gutsbesitzer nicht ausschließlich Eigentümer des Gutsbezirks ist, erfolgt die Unterricht-Verteilung nach Maßgabe des Kommunalabgabengesctzes In Gesamtschul verbänden erfolgt die Verteilung der Schulunterhaltungs lasten auf die den Verband bildenden Kommunalvrrbände nach der Einkommensteuer und den vom Staate veranlagten Realsteuern. Der dritte Abschnitt bestimmt Grundsätze, betr. den Ueber- gang des SchuloermögenS an neue Schuloerbände und zwar dort, wo die Schulunterhaltung bisher nicht oder nur teil weise den Gemrinden oder Gutsbezirken zur Last fiel, oder wo die Schule als juristische Person mit eigenem Vermögen bestanden hat. Die selbständigen Schulstiftungen einschließ lich der kirchlichen Organen unterstellten, bleiben bestehen und ihren Zwecken erhalten. Wo mit dem Volksschulamte ein kirchliches Amt dauernd vereinigt ist, brwendet es bet den bestehenden Vorschriften über den Bau und die Unter haltung der Gibäude. Die auf besonderen Rechlstiteln be ruhenden Verpflichtungen Dritter zur Schulunterhaltung oder zu Schulleistungen bleiben bestehen. Im übrigen kom men alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Schul Unterhaltung oder zu laufenden Schulleistungen, welche nicht durch das gegenwärtige Gesetz begründet oder ausdrücklich darin Vorbehalten find, in Fortfall. Der vierte Abschnitt, betitelt „Konfessionelle Verhältnisse", bestimmt: Die öffentlichen Volksschulen sind in der Regel so elnzurichten, daß der Unterricht evangelischen Kindern durch evangelische Lehrkräfte, katholischen Kindern durch ka tholische Lehrkräfte erteilt wird. Niemandem darf lediglich wegen Religionsbekenntnisses Zutritt zu einer öffentlichen Volksschule versagt werden. An Volksschulen mit nur einer Lehrkraft ist stets eine evangelische oder eine katholische Lehrkraft anzustellrn, je nachdem die zuletzt angestrllte Lehr kraft evangelisch oder katholisch war. Statt der evangelischen Lehrkraft soll bei Stellenerledigung in der Regel eine ka tholische angestellt weiden, wenn fünf Jahre nacheinander mindestens zwei Drittel der die Schule besuchenden einhei mischen Kinder katholisch gewesen und während dieser Zeit die Zahl der evangelischen Kinder unter zwanzig betragen hat. Unter der gleichen Voraussetzung soll statt einer ka tholischen Lehrkraft eine evangelische angestellt werden. Pa ragraph 20 bestimmt: An einer Volksschule, wo nach ihrer besonderen Verfassung bisher gleichzeitig evanglische und ka. tholische Lehrkräfte anzustellrn waren, behält es vorbehalt lich eines abänderndrn Beschlusses des SchulverbandrS da bei auch in Zukunft fein Bewenden und es können im be treffenden Schulverbandr, wo lediglich Volksschulen vorbe zeichneter Art bestehen, neue Volksschulen auf deis lben Grundlage errichtet wcrdm Der die Schulverfassung ab ändernde Beschluß des SchulserbandrS unterliegt der Ge nehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Bestehen in einem Schuloerbande neben Schulen ebcngenannter Art solche, an denen nur katholische und evangelische Lehrkräfte anzuslrllen sind, so ist bet Errichtung neuer Sch len darauf zu achten, daß das bisherige Verhältnis der Beschulung der Kinder in Schulen der einen oder der anderen Art nicht wrsentlich ge ändert wird. Vorstehende Vorschriften finden keine Anwen dung auf Schulen, wo die Verschiedenheit im Bekenntnisse der Lehrkräfte lediglich zur Ermöglichung des Religions unterrichts herbeigeführt ist. Schulen der im Para graph 20 Absatz 1 bezeichneten Art können aus beson deren Giünden auch von anderen Schurverbänden mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet werden. Darüber, ob besondere Gründe vorliegen, beschließt der Kceis- auSschuß bezw. Bezirksausschuß und auf Beschwerde end gültig der Provinzialrat. Beträgt in einer Schule der letzt« genannten Art die Zahl der die Schule besuchenden evan gelischen oder katholischen Kinder über 60, sowie in Städten, und in Landgemeinden von mehr als fünstausend Einwohnern über 120, so ist auf Antrag von mehr als 60 bezw. 120 gesetzlichen Vertreter dieser Kinder für letztere eine Beschu lung in konfessionelle Schulen einzurichten, sofern solche Schule nicht bereits besteht, tz 21 bestimmt: Beträgt in einer kaihol. oder evangelischen Schule die Zahl der Kinder anderer Bekenntnisse dauernd mindestens zwölf, so ist tun lichst für diese brsonderer Religionsunterricht einzurichten. Hierzu darf, wenn anderweite Beschaffung dieses Unterrichts unmöglich, eine Lehrkraft angestellt werden, welche auch mit Erteilung