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i sie« 8* !rrrkix«n, unA <ler >«r 8iex iüi8csie» Amts- ii »ö Anzkiktblatt für den Abonnement viertelj. 1 M. 25 Pf. einschließl. veS »Jlluftr. Unterhaltungsbl' u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unseren Baten sowie bei allen Reichspostanstalten. Äyirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltigc Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Lrlrgr.-A-ressr: Amtsblatt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Fcrnsprrchrr Ur. 2!ll. L« 54. Aahrgaag. Donnerstag, den 14. Februar kert, sscherz). ich mir lallen ergeben eaux- »aum- it das isr. lmer. später t mit st ein- od. mmet. von wo- I von aise. »n. slage imer scheu noch Das Mustermgsgrschüst in den Aushcbungsbczirkcn Schwarzenberg und Schneeberg betreffend. Unter Hinweis auf den nachstehenden für die diesjährige Musterung im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg aufgestellten Geschäftsplan werden a. die Militärpflichtigen des Jahrganges 1887 und d. diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche noch keine endgültige Entscheidung über ihr Militärverhältnis erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind veranlaßt, zu den nachstehend festgesetzten Musterungster,, inen vor der Ersatzkommission pünktlich und in reinlichem und nüchternem Zustande zur Vermeidung der Zwangs vorführung und der in 8 26 der Wehrordnung angedrohten Strafen und Nachteile zu er scheinen, während das persönliche Erscheinen in den Losungsterminen den Militärpflichtigen freigestellt bleibt. Dabei wird auf nachstehende Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht: 1) Die von der Ersatzkommission ausgesprochene, im Losungsscheine vermerkte Ent scheidung ist nicht entgiltig, erst von der Königlichen Oberersatzkommission wird im Aushebungslermine entscheidende Bestimmung getroffen. 2) Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine verhindert sind, haben ein ärztliches Zeugnis einzureichcn, welches, sofern der aus stellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, durch die Ortsbchörde zu beglaubigen ist. (tz 62,4 der Wehrordnung). 3) Militärpflichtige, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden und dadurch auf ihre Losnummer verzichten, können zwar nicht mit Be stimmtheit darauf rechnen, beim Aushebungsgeschäft demjenigen Truppenteil über wiesen zu werden, zu welchem sie vorgemustert sind, sie können dagegen mit Be stimmtheit daraus rechnen, am allgemeinen Einstellungstermine eingestellt, also nicht dem Nachersatz zuaeteilt zu werden oder überzählig zu bleiben. Es haben daher Militärpflichtige, welche eingestellt zu werden wünschen, den Verzicht auf ihre Losnummer bereits im Musterungstermine zu erklären. 4) Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupte«, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und abhören zu lasten, oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes (Be zirks-, Gerichts-, Armen- und Polizeiarzt) beizubringen. (8 65,6 der Wehrordnung). Die bezüglichen Protokolle sind spätestens im Musterungstermine vorzulegen. 5) Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, Anträge auf Zu rückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigten Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. (88 62 und 63,7 der Wehrordnung). Die bezüglichen Anträge sind alsbald anher einzureichen. Kommen gleichzeitig zwei Söhne hilfsbedürftiger Familien zur Gestellung, welche nicht gleichzeitig als Ernährer entbehrt werden können, oder dient einer bereits in der Armee, so kann auf Grund des eingereichten Zurückstellungsantrages der eine zurückgestellt und spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres, bei gleichzeitiger Entlassung des zuerst eingestellten Sohnes eingestellt werden. (8 32,2 der Wehrordnung). Stützt sich ein