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'ttung Wochenblatt für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Hugspreis: Vierteljährlich 30 Pf. — Anzeige« werden außer in der Geschäftsstelle Meichenbrand, Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluß der Auzeigen-Aunahme Freitags nachmittag S Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher aufgegeben werden. Hs 49 Sonnabend, den 8. Dezember 19LV 3. Verarbeitung. Die übrigbleibende Magermilch (mindestens 60»/» der erzeugten Menge abzüglich der ver kaufte« Magermilch) ist zu Quark zu verarbeiten. » Quark. 1. Selbstverbrauch. Die Kuhhalter dürfen zur Beköstigung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsangehörigen nur Quark, der aus den ihnen zustehende« 40°/» Magermilch hergestellt ist, verbrauchen. 2. Verfütterung. Die Kuhhalter dürfen nur die ihnen zur Verwendung' in der Wirtschaft freigegebene Magermilch (siehe oben unter 0 1) in Form von Quark verfüttern. 3. Abgabe an Verbraucher. Die unentgeltliche Abgabe und der Berkans von Quark und Quarkkäse an nicht von der Wirtschaft beköstigte Personen, sowie der Austausch von Quark gegen andere Waren ist verboten. 4. Ablieferung. Sämtlicher Quark, der über das Maß der im eigenen Haushalte bezw. in der eigenen Wirt schaft benötigten zulässigen Menge erzeugt wird, ist in gutem, trockenem Zustande (mit höchstens 75°/o Wassergehalt) an die zuständige Sammelstelle oder an deren Beauftragte abzuliefern. Das von der Sammelstelle bei der Ablieferung festgestellte Gewicht der Putter «nd des Quarks ist für die Bezahlung maßgebend. Die Sammelstelle hat den Erzeugern bei jeder Anlieferung eine Bescheinigung auszuhändigen und behält eine vom Erzeuger unterschriebene Abschrift davon. Alle eingenommenen Marke» und Bescheinigungen sind sorgfältig aufznheben und mit den Milchberichten wöchentlich abzugeben. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die milchwirtschaftlichen Betriebe werden durch einen Revisor nachgeprüft. Der Kommunalverband wird gegen die Kuhhalter, Gemeinden und Gutsbezirke, die ihren Ver pflichtungen in bezug auf Ablieferung von Milch, Butter, Quark oder Käse nicht nachkommen, mit Zwangsmaßregeln einschreiten müssen. Es würde insbesondere das Verbuttern der Milch in den einzelnen Wirtschaften gänzlich verboten und die Ablieferung aller Milch, die nicht nachweislich in der Wirtschaft verbraucht oder gegen Marken verkauft wird, an eine Molkerei bezw. Entrahmungsstation angeordnet werden. Diese Bestimmungen treten am 16. Dezember 1917 in Kraft. Chemnitz, am 5. Dezember 1917. 4872 L. ?. II. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Bestimmungen über die Erstattung von wöchentlichen Milch berichten im Bezirke ber Amtshauptmannschaft Chemnitz. 1. Jeder Halter von Milchkühen hat für jede Woche einen Bericht über Gewinnung, Verwertung und Verkauf von Vollmilch und der aus ihr gewonnenen Erzeugnisse zu erstatten. Die Berichte sind auch dann zu erstatten, wenn die Kühe trocken stehen. Zu dem Berichte ist der vom Kommunalverbande ausgegebene Vordruck zu verwenden. Die Eintragung in den Milchbericht ist täglich vorzunehmen. Am Sonntag einer jeden Woche ist nach der letzten Eintragung der Milchbericht dem Vor drucke gemäß aufzurechnen und spätestens am Montag abend bei der Gemeindebehörde des Wohnortes (Stadtrat, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher) oder der sonst vom Kommunalverband bestimmten Stelle abzugeben. 2n den selbständigen Gutsbezirken haben die Gutsvorsteher die Milchberichte bis zumMontag abend bei derBezirksverrechnungsstelle i. Röhrsdorf unmittelbar einzureichen. 