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Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdors, Meinsdorf rc. Der.Hohenstein-Ernstthalcr Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn-und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bet freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bei Abholung in den Geschäfts stellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriesträger entgegen. AI« Extrabeilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das »Illustrierte Sonntagsblatt'. — Anzetgengrbühr für die 6gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.,- im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Die 2gespaltene Zeile im amtlichen Teil 50 Pfg. Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bet alsbaldiger Zahlung. Die Aufnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich DGGDGDTDGGDGGTGSTGGGGGGVTGTGDGDGDDGDDDDD die Redaktion nicht verbindlich. GTDGDDGGGTGGGGDGGTTTGGGGTDDDGTGGTGKGGGGS. Nl. !03. Fernsprecher Nr. IK1. Sonntag, den 5. Mai 1912. Geschäftsstelle B-Hnstr-H- 3. 39. JührgÜNg KSZvkskvß LdvMNÜr Krons-wtr. II Vdvmmlr n«a«rn«, a. F»ä>»U«o»t«, ö1«r-K«it»»r»o1 »Ul klati«. ^u»««b»alr »uortuuol rorillxllek«r 81 »r«: »bi Aln» '. Uliubmeui, Uüiudim lnieedrls, f»ik»tsl.s«,!,«- IStidps, ninl ümUil feliuNllis. .VunvLiU lo »u»» ck»r,u roSniI»«» krell-v u«»«« voo l!^—s VUr, rovlo s I» «erls. Von k Ml» »d >t,Nrk rnlok« »«»»KI Ir> »»«InlUirlrSt«». 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Die Kreishauptmannschaft ordnet auf Grund von tz 7 Abs. 2 und tz 9 Abs. 2 des Reichs- gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 499 flg.) nach Anhörung der Handelskammer und der Gewerbekammer Chemnitz folgendes an: 8 1- Warenverkäufe, die unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs oder einer nach tz 9 Abs. 1 des oben genannten Reichsgesetzcs gleichlautenden Bezeichnung angekündigt werden und die den Berkaus von Waren wegen Beendigung, Verlegung oder Uebertragung des Geschäftsbetriebes sowie Umbaues der Geschäftsräume bezwecken, Ausverkäufe aus Liquidations-, Nachlaß- und Konkursmassen, sofern die Waren sich nicht mehr in der Berfügungsgewalt des Liquidators, des Nachlaßpflegers oder des Konkursverwalters? befinden, Ausverkäufe, die durch gewerbsmäßige Aufkäufer fremder Warenmassen oder außerhalb der ständigen Betriebsräume stattfinoen, Ausverkäufe, bei denen Waren durch Gerichtsvollzieher, Zluktionatoren, Taxatoren, Treu händer oder sonstige Beauftragte, sei es im Wege der Versteigerung, sei es freihändig, feilge boten werden, Ausverkäufe, die aus Anlaß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs unter Hinweis auf diesen angekündigt werden, Ausverkäufe wegen Veränderung in dem Personenstände der Geschäftsinhaber, Ausverkäufe, bei denen auf einen entstandenen Sachschaden Brzug genommen wird, dürfen erst angekündigt werden, nachdem sie 14 Tage vorher angezeigt sind. Die Anzeige ist von dem Veranstalter des Ausverkaufs oser seinen Bevollmächtigten schriftlich bei der Handelskammer zu Chemnitz zu erstatten. Sie muß Vor- und Zunamen, Wohn ort und Unterschrift des Veranstalters, den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Be ginns (Tag, Stunde, Monat, Jahr) enthalten. Die eingegangenen Anzeigen werden von der An meldestelle drei Jahre lang aufbewahrt werden. Mit der Anzeige ist der Handelskammer ein Warenverzeichnis m drei Stücken einzureichen, das alle Waren, die auszuverkaufen sind, einzeln, vollständig und richtig nach Art, Zahl und Menge enthält. Sind noch Waren abzunchmcn, so ist neben diesen Angaben auch der Name der Lieferanten und der Tag der Bestellung anzugeben. Bei Ausverkäufen innerhalb der Stadt Chemnitz wird das Warenverzeichnis bei der Han delskammer und der Gewerbekammer, bei Ausverkäufen außerhalb der Stadt Chemnitz wird es bei der Ortspolizeibehörde (d. h. in Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat, in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand) zwei Wochen lang zu jedermanns Einsicht ausliegen. Eine angemessene Verkürzung der Anzeigcfrist kann erfolgen, wenn die auszuoerkaufendcn Waren dem Verderben ausgesetzt sind oder Gefahr im Verzüge ist. Sic ist bei der Handels kammer zu beantragen, und kann von ihr im Einvernehmen mit der Gewerbckammer bewilligt werden. 