Volltext Seite (XML)
Riesaer G Tageblatt und Anzeiger (EldedilM und Anzeiger). Lelegramm-Adreffer . ßH 6 Famsprechstelle .Tageblatt«, Riesa. M. so. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. ' n Montag, 8. Januar ISIS, abends. <iL. Jahr«. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger irri tnS HauS 1 Mark 65 Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei i»S Haus 2 Mark 7 Psg. Auch MoualSabonncuumtS werden angenommen. Anzeigen-Annahme für die Nummer des Ausgabetages bis vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis für di- kleingespaltenc 13 mm breite KorpuSzeilc 18 Pfg. (LokalprciS 1-' 'M.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraste 59. — Für di- Redaktion verantwortlich: A rthu r HähneI in Rics a. ———' ->> Zur Ermittelung de« Ergebnisse« der am 12. d. Monat« stattfindenden Wahl eine« Abgeordneten für den Deutschen Reichstag im 7. Wahlkreise de« Königreiche« Sachsen wird Termin auf Dienstag, den 16. dieses Monats, vormittag- 9 Uhr anberaumt. Die Handlung, zu welcher jedem Wähler der Zutritt freisieht, findet im SitzNNgS- saale des amtshauptmannfchaftlichen DienstgebSudes in Meitze» statt. Indem die« hierdurch bekannt gemacht wild, werden die Herren Wahlvorsteher de« obenbezeichneten Wahlkreise« zugleich anfgefordert, die Wahlprotokolle mit sämtlichen zu gehörigen Schriftstücken, insbesondere auch mit der nach § 8 de« zur Ausführung de« Reich«tag«wahlgesetze» erlassenen Reglement« vom 28. Mai 1870 (in der nach der Bekannt- machung de« Reichskanzler« vom 28. April 1903 abgeänderten Fassung) von den Herren Gemelndevorständen zu erteilenden Bescheinigung über erfolgte ortsübliche Bekanntmachung de« Wahltermins pp. und dem zweiten bei der Wahlhandlung benutzten Exemplare der Wählerliste nach stattgehabter Wahl ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig und zwar portofrei an den Unterzeichneten unter der Adresse der Königlichen Anttshauptmaun- schast Meitzen abzusenden, daß sie spätestens am 14. diese« Monat« früh in seine Hände gelangen. Meißen, am 8. Januar 1912. Amtshauptmann Frhr. von Oer. Königlicher Wahlkommissar. Verbreiterung -es rechts der Eisenbahnlinie Leipzig-Dresden zwischen den Stationen 628 4- 35 und 631 in Flur Merzdorf hinführrnden WtrlschaftSweges nebst Grabenanlage und Bestellung eines WegmitbenntzuugsrechteS infolge Beseitigung des Wegeiibers ganges bei Station 628 -!-33 der bezeichneten Eisenbahn. Unter Bezugnahme auf die in Nr. 270 de« Riesaer Tageblattes veröffentlichte Ent- eignungsoerordnung de« Königlichen Ministeriums de« Innern wird hierdurch bekannt gemacht, daß der geprüfte und genehmigte, sowie mit entsprechenden Nachweisen versehene Plan über die obenbezeichnete Anlage nebst einem Verzeichnis der hierzu in Anspruch zu nehmenden Grundstücke und Rechte gemäß 88 68 und 41 de« Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung ab drei Wochen bei der Königlichen Amtshauptmannschast und im Geschäftszimmer de« Königlichen Eisenbahn- üauamte« Riesa zu jedermanns Einsicht und zum Zwecke der Erläuterung und Auskunft-- ertetlung auSgelegt ist. Widersprüche gegen die bevorstehende Enteignung oder gegen den vorläufigen Plan sind bei sonst eintretendem Verluste entweder vor oder spätesten« in dem noch anzube raumenden Enteignungstermin bei der Königlichen Amtshauptmannschast Großenhain anzubringen. An die Nebenberechtigten, denen ein dringliche« Recht am Gegenstände der Lnteig- nung oder ein daraus bezügliche» persönliches Gebrauchs- oder Nutzungsrecht zusteht, wird zugleich die Aufforderung gerichtet, solche Rechte und die hieraus abzuleitenden Entschädi- gungSforderungen alsbald und spätestens im genannten Termine anzumelden, widrigen- fall« sie die in diesem Termine getroffenen Festsetzungen gegen sich gelten zu lassen haben und bezüglich des Rechte» auf