2. Sämtliche Sammelstellen und gewerblichen Molkereien sind angewiesen worden, bei dem Ankauf von Milch und Milchprodukten dem Erzeuger eine Empfangsbescheinigung zu erteilen, und sich von dem Erzeuger eine gleichlautende Lieferungsbescheinigung ausstellen zu lassen. 3. Die in der Woche vom Montag bis einschließlich Sonntag eingenommenen Marken und Be scheinigungen von Sammelstellen und Molkereien über die Ablieferung von Milch, Butter, Quark und Käse sind in einem Briefumschlag nach dem vom Kommunalverbande ausgegebenen Muster sorgfältig zu sammeln und zusammen mit dem Milchbericht spätestens am Montag abend bei der Gemeindebehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einzureichen. Vor der Einreichung ist der Aufdruck auf dem Briefumschlag auszufüllen. Die Vordrucke für die Milchberichte und die Briefumschläge sind von der Gemeindebehörde oder der sonst bestimmten Stelle bezw. vom Kommunalverband unentgeltlich zu beziehen. 4. Die Gemeindebehörden oder sonst bestimmten Stellen haben darauf zu achten, daß sämtliche Kuhhalter die Milchberichte rechtzeitig und richtig unterschrieben einreichen, und zu prüfen, ob die eingereichten Milchberichte ordnungsgemäß ausgefüllt und ob die Eintragungen, insbesondere die Angaben über die Milchgewinnung glaubhaft sind. Die Milchberichte sind spätestens am Mittwoch einer jeden Woche nebst den bei ihnen eingeretchten Briefumschlägen mit den Belegen an die Bezirksverrechnungs stelle in Röhrsdorf weiterzugeben. 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. 6. Diese Bestimmungen treten am 16. Dezember 1917 in Kraft. Chemnitz, am 5. Dezember 1917. 4872 L. ü. II. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Butterhöchstpreise im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Auf Grund der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 28. August 1917 — Reichsgesetzblatt S. 731 — wird für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz mit Einschluß der Stadt Limbach der von den Buttersammelstellen des Bezirks zu zahlend« Preis für ab- gelieferte Butter bester Sorte auf 2,60 Mk. für das Pfund festgesetzt. Der Kleinhandelseinheitspreis für die in den Gemeinden zum Verkauf kommende Butter wird vor jeder Verteilung besonders durch die Hauptbutterverteilungsstelle in Röhrsdorf bestimmt und öffentlich durch die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekanntgemacht. Wer die Höchstpreise überschreitet — Verkäufer sowohl wie Käufer —, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt, außerdem kann angeordnet werden, daß die Verurteilung -auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. Diese Bekanntmachung tritt am 16. Dezember 1917 in Kraft. Die vom Kommunalverband oder der Amtshauptmannschaft erlassenen Bekanntmachungen über Butterhöchstpretse vom 11. November 1915 — Chemnitzer Tageblatt vom 12. November 1915, Nr. 314 — und vom 16. Januar 1917 — Chemnitzer Tageblatt vom 17. Januar 1917, Nr. 15 — sowie vom 17. März 1917 — Chemnitzer Tageblatt vom 18. März 1917, Nr. 75 — treten mit diesem Zeitpunkte außer Kraft. Chemnitz, am 5. Dezember 1917. 4240» L. II. ' Der Kommunalverbanb der Amtshanptmaünschaft Chemnitz. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 5 Dezember 1917. Die GemeindevorstSnde. Vernichtung der Sperlinge. Es ist viel darüber geklagt worden, daß die Sperlinge seit Ausbruch des Krieges mangels anderweiter Nahrung die Weizen-, Gersten- und Haferfelder und Obst- und Gemüsepflanzungen in stärkerem Maße als früher heimsuchen und Ernteschädigungen verursachen, die unter den heutigen Verhältnissen schwer ins Gewicht fallen. Die von den Landwirten, Gärtnern und Obstzüchtern schon früher geforderte Bekämpfung der Sperlingsplage wird daher zu einem dringenden Gebot. Die von der Amtshauptmannschaft mit Verfügungen vom 23. Juli 1915 — 1588 — und 25. Juli 1916 — 925 -1 — dieserhalb erlassenen Anordnungen werden in der nachstehend ersichtlichen Weise verschärft. bys- Die Königliche Amtshauptmannschaft. Chemnitz, den 28. November 1917. Vorstehende Verfügung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 29. November 1917. Die GemeindevorstSnde. Oeffentliche Aufforderung w Meldung zwecks Eintragung in die Nachweisung der Hilfsdienstpflichtigen. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. November 1917 werden die nachstehend '(geführten Personen aufgefordert, soweit sie ihren Wohnort im Bezirke der unterzeichneten Amtshaupt- «nnschaft haben, sich in der Zeit vom 5. Dezember bis zum 12. Dezember 1917 bei der für ihren '«hnort zuständigen Ortsbehörde persönlich zu melden, um die für die Eintragung in die Nach- chung der Hilfsdienstpflichtigen erforderlichen Angaben zu machen: 1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das 17. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht a. zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören oder d. auf Grund einer Reklamation vom Dienste im Heere oder in der Marine zurückgestellt sind, 2. alle männlichen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das 17. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie im Gebiet des Deutschen Reiches ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören. Nicht nochmals zu melden brauchen sich diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die sich bei der ersten ^tragung auf Grund der Verordnung vom 1. März 1917 oder aus Anlaß eines späteren Stellen- oder Wohnungswechsels bei der von der Ortsbehörde angegebenen Stelle oder beim Einberufungsausschutz Meldet haben und dies durch Vorlegung des abgestempelten Abreißstreifens der Meldekarte nach ten können. —Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zum 10. Dezember 1917 schriftlich 4, ^er ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldekarte meldet. Die schriftliche Meldung s . Mgt durch Abgabe der ausgefüllten Meldekarte bei der Ortsbehörde oder durch Abgabe der ausgefüllten Meldekarte in offenem, unfrankiertem, adressiertem Umschläge bei einer Postanstalt (Postagentur) gegen .^händigung der ausgefüllten und gestempelten Meldebestätigung. Diese Bestätigung ist sorgfältig Mubewahren. Die Abgabe der ausgefüllten Meldekarten bei der Ortsbehörde oder bei der Postanstalt Magentur) kann auch durch den Arbeitgeber, bei Beamten durch die vorgesetzte Dienstbehörde erfolgen. i. t,. , Für die öffentlichen oder privaten Anstalten (Straf-, Vesserungs-, Heilanstalten usw.) mit Einschluß jiM ? geschlossenen Unterrichtsanstalten (Internate) untergebrachten Meldepslichtigen hat der Anstaltsleiter . kr der von ihm dazu bestellte Vertreter die Meldung schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der Ari» geschriebenen Meldekarte bis zum 12. Dezember 1917 entweder durch Ablieferung bet der zuständigen ksbehürde oder durch Abgabe bei einer Postanstalt (Postagentur) gegen Aushändigung der Meldebestätigung , »B^kzunehmen. Auf Antrag eines Anstaltsleiters kann die für seinen Wohnort zuständige Kriegsamtstelle M gestatten, die Meldungen ganz oder teilweise aus Listen zu erstatten. ft Die Meldekarten nebst Umschlag für die schriftliche Meldung werden bei der Ortsbehörde unent- , Mich ausgegeben. Dort sind auch gegen Zahlung von 10 Pfg. für das Stück die