8 2. Hinsichtlich der Saison- und Inventurausverkäufe, bi« in der Ankündigung als solche be zeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, gelten folgende Gonderbe, stimmungen: 1. Niemand darf in einem Kalenderjahre mehr 2 Ausverkäufe v-ranstalten. GS sind aber nur entweder 2 Saisonausverkäufe oder je ein Brison- oder Inventurausverkauf gestattet. 2. Diese Ausverkäufe sind nur in der Zeit vom 1. Januar bis mit 15. Februar und vom 1. Juli bis mit 15. August statthaft. 3. Die Dauer eines Saison- oder Inventurausverkaufs darf einen Zeitraum von 14 Tagen nicht übersteigen. 4. Die Bestimmung daß Beginn« des Ausverkauf« innerhalb der angegebenen Zeiten ist dem Verkäufer überlasten. 8 Die Ueberwachung der AuSverkaufSwesen« erfolgt ^mch die Handelskammer im Einver nehmen mit der Gewtrbekammer zu Chemnitz. Zu dem Zwecke besteht bei ihr rin Ausschuß von 6 Mitgliedern, von denen je 3 der Handelskammer und-der Gewerbckammer angehören. Der Vor sitzende ist der Zahl der von der Handelskammer zu ernennenden Mitglieder entnommen. . Die Handelskammer ist im Einvernehmen mit der Gewerbekammer befugt, durch von ihnen ausgewählte Sachverständige, die -sich nach außen hin al« Beauftragte der Handelkammer und der Gewerbekammer auszuweisen haben, Erörterungen über die Einhaltung der in dieser Bekannt machung getroffenen, von den Veranstaltern von Ausverkäufen zu beobachtenden Bestimmungen anzustellen und nötigenfalls hierzu die Mitwirkung der Ortspolizeibehörden in Anspruch zu nehmen. An der Zuständigkeit der letzteren zur Vornahme selbständiger Erörterungen, zum Erlaß von Verfügungen und zur Einleitung eines Strafverfahrens wird durch die in Absatz 1 und 2 ge troffenen Bestimmungen nichts geändert. 8 4. Wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind (sog. Dorschieben oder Nachschieben von Waren) wird nach tz 8 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. . 8 5. Wer den in tz 1 dieser Bekanntmachung getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben macht, weiter, wer den in 8 2 getroffenen Be stimmungen zuwiderhandelt, wird gemäß K 10 des obengenannten Gesetzes mit Geldstrafe bi« zu 150 DA. oder mit Haft bestraft. 8 6- Die Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1912 in Kraft. Mit dem gleichen Tage erlischt die Gültigkeit der Bekanntmachung der Kreishauptmannschaft vom 11. März 1910. Chemnitz, den 4. April 1912. Die Kreishauptmannsckaft. Am 1. Mai 1812 findet eine Arbeite^zählung statt. ES werden daher alle Gewerbeunternehmcr in hiesiger Stadt veranlaßt, die ihnen in den nächsten Tagen zugehenden Formulare am 1. Mai 1812 auszufüllen, sodann aber die mrSge füllten Formulare spätestens bis zum 6. Mai d. I. zur Vermeidung einer Ordnungs strafe von 1« Mark im Rathause hier — Zimmer 8 — zurückzugeben. Hohenstein-Ernstthal, am 27. April 1912. Der Stadtrat. Für einen 8jährigen Knaben wird Unterkommen in einer Familie gesucht. Angebote wolle man im Rathause, Zimmer Nr. 2, abgeben. Hohenstein-Ernstthal, am 3. Mai 1912 Der Stadtrat. Ratten- uni WOmtilWg. Don Montag den 6. Mai 1912 ab wird durch Herrn Kammerjäger Kämper hier eine allgemeine Ratten- und Mäusevertilgung auf Kosten der Stadtgemeinde vorgenommen werden Gegenüber den auszulegenden Giften wird die größte Vorsicht empfohlen. ES ist inSbc sondere darauf zu achten, daß das Gift nicht mit Nahrungsmitteln oder Viehfutter in Berührung kommt oder durch Kinder ausgenommen oder durch Hunde nnd Katzen usw. verschleppt wird. Hohenstein-Ernstthal, am 3. Mai 1912 Der Stadtrat. AutoomnibuS Oberlungwitz Chemnitz. Fahrplan ab I. Mai 1812. 8,46 0,25 1,46 6,00 10,00*) Gasthof Hirsch 9,06 1,26 6,26 8,56 12,281 6,48 9,28 1,49 6,04 10,04 Gasthan« Gönne 9,02 1,21 6,21 8,61 12,24 6,61 SM 1,58 6,08 10,08 Gasthof Post (Postst-aße, 8,59 1,17 6,17 8,47 12F0 6M 9,84 1,67 6,12 10,12 Gasthof Lamm (Rathaus) 8,66 1,18 5,18 6,43 12,16 6,67 9,87 2,01 6,16 10,16 Gasthau» Kronprinz (Nutzung) 8,53 I,t9 6,09 8,39 12,12 7,00 9,40 2,06 6,20 10,20 Gchweizerhau» (Herrmannstraße) 8,60 1,06 6,06 8,85 12,08 7,04 9,44 2,09 6,24 10,24 «asth. Grüne» Tal (in der Nähe Tastno> 8,46 1,01 6,01 8,81 12,04 7,ir 9,62 2,17 6,82 10,82 Eckert» Gasthaus in Mittelbach 8,88 I2,ög 4,63 8,23 11,68 7,20 10,00 2,26 6,40 10,40 Gasthau» «elchenbrand 8,80 12,46 4,46 8,15 11^0 7M 10,80 2M 7,10 11,10 ' Bahnhof Rteolat 8,00 12,15 4,16 7,46 11,20 1 nur an Sonn- und Festtagen. Nach Bedarf wird vor dem Gasthaus Echwelzerhans in Mittelbach gehalten.