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WchenblÄ für WMff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummem 10 Pf. Tharandt, Men, Menlkhn and die UMMden. Imlsölstt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. No. 56. Freitag, dem 14. Juli 1893. kelisnntmscßung, äitz 8oiM Ullä ^68^8^6 M btztrekellä. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat in Verfolg eingegangener bezüglicher Gesuche nach Gehör des Bezirksausschusses und Abschluß der namentlich zur Erhaltung beziehentlich Herstellung thunlichst einheitlicher Bestimmungen für den gesummten Verwaltungsbezirk weiter anzustellen gewesenen Erörterungen die in der Bekanntmachung vom 24. Juni v. Js. und deren späteren Ergänzungen für das Handelsgewerbe festgesetzten sonn- und festtäglichen Arbeitsstunden unter Berücksichtigung der höheren Ortes ergangenen neueren Verordnungen an derweit geregelt und macht hiernach zur Nachachtung Folgendes bekannt: - Für alle Zweige des Handelsgewerbes, zu welchem letzteren außer dem eigentlichen Groß- und Kleinhandel unter Anderem auch der Geld- und Credithandel, die Leihanstalten, der Zeitungsverlag sowie die Hilfsgewerbe des Handels, namentlich Spedition, Commission und die Thätigkeit der Packer, Träger, Markthelfer u. s. w. in den Handelslagern und den Contoren der Fabriken gehören, wird, insoweit nicht nachstehend etwas Besonderes bestimmt ist, und insoweit nach den in voller Kraft verbleibenden Vorschriften in § 3 des Gesetzes, die Sonn-, Festtags- und Bußtagsfeier betr. vom 10. September 1870, verbunden mit der Verordnung vom 5. Februar 1884 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 16) Ausnahmen von dem die Regel bildenden Verbote des öffentlichen Handelsbetriebes an Sonn- und Festtagen überhaupt zulässig sind, die Sstündige Arbeits- und Geschäftszeit innerhalb welcher Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im HandelSgewerbe beschäftigt werden dürfen, einschließlich der Zeit für geringfügige Versteigerungen und Verpachtungen im Allgemeinen auf die Stunden von Bormittags 10—12 und Nachmittags 2—5 Uhr mit der Maßgabe festgesetzt, daß an den Orten und an -en Sonn- und Festtagen, an welchen, wie namentlich während der Wintermonate, der Vormittagsgoltesdienst um 10 Uhr noch nicht beendet ist, die Arbeite-, bez. Verkaufszeit am Vormittage erst um Uhr zu beginnen und dann bis 12^ Uhr zu dauern hat. Im Besonderen hat weiter noch Folgendes zu gelten: 1 ., Der Verkauf von Brod und weifzer Väckerwarrre, jedoch mit Ausschluß des Handels mit Conditoreiwaaren, ist ohne Einschränkung, auch während des Gottesdienstes gestattet; ebenso 2 ., jedoch ausschließlich der Zeit des Vormittagsgottesdienstes: u., der Handel mit Milch, d., der Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtung-material und c., der Verkauf von Obst in den Obsthiitten für diejenige Obstsorte, welche gerade geerntet wird. 3 ., Der Verkauf von Mineralwässer» in Trinkhallen und dergleichen einschließlich der für selbigen an Sonn- und Festtagen selbst unentbehrlichen Arbeiten, z. B. der Bereitstellung der Mineralwasserballons, darf in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober nach beendigtem Vormittagsgottesdienste und ansschließlich der Zeit eines etwaigen Nachmiltagsgvttesdienstes ebenfalls uneingeschränkt stattfinden. 4 ., Das Heilbirten von Nahrungs- und Genuszniitteln, z. B. warmen Würstchen, Wurst, Eiern, Semmeln, einfachem Kuchen, Obst, Fruchteis und dergl. auf öffentlichen wegen, Straffen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, welche von Spaziergängern oder Theilnehmern an Landpartien berührt werden, bleibt nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste während 5 Stunden beziehentlich von Nachmittags 3 Uhr bis Abends 8 Uhr nachgelassen. 5 ., Der Handel mit Vuttcr, sahne, Aäse, Eiern, Grünwaaren, Eonditsreiwaaren, sonstigen Eff- und Materialwaaren (außer Fleisch, siehe Nr. 6)., Tabak, Ligarren, Asheis, lebenden Blumen, Blumengewinden und Pflanzen ist früh von 6—8 Uhr im Sommer (1. April bis 3V. September) „ „ 7—9 „ im Winter (1. Oktober bis 31. März) und Nachmittags von 2—5 Uhr, 6 ., der Verkauf von Fleisch und ^leischwaaren wie bisher früh von 7—8 Uhr, Vormittags von 10—12 Uhr und Abends von 6—8, zulässig. 