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Frankenberger Tageblatt Bezirks- Anzeiger Amtsblatt für die KömgI.Amtsh>MptMMnschast Flöha, das Kömgl. Amtsgericht den Stadttat zu Frankenberg Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg l. Sa. — Druck und Verlag von 2- A. Roßberg in Frankenberg i. S«° 2tS Donnerstag »e» 12. September 1-18 77. Jahrgang abzu e »u 1,80 1,90 1,40 1,30 bis zu mete 1,30 1,25 1,05 1,15 1,— nde. mit Be ¬ tt. kann r! ;r. I. bei 2. bei 3. bei 1,70 2,— 2,40 mindestens jedoch allmonatlich sind die Geschäftsbücher und I Schlußscheine der Gemeindebehörde zur Prüfung vorzulegen, 3- 2,85 2,60 sllll jede Ausmeiskarte ist eine Gebühr von 3.— Nebenkarte eine Gebühr von 0,50 M. zu Mark !itigt, Ein- von ; cr- 3,50 2,60 0,80 2,65 1,65 0,80 1,15 0,95 6,— 5,— 2,85 1,85 0,90 3,70 2,70 0,90 6,50 5,50. 2- 1,50 t. ch. t. M. 10,— 2,80 2,90 2,10 1,— III M. 2,40 1,90 1 — M. 1,20 III M. 0,90 7,50 7,20 3,90 2,80 1,— 3,— 2.— 2,50 1,80 1,— 2- 1,50 1,- 2,50 2,40 2,70 1,95 1,— 2,20 1,70 1,— 1- 7,75 7,45 2,60 2,50 6,25 ll. M. 8,— 7,70 Orts- 1 bis Für für jede richten. Die behalten Die für üank enen auch Se- M., «nt- 1,90 '9,50 2,65 .95 Sof b) über 2,5 k§ Gewicht Balg das Stück ohne Balg das Stück 5. bei wilden Kaninchen mit Balg das Stück ohne Balg das Stück 6. bei Fasanen Hähne das Stück Rehwild Rücken u. Keule (Ziemer u. Schlegel) für 0,5 k§ Blatt oder Bug für 0,5 kg Kochfleisch für 0,5 k§ Rot- u. Damwild Rücken u. Keule für 0,5 kg Blatt oder Bug für 0,5 k§ Kochfleisch für 0,5 k^ Wildschweinen bei Tieren im Gewicht 35 kA.einschl. für 0,5 k§ bei Tieren über'35 kx für 0,5 k§ vagen, m sich, kriegs- önnen, e dort e ver- coaren, daß , Die mehr i baut r Ein« etwa «mög- it der m sich mehr med. as in , wo llt ein sätzlich Bezahlung nach Stück zu erfolgen. 8 17. 1. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 k§ 2. bei Rot- und Damwild (mit Decke) für 0,5 k§ 3. bei Wildschweinen mit Schwarte Hafenkarte zulässig. Die Karte hat 5 Teilabschnitte. Beim Erwerb eines ganzen Hasen ist hie ganze Karte mit all^n 5 Abschnitten, bei dem Erwerb eines Rückens mit Hinter- . keulen sind 4 Abschnitte, bei dem eines Rückens oder der Hinterkeulen allein 2 Abschnitt», bei dem der Vorder- 2,75 2,60 II. Markenzwang. 8 7. Nach der Reichsfleischordnung in der Fassung vom 19. Oktober 1917 (R. G. Bl. S. 949) unterliegt dem Fleischmarkenzwang wie Schlachtviehfleisch das Muskel- fleisch mit etngewachsenen Kno Dam-, Schwärz. stellenden Behörde zurückzugeben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sowie die Namen der erwähnten Einrichtungen, die einer besonderen Zulassung nicht bedürfen, sind im Amtsblatt des Kommunal verbandes zu veröffentlichen. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Handels mit zuführen und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, sowie auf Erfordern den Ueberwächungs- und Poli zeibeamten vorzuweisen. 8 12- ' Das gewerbsmäßige Aufkäufen von Wild aller Arl ist nur den zugelasfcnen Händlern zu gestatten. Die entgeltliche Abgabe von Not-, Dam- und Reh wild, Hasen und wilden Kaninchen unmittelbar an Ver, braucher ist nur in offenen Verkaufsstellen den zum Ver kauf zügelassenen Personen, sowie dem Jagdberechtigten aus dem ihm vorbehaltenen Anteil an Ortsbewohner und Jagdteilnehmer unmittelbar nach Schluß der Jagd gegen Hasenkarten gestattet (vergl. ZA 7 und 8). Das Zerwirken von Wild zum Zwecke des Verkaufs ist den Jägern verboten. W 'M 'M läufchen allein oder des Hasenkleins 1 Teilabschnitt geben. 