Zurückstellungsantrag auf die Arbeits- bezw. Aufstchtsunfähigkcit der Eltern usw. des Militärpflichtigen, so must solches durch ärztliche Untersuchung im Mustcrungsterminc bestätigt werden und haben sich die Beteiligten persönlich mit einznfinden. (88 63,5 und 63,7 der Wehrordnung). Zeugnisse, welche zum Behufs der Befreiung vom Militärdienste oder wegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von Behörden — Stadträten, Bürger meistern oder Gemeindevorständen — ausgestellt werden, müssen entweder auf eine genaue Kenntnis der Verhältnisse der darin Nachsuchenden oder auf einge- zogenc sorgfältige Erkundigungen sich gründen. Zurückstellungsanträge, welche die Ersatzkommission für unbegründet befindet, werden der Königlichen Oberersatzkommission zur Entscheidung vorgelegt. Ueber die eingegangencn Zurückstellungsanträge wird an den beiden Lofungsterminen entschieden werden. Die Ortsbehörden haben für pünktliche Gestellung der Mannschaften Torge zu tragen und dieselben eine Ätunde vor dem Beginne der im Geschäftsplane festgesetzten Musterungsterminc zu beordern; die mit der Stammrollenführung beauftragten Personen haben die Rekruten zu begleiten und die Re krutierungsstammrollen nebst Geburtslisten und den sonstigen Belegstücken mitzubringen. (88 61,3 und 106 der Wcbrordnung). Schwarzenberg, am 7. Februar 1907. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission in den Aushebungs bezirken Schwarzenberg und Schneeberg. Ges»ästs-Plan. I. Musterungstcrmine. Aushebungs-Bezirk Schneeberg. a) in im Kaliöcsse „zum Schwan" von vormittags Nhr an Donnerstag, den 28. Februar für die Militärpflichtigen aus Schönheide und Schönheiderhammer, Freuag, den 1. März für die Militärpflichtigen aus Ncuheide, Oberstützengrün und Unter stützengrün, b) in Libvnstvvk in der Restauration „Jentratyalle" von vormittags 7.10 Uhr an Sonnabend, den 2. März für die Militärpflichtigen aus Eibenstock, Montag, den 4. März für die Militärpflichtigen aus Blauenthal, Carlsfeld, Hundshübel, Muldenhammer, Neidhardtsthal, Sosa, Wildenthal und Wolfsgrün. II. Losungstermin, in im Kötel „zum blauen Gugel" von vormittags '/ztt Nhr an Donnerstag, den 14. März ds. Js. für die Militärpflichtigen des Jahrganges 1887 aus dem Aushebungsbezirk Schneeberg. Aufgebot. Die Schuhmachersehefrau k'rleckvrNL« kinlllv Lr»u geb. L<lpp«»lckt in Eiben stock hat beantragt, den verschollenen Tischler A.td»n Osvalck Qtppotctr, zuletzt wohnhaft in Hivenstock, für tot zu erklären. Der Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens im Aufgcbotstermine, der auf den 31. August 1907, vorm. 9 Zltzr vor dem unterzeichneten Gericht anberaumt wird, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. Alle, die Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, werden aufgefordert, spätestens im Aufgebotsterminc dem Gericht Anzeige zu machen. Eibenstock, am 11. Februar >907. Königliches Amtsgericht. Der abgcänderte Bebauungsplan für die Nordstratze ist vom Königlichen Ministerium des Innern genehmigt worden. Der Plan liegt in der RatSregistratur zur Einsicht öffentlich aus. Die abgeänderten Bauvorschriften für die Nordstraße werden nachstehend veröffentlicht. Stadtrat Eibenstock, den 7. Februar 1907. Hesse. Müller. Bauvorschriften für die Nordstraße zu Eibenstock. 8 i. Die Bauvorschriften für die Nordstraße zu Eibenstock, vom 20. Juli 1899, nebst zu gehörigem Bebauungsplan werden aufgehoben. An ihre Stelle treten vom Zeitpunkte ihrer Veröffentlichung ab nachfolgende Be stimmungen. 8 2. Für die Nordstraße zu Eibenstock, Nr. 24 des Flurbuchs, zwischen der Hauptstraße (Eibenstock-Auerbacher-Staatsstraßc) und der Muldenhammerstraße (Eibenstock-Hundshüblcr- Staatsstraße), Nr. 367 und 1106 des Flurbuches, ist an Stelle des von der Königlichen Kreishauptmannschaft Zwickau am 30. November 1899 genehmigten Bebauungsplanes der diesen Bauvorschriften als Anlage A angeheftete Bebauungsplan festgestellt worden. Im Plane sind die Straßen- und Baufluchtlinien durch rote Linien, die Vorgärten durch grüne Uebermalung kenntlich gemacht. 