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für Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag Abonnementspreis Vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag.) AbonnementSprcis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannabme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. für die Königl. AmtslMptmmmschast zu Meißen, das Königl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. NeuklunSSreißigflev Wshrgang. Rr. W2. Sonnabend, den 27. December 1879. Bekanntmachung. Es ist zur Kenntniß der unterzeichneten Königl. Amtshauptmannschaft gelangt, daß der von ihr unter'm 27. November 1876 in den hiesigen Amtsblättern erlassenen Bekanntmachung, wonach die Ortspolizeibehörden über die Coufession der in die Gemeinde re. neu einziehenden Personen dem Ortspfarrer Mittheilung zu machen haben, von den Gemeindevorständen nicht allenthalben gehörig nachgegangen worden ist. Unter Hinweis auf Z 2/' des Regulativs über das Meldewesen werden daher die Gemeindevorstände hiesigen Bezirks hiermit ange wiesen, die gedachte Mittheilung künftig nicht zu verabsäumen und dieselbe dem Ortspfarrer entweder für jeden einzelnen Fall sofort oder in gewissen mit dem betreffenden Pfarramte zu vereinbarenden Fristen zu geben. Meißen, am 23. December 1870. » , Königliche Amtshauptmanufchaft. von Bosse. Bekanntmachung, Durchschnittspreise für Marschfourage Setr. Bon der Königlichen Kreishauptmauuschaft Dresden sind die Durchschnittspreise für Marschfonrage des Hauptmarktortes Meißen für den Monat M»s«mSer dieses Jahres folgendermaßen festgestellt worden: 6 Mark 99 Pf. für 50 Kilo Hafer, 3 - 34 - - 50 - Heu, 1 - 91 - - 50 - Stroh. Königliche Amtshauptmanuschast Meißen, am 20. December 1879. I. V. v. Mayer. Bekanntmachung. Unter Hinweis auf die Bestimmungen in ß. 45/v. Ersatz-Ordnung (Gcs.-Bl. v. I. 1876 S. 43) werden die Herren StandeSbe- SMtrs des hiesigen Verwaltungsbezirks hierdurch aufgefordcrt, bis zum k5. Januar 1880 ein Berznchniß der innerhalb ihres Bezirks im Jahre 1879 verstorbenen männlichen Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht erfüllt Haven, anher einzurcichen. Aus diesem Berzeichniß muß insbesondere Bor- und Zuname, Geburtstag und Geburtsort sowie Sterbetag und Sterbeort ersichtlich sein. Meißen, am 24. December 1879. Königliche Amtsbanptmannschast. von Bofle. Bekanntmachung. ' Die Ortsbehorden des hiesigen Verwaltungsbezirks werden wiederum darauf aufmerksam gemacht, daß die Militärpflichtigen durch öffentlichen Anschlag, öffentliche Bekanntmachung oder auf andere ortsübliche Weise unter Androhung der auf die Versäumniß gesetzten Strafen zur rechtzeitigen Anmeldung zur Rekrutirungsstammrolle, welche nach Z 23 der Ersatz-Ordnung in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar erfolgen muß, aufLufordern sind. Die Rekrutirungsstammrollen sind nach erfolgter EiKtesgung Ser Militärpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge mit den Geburtslisten und sonstigen Unterlagen spätestens bis 5. Februar 1880 hier einzurcichen. Meißen, am 24. December 1879. Königliche Amtshauptmaunschast. ° von Bosse. Bekanntmachung, das Bettler- und Wagalwndenwesen betr. Nachdem von den Gemeinden und Gutsherrschaften des Amtsbezirks Wilsdruff am 12. dieses Monats zu thnulichster Abstellung des Bettler- und Vagabondenwesens beschlossen worden ist, zunächst auf ein Jahr in den einzelnen Ortsarmenverbänden bez. in vereinigten Orts- armenverbänden eine aus dem unter S beigesügwn Regulativentwurfe ersichtliche Einrichtung zu treffen, so wird dieser Regulativentwurf mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß derselbe von den einzelnen Ortsarmenverbänden, soweit nöthig, zum Anhalt genommen werden kann. Ueber die getroffenen Einrichtungen ist bis Ende Januar 1880 Anzeige anher zu erstatten. Meißen, den 24. December 1879. Königliche Amtsbanptmannschaft. von Bosse. T 1. Die Verabreichung von Gaben an Vagabonden und fremde Bettler ist bei einer Geldstrafe bis zu 2 Mark für jeden einzelnen Fall verboten. 2. Auf die Gewährung zugesagter laufender Unterstützungen sowie auf die Unterstützung sog. verschämter Armer leidet das Verbot unter 1 keine Anwendung. 3. An Stelle der unter 1 verbotenen Privatalmosen tritt eine aus den Mitteln des Ortsarmenverbandes zu gewährende Unterstützung im Betrage von .... Das Verfahren bei Verabreichung dieser Unterstützungen ist folgendes: Es werden 2 Gemeiudemitglieder gewählt, von denen das eine die Papiere des um Almosen Bittenden prüft und demselben, dafern kein Grund zur Verweigerung vorliegt, unter Eintragung seines Namens in ein Journal eine Marke aushändigt, das andere aber diese Marke gegen den baaren Almosenbetrag eintauscht. 4. Der durch diese Einrichtung entstehende Aufwand, soweit er nicht durch freiwillige Beiträge gedeckt wird, ist aus der Armencasse, in welche auch die unter 1 erwähnten Strafen fließen, zu bestreiten.