8 9. Die Hasenkarte wird nur aus Antrag von der behörde ausgegbeen. Jeder Haushalt erhält für je 3 ihm angehörende Personen eine Hasenkarte. Kinder bunter 6 Jahren werden nur zur Hälfte gerechnet. Gastwirtschaften dürfeü für je 1 bis 3 ständige Ver- pflegsgäste eine Karte erhalten. Als ständiger Derpflegs- gast gilt, wer regelmäßig wenigstens eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. Jagdberechtigte erhalten keine Hasenkarten. Jäger können gegen Vorweisung ihrer Jagdkarte für ihre Person neben der Karte für ihren Haushalt noch bis zu 2 Hasen karten erhalten. Die Ausgabe der Karten ist auf der Jagd karte von der maßgebenden Stelle in dauerhafter Form zu vermerken. 8 10- Die Hasenkarte ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Belieferung, sie kann bei qinem ^um Verkauf zugelassenen Händler zur Belieferung angemeldet werden. Auf die Hasenkarten dürfen-auch Gänse geliefert-werden und auf die.Gänsekarten Hasen. . > IV. Urbarmachung des Wildoerkehrs. 8 11- Wer gewerbsmäßig Wild an- und verkaufen will, be darf dazu einer besonderen Erlaubnis. Der besonderen Er laubnis bedürfen nicht die Wild- und Geflügelhandelsgesell» schäft, sowie die Ein- und Verkaufseinrichtungen der Kom- munalverbände und die Hausfrauenvereine. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer Ausmeiskarte er teilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Zuständig zur Erlaubniserteilung ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Denr Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeug nis der Ortsbehürde darüber beizufügen, dass der Antrag steller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Wild selbständig betrieben Kat und wegen Eigentumsvergehens oder Preiswuchers oder Ueberschreitung von Höchstpreisen während der Kriegszeit nicht bestraft ist. Für Angestellte und auftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt wer den. , ' im Vorjahre bereits ausgestellten Ausweiskarten auch weiter ihre Gültigkeit. Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Ver stößen gegen die Preis- und Ueberwachungsvorschriften, widerrufe werden. Die Ausweiskarte ist dann der aus- a) bei Tieren bis zu 35 k§ einschl. Rücken u. Keule für 0,5 kg Blatt oder Bug für 0,5 kg Kochfleisch für 0,5 kg b) bei Tieren über 35 kg Rücken u. Keule für 0,5 kg Blatt oder Bug für 0,5 kg Kochfleisch für 0,5 kg 4. hei Hasen a) bis 2,5 kg ohne Aufbruch und gleichgültig, ob mit oder ohne Balg für 0,5 kg b) über 2,5 kg ohne Aufbruch mit Balg für das Stück ohne Balg für 0,5 kg c) für Rücken (langgeschnitten, ungesäubcrt), Keulen, Läuf chen für 0,5 kg MmimtW An in 8Mr ml» . teilweiser Abänderung der Ausführungsverord- "L "b" den Verkehr mit Wild vom 4. September 1917 — Nr. 209 der Sächsischen Staatszeitung vom 8. September unter Zusammenfassung der nunmehr geltenden Vorschriften wird folgendes bestimmt: i l. II. M. M. Der Jagdberechtigte darf, gleichgültig, ob er an die Abnahmestelle, einen Händler oder unmittelbar an den Verkäufer verkauft, folgende Preise nicht überschreiten: I. N., M. M. 8 13- Jeder Wildhändler hat über seinen Geschäftsbetrieb ein Buch zu führ », aus dem Name und Wohnort des Lieferers, Art, Menge und Erwerbspreis -des