7 ., Die oben unter 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Ausnahmen haben auch für den t. Oster- und Pfingsttag und bez. für den fj. Weihnachtstag Geltung. Dagegen bewendet es 8 ., rücksichtlich des Lharfreitages, des Todenfestsonntages und der Helden Buhtage bei den Bestimnmngen m 8 0 unter 1, bis 3 des Sächsischen Gesetzes vom 10. September 1870, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betr., mit der Maßgabe, daß am Todtenfestsonntage der Verkauf von Blumen, Blumenbindereien und Topfgewächsen während der oben bezeichneten 5 allgemeinen Geschäftsstunden, jedoch mit Ausschluß der Zeit eines etwaigen Nachmittagsgottesdienstes nachgelassen bleiben soll. 9 ., An den in die letzten vier Wochen vor Weihnachten fallenden Sonntagen wird die zulässige Bcschäftigungszeit auf die Stunden von Vor mittags 10 beziehentlich 10^ bis Abends 8 Uhr, jedoch mit Ausschluß der Zeit eines etwaigen öffentlichen Nachmittagsgottesdienstes, ausgedehnt. 10 . Auf den Betrieb der Gast- und Schankwirthfchaft, auf die Verkehrsgewerbe und auf den Apothekenbetrieb, insofern es sich bei letzterem nur um Herstellung und Verkauf von Arzneien handelt, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung; Friseure und Barbiere unterliegen denselben nur insofern, als sie neben ihrem Gewerbe noch einen Waarenhandel betreiben. 11 ., Der Gewerbetrieb i,n Umherziehen einschl. der Thätigkeit der Geschäftsreisenden hat an Sonn- und Festtagen überhaupt zu ruhen. 12 ., Außerhalb der dem öffentlichen Handel freigegebenen Stunden darf ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht stattfinden. Dieselben sind viel mehr geschlossen zu halten beziehentlich unter Beachtung der für die Waaren verschiedener Handelszweige festgesetzten verschiedenen Verkaufszeiten gehörig zu verhängen oder zu verdecken. * 13 ., Inwi-erhan-lungen gegen die Bestimmungen vorstehender Bekanntmachung, durch welche sich die einschlagenden früheren Bekanntmachungen der Königl. Amtshauptmannschaft ins Besondere die Bekanntmachung vom 24. Juni vor. Js. erledigen, und welche mit dem Tage ihres Erscheinens in den Amtsblättern in Kraft tritt, werden nach § 146 u der Reichsgewerbe-Ordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mk., im Falle des Unvermögens mit Haft bestraft. Meißen, am 7. Juli 1893. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Airchbach. Bekanntmachung, Hundesperre betreffend. In den letzten Tagen ist in Sora ein graubrauner männlicher Dachshund erschossen worden, welcher bei der bezirksthierärztlichen Sektion als mit der Wuthkrankheit behaftet befunden worden ist. Da dieser Hund nach der anher erstatteten Anzeige andere Hunde in Sora gebissen hat, wird nicht nur für diesen Ort, sondern auch für die Orte Schmieöewaldc, Burk- har-tswalde, Nöhrsösrf und die in der diesseitigen Bekanntmachung vom 24. vorigen Monates erwähnten Ortschaften die Hundesperre auf die Dauer von 3 Monaten, und zwar bis zum 7. Oktober d. ^ls. dergestalt angeordnet, bezw. verlängert, daß bis zu diesem Tage alle Hunde eingesperrt zu halten oder nur mit gut passendem Maulkorbe versehen an der Leine auszuführen sind. Wegen der ähnlichen Beschränkungen unterliegenden Benutzung der Zug-, Hirten-, Fleischer- und Jagdhunde wird auf die Bestimmungen in § 26 Absatz 4 und 5 der zum Reichsgesetze vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, erlassenen Königlich Sächsischen Ausführungsverordnung verwiesen. Hunde, welche diesen Vorschriften zuwider frei umherlaufend betroffen werden, sind sofort zu tödten, und können Zuwiderhandlungen gegen vorbemerkte Anordnungen nicht bloß nach 8 66 Punkt 4 des erwähnten Reichsgesetzes als Uebertretungen, sondern — worauf noch besonders hingewiesen wird — bei wissendlicher Verletzung derselben aus § 328 des Reichs- strafgesetzbuches als Vergehen mit Gefängniß bestraft werden. . Hiernach haben die betreffenden Ortsbehörden das Nöthige anzuordnen und zu überwachen. Meißen, am 10. Juli 1893. Königliche Amtshanptmannfchaft. p. Airchbach.