Bekanntmachungen «»ec Mitteilung des Stellen, und Wohnungswechsels erhältlich, zu deren Aushang nach Z 12 der Be- dmtmachung des Bundesrats vom 13. November 1917 jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, der in seinem Triebe Hilfsdienstpflichtige beschäftigt. » Wer die Meldung schuldhaft unterläßt, kann durch den Einberufungsausschub mit einer Ordnungs- 'afe bis zu 100 Mark und, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, mit Haft bis zu drei Tagen Mast werden. ' , Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird bestraft, wer in einer wbd Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. > Die gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter oder seinen Vertreter, der in einer Meldung wissentlich wichtige oder unvollständige Angaben macht, sowie den Meldepflichtigen selbst, der in einem solchen "Üe dem Anstaltsleiter oder seinem Vertreter gegenüber derartige Angaben macht. 5. Ablieferung. fferv Alle Vollmilch, die nicht in der eigenen Wirtschaft verbraucht, verfüttert, oder zu Butter verarbeitet rkä^i , > nicht gegen Marken verkauft, auch nicht an die zuständige Sammelstelle oder an Milchhändler an sonstige Großabnehmer geliefert wird, ist an eine Molkerei zu liefern. !N gebrauchen. 2. Abgabe a« Verbraucher. Mager- und Buttermilch dürfen «ur gegen Marke« der Landessperrkarte an Verbraucher ver- werdm. 1. Selbstverbranch und Verfüttern«- Die Kuhhalter dürfen insgesamt höchstens bis zn 40 °/o der selbstgewonnene« Mager- ««d ^termilch in der eigenen Wirtschaft zur Beköstigung der Haushalts- und Wirtschaftsangehörigen, "'"""'erechtigten, Schnitter, Saisonarbeiter und Kriegsgefangenen als Milch oder Quark und zur Ver- » Butter. 1. Selbstverbranch. . Von den Buttererzeugern darf auf den Kopf der Haushalts- uud beköstigte« Wirtschafts- Gehörigen wöchentlich V« Pfund Bntter verbraucht werden. Kriegsgefangenen darf keine Butter gegeben werden. 2. Abgabe au Verbraucher. , Die unentgeltliche Abgabe und der Verkauf von Butter an nicht von der Wirtschaft beköstigte Ylönen, sowie der Austausch von Butter gegen andere Waren ist Verbote«. . Verboten ist somit auch jeder Verkauf vom Erzeuger an den Verbraucher auch im Orte selbst Marken. 3. Ablieferung. Bestimmungen über Milch-, Butter-, Quark- und Käse verbrauch, Verfütterung, Verarbeitung unb Verkauf im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Vollmilch. 1. Selbstverbrauch. Selbstversorger dürfen täglich Vs Liter Vollmilch für die Person verbrauchen. Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und denjenigen Wirtschaftsangehörigen, Welchen herkömmlich die Gewährung von Vollmilch einen Teil der Entlohnung bildet. Kuhhalter im Sinne der Vorschriften über die Selbstversorgung ist nur, wer Milchvieh für eigene hnung im eigenen Betriebe hält. Abgabe von Vollmilch an Kriegsgefangene, auch in Speisen, ist verboten. 2. Verfütterung. litt zu ei'- - Nachstehende Bekanntmachungen der König!. Amtshauptmannschaft Chemnitz werden hiermit zur Mmeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 7. Dezember 1917. > Es ist nur erlaubt, Vollmilch an junge Kälber bis zum Alter von 6 Wochen in einer Menge von Ostens 6 Litern täglich zu verfüttern. 3. Berarbeituug. Vollmilch darf zu Butter verarbeitet werden, sofern und solange kein besonderes Verbot erfolgt ist. 4. Abgabe an Verbraucher. Vollmilch darf «ur gegen Vollmilchkarten an Verbraucher verkauft werden. ,K_ Die über den Bedarf für den zulässigen Selbstverbrauch erzeugte Butter ist an die zuständige ^iaM'Wmelstelle oder deren Beauftragte restlos abzuliefer«. Wt 41. Mager- und Buttermilch.