Wildes, sowie die im Ladengeschäft oder an Wicderverkäufer ab- gegebenen^Mengen, bei letzterem auch Name und Wohn ort des Wiedervcrkäufers ersichtlich sein müssen. Beim Verkauf an Wiederverkäufer und an 'Gast- und Speisewirtschafien .ist ein Schlußsch:«» in doppelter Aus-' fertigung auszustelicn, in dem Art, 'Menge und Einzcl- und Gesamtpreis dos Wildes .zu verzeichnen und der unter Angabe von Ort und Zeit vom Käufer und Verkäufer zu vollziehen ist. ' Stach näherer Vorschrift des Komnpinalverbandcs, 4. be,i Hasen a) bis 2,5 kg Gewicht mit Balg für 0,5 kg eichs- auen chen- ruen- vöch- linge äsche, und iben- -tofs- . ibtet- eeig- »ung min- »hne i der- rdelt auch eine ngs- ober für 0,5 kg 1,10 1,15 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat gruno- l. Ablies Mngspflicht. „ Der Jagdberechtigte (Eigenjagdberechtigte, Pächter, an gestellte Jäger) hat . 1. von allen während der ganzen Jagdzeit erlegten Reh;» die Hälfte, , 2. von allen während der ganzen Jagdzeit erlegten Hase» — ohne Rücksicht auf die Art der Jagd — die erste Hälfte vollständig, die andere Hälfte insoweit abzu- Ilefern, als sie mehr als 60 Stück beträgt und zwar unterliegt — bei Hasen bis zur Erfüllung dos Jagd berechtigtenanteils — jedes zweite Tier der Ablieferung. Abweichende Vereinbarungen mit der Abnahmestell« sind lieber die Hälfte der Rehe und über die zweite Hälfte der- Hasen bis zu 60 Stück kann er im Rahmen der be stehenden und der nachfolgenden Vorschriften (ZH 7 bis zulässig^ verfügen. Weitere Beschränkungen sind un. In den nachstehend ausgeführten Kommunalverbands- bezirken ist die Hälfte der Rehe und die erste Hälfte der Hasen an die Abnahmestelle der nachgenannten Groß städte, die andere Hälfte der Hasen, soweit sie mehr als 60 Stück beträgt, an die vom Kommunalverband des Jagdortes bestimmte Abnahmestelle abzuliofern. Ls haben zu liefern: a) die Jagdberechtigten in den Bezirken Großenhain, Meißen, Oschatz, Dresden-Stadt an Dresden b) die JagdberechtiMn iu den Bezirken Döbeln, Flöha, Chemnitz-Land, Chemnitz-Stadt an die Stadt Chemnitz c) die Jagdberechtigten in den Bezirken Borna, Grimma, Rochlitz, Leipzig-Stadt und diejenigen im Bezirk Leipzig- Land mindestens 1000 Stü«f Hasen an die Stadt Leipzig. (Beträgt z. B. die Gesamtjagdbeute an Rehen und Hasen eines Jagdreviers im Großenhainer Bezirk 15 Rehe und 300 Hasen, so sind 7 Rehe und. 150 Hasen an die Abnahmestelle' der Stadt Dresden und 90 Hasen an die jenige ,der Amtshauptmannschaft Großenhain' abzuliefern, während der Jagdberechtigte über 8 Rehe und 60'Stück Hasen frei verfügen kann.) Für die Jagdberechtigten in den übrigen Bezirken be stimmt die zuständige Kreishauptmannschast die'Abnahme stelle, sie kann diese Befugnis für alle oder einzelne Be zirke ihres Kreises dem Vorstand des Kommunalverbandes überlassen. Dieser kann in wildarmen Gegenden auf "jede Ablieferung verzichten. 8 2. Die nach 8 3 der Verordnung vom 12. Juli 1917 — R. G. Bl. S. 607 — yorgeschriebene Anzeige hat zu ent halten Zett und Gebiet der Jagd, Zeit und Ort der Scklußstrecke des Jagdtages, sie hat nach Vereinbarung mir der Abnahmestelle schriftlich öder drahtlich oder durch Fernspruch zu erfolgen. Die Kosten trägt die Abnahme stell«. 8 3.' Vor der Aufnahme der Schlußstrecke darf über das er legte Wild nicht verfügt werden. Die Ueb-rnahme des abMiesernden Wildes erfolgt gegen sofortige Bezahlung nach näherer Vereinbarung mit der Abnahmestelle. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, hat der Jagdberechtigte das Wild — die Hasen wie üblich auf Stangen gereiht — an die Abnahmestelle zu senden. Die Gefahr zind Kosten der Beförderung ab Ort der Schlußstrecke trägt, in jedem Falle die Abnahmestekle. Es sind Hasen mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Aünahmestelle hat dem Jagdberechtigten über jede Ablieferung einen Schlußschein auszustellen, aus dem Art, Anzahl und Preis des Wildes ersichtlich ist. 8 4. Die Vorstände der Kommunalverbände haben der für ihren. Bezirk in Frage kommenden Abnahmestelle alsbald ein Verzeichnis der Jagdbezirke und des Namens und Wohnorts der Jagdberechtigten mitzuteilen. 8 S. Streitigkeiten zwischeü 'Jagdberechtigten und Ab nahmestellen entscheidet die für den Jagdbezirk zuständige Kreishauptmannschaft, über Beschwerden gegen deren Ent scheidung endgültig das Ministerium des Innern. '86. - Die Abnahmestelle» der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz haben aller 2 Wochen und zwar spätestens am Mittwoch für die letzten beiden Kalenderwochen dem Mini sterium des Innern, die übrigen Abnahmestellen der Kreis hauptmannschaft anMzeigt», wieviel Wild an sic geliefert worden ist . 2,20 vom Jagdberechtigten Der HäMer darf im Klcinvcrlauf an Verbraucher ein- schließl. Gast- und Speisewirtschaften folgende Preise nichl überschreiten: und Rehwild. Ausgenommen sind der Wildaufbruch ein schließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe. Hasen dürfen nur auf Hasenkarten (vgl. nachstehend unt«r III) abgegeben werd.en. III. Hasenkarten. 8 8. Die Abgabe von Hgsen an Verbraucher einschließlich der Gastwirtschaften, Speiseanstalten usw. ist nur gegen Hennen das Stück Auch bei Hasen über 2,5 kx und dem Abnehmer Bezahlung nach Gewicht "vereinbart wer den. Alsdann dürfen folgende Sätze nicht überschritten werden: III. die eingenommenen Fleischmarkrn (8 7 Abs. 1) und Hasen karten abzugebcn. .' . ' 8 14- Für jedes Jagdgebiet hat der Jagdberechtigte «ine Schuß- liste zu "führen, in die ohne Rücksicht auf die Art der Jagd der gesamte Jagdanfall an Rot-, Dam-, Reh- und Schwarz wild und Hasen und seine Verwertung unverzüglich nach Beendigung der Jagdausübung einzutragen ist; außerdem ist er verpflichtet, binnen 24 Stunden nach Beendigung jeder Jagdausübung, bei der Tiere der vorgenannten Art erlegt worden sind, d«m Kommunalverband des Jagdortes mittels Postkarte das Jagdergebnis mitzuteilen. Die vorgeschriebenen Vordrucke für Schußlisten und Postkartenmitteilungen sind beim Kommunalverband erhältlich. Die Schußlisten sind nach Beendigung der Jagdzeit ab zuschließen und dem Kommunalverband des Jagdortes nach dessen näherer Anordnung nebst Schlußscheinen, eingenom- menen Fleischmarken und Hasenkarten einzureichen. 8 15. Ueber diejenigen fleischmarkenpflichtigen Wildmengen, die der Jagdberechtigte selbst verbrauchen will, hat er der Ortsbehörde seines Wohnortes unmittelbar nach der Jagd zwecks Anrechnung auf den Schlachtviehfleischbezug Anzeige zu erstatten (vergl. 8 7). Der Kommunalverband hat, soweit markenpflichtiges Wild an Einzelpersonen, Gastwirtschaften u. dergl. verkauft wurde, die Ortsbehörde des Empfängers zwecks Ueberwachung des Verbrauches zu benachrichtigen. V. Höchstpreise für Wild. 8 16--