besondere Entschädigung im EnteignungSverfahren der Gefahr de» Verluste» ausgesetzt sein würden. Weiter wird auf die in dem unten abgedruckten 8 27 Absatz 1, 2 und 5 deS Ent- eignungsgesetze« vom 24. Juni 1902 genannten Rechtsnachteile und darauf hingewiesen, daß die Beteiligten solche nur ihnen bekannte Umstände, au» denen Ansprüche auf außer gewöhnlich hohe Entschädigungen hergeleitet werden könnten, alsbald und spätesten» im Termine anzuzeigen haben, andernfalls diese Umstände bei der TntschädigungSseststellung im EnteignungSverfahren nicht berücksichtigt werden können. Großenhain, den 27. Dezember 1911. 1008 L. Königliche AnttShauptmannschaft. 8 27 Absatz 1, 2 und 5 -es EnteiguuugSgesetzes. Ist dem EntschädigungSberechtiglen die bevorstehende Enteignung'' nach 8 15 ange- zeigt worden, so kann er Entschädigung für Neubauten, neue Anpflanzungen oder sonstige neue Anlagen, soweit solche nicht durch die Notwendigkeit oder durch ordnungsmäßige Bewirtschaftung geboten sind und die hierdurch herbeigesührten Wertserhöhungen nur fordern, wenn die Anlagen mit Zustimmung de» Unternehmer» auSgesührt worden sind oder soweit dadurch der Wert Le« Grundstücke» für da» Unternehmen selbst erhöht worden ist. Für die Wetterführung bereits begonnener Anlagen gilt diese Beschränkung nur, soweit dem EntschädigungSberechtiglen die Weiterführung auf Antrag de» Unternehmer untersagt worden ist. Der Entschädigung-berechtigte darf die Anlagen, für die ihm hier nach kein Entschädigungsanspruch zusteht, bi» zur Ueberweisung de- Grundstückes (88 49,57) wegnehmen. Die gleichen Vorschriften gelten, ohne daß es einer besonderen Anzeige oder Unter sagung bedarf, von der ersten Auslegung de» Plane» (8 41) an bezüglich der nach dem Plane für da» Unternehmen einschließlich der Nebenanlagen in Anspruch zu nehmenden Grundstücke. Diese Borschriften sind entsprechend anzuwenden und gelten auch gegen Dritte, wenn der Entschädigung-berechtigte nach der Anzeige oder nach der Planau-legung Dritten Rechte am Grundstück« oder persönliche Nutzung«- oder Gebrauchsrechte eingeräumt hat, durch deren Berücksichtigung sichrer Betrag der vom Unternehmer zu leistenden Gesamt entschädigung erhöhen würde. Im Monat Februar ist die autzertermtnltche Musterung derjenigen Volksschul lehrer und Kaudtdateu bes Volksschulamtes oorzunrhmen, die die Befähigung für da« Schulamt in vorschrift-mäßiger Prüfung erlangt haben bezw. bi» zum 1. April 1912 erlangen und gewillt sind, von diesem Tage ab der Militärpflicht zu genügen. Die Gesuche um Zulassung zu dieser Musterung sind von den im hiesigen Bezirke melde- und gestellungSpflicktigen VolkSschullehrern usw. bis zum 1. Februar dieses Jahres hier anzubringen, worauf den Sesnchstellern Vorladungen sür den noch anzuberaumenden Musterungstermin zugehen werden. Den Gesuchen sind die über daS Militärverhättnis erteilten Ausweise oder — be züglich der 1892 und ev. später geborenen — Geburtsscheine für militärische Zwecke beizufügen. Auf VolkSschullehrer und Kandidaten de« VolkSschulamteS, welche ihrer aktiven Dienstpflicht al» Einjährig-Freiwillige genüge» wollen oder genügen, finden die Bestim mungen über Einjahrig-Freiwillige Anwendung. Großenhain, am 4. Januar 1912. 9a v. Der Zivil-Vorsitzende der Kal. Ersatzkommissiou des AushebuugSbezirks Grotzenhaiu. Am 1. Januar 1912 ist da« Schuldgtld für die städtischen Schulen auf das 1. Vierteljahr 1912 fällig und längstens bis znm 15. Januar 1912 an die Stadthauptkasse zu bezahlen. Der Rat der Stadt Riesa, am 30. Dezember 1911. Krch. Ansverkansswesen. Die nachstehende Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Dresden vom 20. Dezember 1911, AuSoerkaufSwesen betreffend, bringen mir hiermit zur öffent lichen KeyntuiSuud greifen auf die unter 3. enthaltenen Strafbestimmungen noch be sonders hin. Ter Rat -er Stadt