8 3. Für die Beschaffung und vollständige Herstellung der Straße nebst Schleuse, Wasser- und Gasleitung, sowie für die Deckung der hierdurch entstehenden Kosten sind die Vorschriften in 88 39 und folgende, 46 und 77 des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen, vom 1. Juli 1900, maßgebend. Für die Eigentümer der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ortsgesetzes bereits bebauten Grundstücke besteht eine Verpflichtung zu Anliegcrleistungen wegen der vorhandenen Gebäude nur, soweit ihnen solche nach Maßgabe der Bauvorschriften für die Nordstraße, vom 20. Juli 1899, oblagen und fällig geworden, aber noch nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Werden diese Grundstücke aber weiter bebaut, so greifen die Bestimmungen dieses Ortsgcsetzes Platz mit der Maßgabe, daß die alten Anliegerlcistungen auf die neuen anzurcchnen sind. Außer für die Absatz 1 bezeichneten Anlagen haben Anbauende an der Nordstraße zu den Kosten der künftigen Erbauung einer Vorflutschleuse bcizutragcn. Der Beitrag wird für das laufende Meter Straßenfrontlänge des bebauten Grundstückes auf 2 Mark festgesetzt. Bei Bebauung der an der Nordstraße noch unbebauten anliegenden Grundstücke mit selbständigen Vordergebäuden an dieser Straße sind die östlichen Vorgärten vollständig, von den westlichen Vorgärten aber ein Streifen von 2,so Meter Breite unentgeltlich, pfänd- und oblastenfrei an die Stadtgemcinde für die Zwecke künftiger Straßenverbreiterung abzutreten. Für die an der Nordstraße bebauten Anliegergrundstücke tritt diese Verpflichtung im Falle der weiteren Bebauung ein. Soweit nach 8 3 Abs. 6 das Vorgartenland überbaut werden darf, braucht es nicht abgetreten zu werden. Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke kann vom Stadtrate die Befugnis eingeräumt, beziehentlich die Verpflichtung auferlegt werden, den abgetretenen Grund und Boden bis zur tatsächlichen Inanspruchnahme für die Straßen verbreiterung zu benutzen und nach den Bestimmungen des nächsten Absatzes zu unterhalten. Die Vorgartenflächcn sind als Ziergärten anzulegen und dauernd zu erhalten. Bei Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstücke Nr. 35 des Flurbuchs kann die Anbringung eines bis zur Straßenfluchtlinie vorspringenden Vorbaues genehmigt beziehentlich vorgeschrieben werden. 8 4. Die Nordstraße ist in offener Bauweise mit Einzel oder Doppelhäusern zu bebauen. Doppelhäuser dürfen zusammen eine Frontlänge bis zu 35 Meter erhalten. Die Haupt- und Hintergebäude sind allseitig architektonisch auszugestalten. Neben- und Hintergebäude, die an der Nordstraße auf den an Schneeberger- oder Schulstraße mit selbständigen Vordergebäudcn bebauten Grundstücken errichtet werden, sind so auszuführen, daß sie der Gestaltung der selbständigen Vordergebäude an der Nordstraße ent sprechen und der Stadt nicht zur offenbaren Unzierde gereichen. Die Hauptsimshöhe der Gebäude darf 14 Nieter nicht überschreiten, wo aber einschließ lich der Vorgärten eine geringere Straßenbrcite eintritt, nicht mehr wie letztere betragen. Die Gebäude dürfen über Erdoberfläche nicht mehr als 3 Geschosse erhalten. Der Grenzabstand hat sich nach den Bestimmungen in 8 95 des Allgemeinen Baugesetzes zu richten. An den Straßenecken beziehentlich Kreuzungen sind verbrochene Ecken von 3 Meter Breite vorzusehen. Diese Eckflächen sind unentgeltlich zur Straße abzutreten und als Fußweg mit herzustellen. Die nördlichen Eckbauplätze der Parzellen Nr. 54 und 1026 sind mit dreigeschossigen Gebäuden unter Beachtung der Vorschrift Absatz 3 zu bebauen. Innerhalb der westlichen Vorgärten dürfen Vorbauten unter den Voraussetzungen des