anderweiten Unterrichts zu betrauen ist. Die weiteren Paragraphen bestimmen: An Schulen mit mehreren Lrhikräften str d im übrigen nur evangelische oder katholische Lehrkräfte anzustellen. Bei Ncuansiellung einer zweiten Lehr kraft entscheidet daS Bekenntnis der bishe.igen Lehrkraft. Bei mehrklassigen Volksschulen soll eine Besetzung der Schul stellen mit katholischen Lehrkräften statt evangelischen er folgen (und umgekehrt), wenn fünf Jahre nacheinander min destens zwei Drittel der Kinder katholisch und weniger als vierzig evangelisch gewesen sind. Vertreter von 60 bezw. 120 Kindern können überall eine Beschulung für diese in Schulen mit lediglich katholischen bezw. evangelischen Lehr kräften verlangen. Den Schulverbänden ist überlassen, die vorhandenen öffentlichen jüdischen Volksschulen zu erhalten oder ihre Auflösung zu beantragen, ihnen bleibt ferner über lassen, unter Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde jüdische Volksschulen mit lediglich jüdischen L hrkrästen neu zu er richten. An einer Volksschule, wo gleichzeitig christliche und jüdische Lehrkräfte angrftellt sind, bleibt es hierbei, auch ferner, falls nicht die Schulverbände eine Einrichtung nach Maßgabe des Absatz 2, 19, 20 und 22 beschloßen. Für die Provinz Hannover bleibt es bei dem Gesrtz von »868, betr. die Unterstützung des jüdischen Schulwesens durch een Provinzialvrrband. In dem ehemaligen Herzogtum Nassau bewendet es bezüglich der konfessionellen Verhältnisse des Volksschulwesens bei den bisherigen Bestimmungen. Die Vorschriften im vierten Abschnitte beziehen sich nicht auf die lediglich für deu technischen Unterricht (Zeichnen, Turnen, Handarbeit, Handfertigkeit, Hauswirtschaft) angestellten Lehr kräfte. Der fünfte Abschnitt trifft Bestimmung über Verwaltung von Volksschulangelrgenheiten durch die Gemeinde. (Schul deputationen, Schulvorstand, Verbandsausschuß, Lehrer- anstellung.) Der sechste Abschnitt behandelt den SchulhauShaltSetat, Schulkasse, Baufonds, staatliche Ergänzungszuschüssc rc. Der siebente Abschnitt behandelt die Schluß und Ueber- gangsvorschriften und bestimmt: Alle diesem Gesetze ent- gegenstehenden Bestimmungen, namentlich auch bezüglich Lehreranstellurg, treten außer Kraft. — Der H 18 des Han noverschen Schulgesetzes vom 26. Mai 1845 und tz 42 der Lauenburgischen Landschuiordnung vom 10. Oktober 1868 werden aufgehoben. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Garnison- schnlen, sowie auf solche Schulen, die mit Anstalten ver bunden sind, welche anderen Zwecken als denen der öffent« lichen VolkSlchale dienen. Auf die Provinzen Wesipreußen und Polen findet das Gesetz keine Anwendung. Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft. Die sehr umfang reiche Begründung des Gesetzentwurfs betont nach Kenn zeichnung derzeit herrschender Rechtsunsicherheit, daß derGe- s.tzentwurf bestimmt, die Schulunterhaltung einheitlich zu regeln und auf eine sichere zweifelsfreie Grundlage zu stellen, um den Klagen über die ungleiche Verteilung der Volks schullasten abzuhelfen, hingegen sollen sonstige Volksschul fragen mu behandelt werden, insoweit sie mit der Ueber« tragung der Schulunterhaltung auf die bürgerlichen Gemein den in Ausführung des Artikels 25 der Verfassung not wendig Zusammenhängen. Bezüglich der konfessionellen Be» hälnisse soll der Zustand, wie er sich in einzelnen Schul verbänden herausgebildet hat, erhalten, seine Weiterentwicke lung in ihren gesichert werden. Wo bisher nur Volks schulen mit Lehrkräften desselben Bekenntnisses vorhanden, sollen auch künftig nur solche errichtet werden; wo aber Schulen mit Lehrkräften verschiedenen Bekenntnisses bestehen, können sie erhalten bleiben und vermeh-t werden. Die Einge-ormeu-NufstSude tu Deutsch-Tüdweft- «nd -Ostafrika. " Berlin, 4. Dezember. (W. B) Gouverneur von Sindequist meldet, daß fleh die Unterwerfung derHotten« totten unter folgenden Bedingungen vollzogen habe: 1) Abgabe von Gewehren, Munition und Pferden. 2) Zusicherung des Lebens mit Ausnahme der Mörder. 3) Vieh wird den Unterworfenen soweit belassen, als solches zum Unterhalte der Frauen und Kinder erforderlich ist. 4) Die Unterworfenen werden vorläufig nach Gideon übe» gesührt. " Las PalmaS, 4. Dezember. Der Dampfer „Prinz- regent" mit Generalleutnant von Trotha an Bord ist heute nach Europa abgegangen. Neueste direkte Telegramm aud LeleghrAMldaageu. Ittachdrmk^»«rdot«ur * DreS-ea, 5. Dezbr. (K. B.) Heute vormittag 11,20 Uhr traf der Herzog Karl Eduard von Sachse«.Ko-