Riesa, am 8. Januar 1912. Geilh. Die Verordnung vom 4. Mai 1910 — Nr. 131 ii IV — (Nr. 113 de« Dresdner Journal«) wird mit Schluß des laufenden Jahres aufgehoben und durch die nachstehenden Bestimmungen, welche zunächst für die Dauer von drei Jahren zu gelten haben, ersetzt: > A u s v e r k a n s s w e s e n. Die Königliche Kreishauptmannschaft ordnet auf Grund von 8 7 Absatz 2 und 8 9 Absatz 2 de» Reichsgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Sette 499 folgende) in Verbindung mit der Ausführungsverordnung vom 28. September 1909 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 547) nach Gehör der Gewerbe- und der Handelskammer Dresden folgendes an: 1. zu 8 ? Absatz 2 deS Gesetze-. Diese Verordnung findet Anwendung auf 1. Ausverkäufe aus Liquidation«-, Nachlaß« und Konkursmassen, sofern die Waren sich nicht mehr in der Verfügungsgewalt deS Liquidator« bezw. deS Nachlaßpflegers bezw. de» Konkursverwalters befinden; 2. Ausverkäufe, welche durch gewerbsmäßige Aufkäufer fremder Warenmassen oder außerhalb der ständigen BetriebSräume de« AuSoerkaufenden stattfinden; 3. Ausverkäufe, bei welchen Waren durch Gerichtsvollzieher, Auktionatoren, Taxatoren oder sonstige Beauftragte feilgeboten werden, sei eS im Wege der Versteigerung, sei e« freihändig; 4. Ausverkäufe, die au« Anlaß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ver gleiche« unter Hinweis auf diesen angekündigt werden; 5. Ausverkäufe wegen Verlegung deS Geschäfte« oder wegen baulicher V.ränderung; 6. Au-verkäufe wegen Aufgabe des Geschäft« oder einzelner Abteilungen dieses; 7. Ausverkäufe wegen Veränderung in dem Personenstände der Geschäftsinhaber; 8. Ausverkäufe, bei deren Ankündigung auf einen entstandenen Sachschaden (Feuer-, Wasser-, Rauchschaden usw.) Bezug genommen wird; 9. Ausverkäufe de» Manufakturwaren- und BekleidungsfacheS; 10. Ausverkäufe von Haushaltung-gegenständen; 11. Au-verkäufe von Nahrung«, und Genußmitteln; 12. Ausverkäufe von Spielwaren. Der Ankündigung eine« Ausverkauf» steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung dc« Geschäftsbetriebe«, Aufgabe einer ein zelnen Warengattung oder Räumung eine« bestimmten Warenvorrates aus dein vor- handenen Bestände betrifft (8 9 Absatz 1 des Gesetzes). Bor der Ankündigung eines jeden Ausverkaufs in vorstehenden: Sinne — mit Au-nahme der unter 2 näher bezeichneten Saison- und Inventurausverkäufe — ist bei der OrtSpolizeibehörde über den Grund de» Ausverkaufes und den Zeitpunkt seines Be ginne» sowie über daS BerkaüfSlokal schriftliche Anzeige zu erstatten sowie ein speziali- fierte» übersichtliche« verzeichnt« der au-zuverkaufenden Waren einzureichen, dessen Ein sicht jedermann gestattet ist. Di« Anzeigen und Verzeichnisse sind von dem Geschäft«. Inhaber oder seinem Stellvertreter unterschriftltch zu vollziehen. Unter OrtSpolizeibehörde ist zu verstehen in Städten, in denen die revidierte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrat, in den übrigen Städten der Bürgermeister, in Landgemeinden der Semeindevorstand, in selbständigen GutSbezirken der Gut-oorsteher. Die Behörden haben nach Eingang der Anzeigen zu prüfen, ob di« darin enthaltenen Angaben zutreffend sind Md nach Befinden die Abhaltung de« Ausverkauf« zu untersagen. Die Anzeigeerstattnng hat spätesten» 14 Tage, die Einreichung de» Verzeichnisse» spätesten« 7 Tage vor Beginn de» Ausverkäufe» zu erfolgen. «»»nahmen sind nur zulässig, wenn «» sich um schnelloerderbliche Warrn handelt. 2. 8 9 Absatz 2 de» Gesetze». Auf Saison- und Jnventurau»oerkäuse, di« in der Ankündigung al» solche bezeichnet werden, und im ordentlichen Geschäft»verkehre üblich sind, finden die Vorschriften unter Ziffer 1 kein« Anwendung, sondern die nachstehenden Bestimmungen: Inventurausverkäufe dürfen nur einmal, Saisonausverkäufe nicht Vst« al» poeimal