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Pu lsnitzer Anzeiger Ohorner Anzeiger Haupt- und Tageszeitung für die Stadt und den Amtsgerichtsbezirk Pulsnitz und die Gemeinde Ohorn Dielt- Zeitung erschein: täglich mit Ausnahme der gesetzlichen Sonn- und Feiertage. Der Bezugspreis beträgt, bei Abholung wöchentlich 45 Rpf., bei Lieferung frei Hau« Rpi. Postbezug monatlich 2.30 RM. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger Betriebsstörungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung Ler Zeitung oder Anzahlung des Bezugspreises. - Preise und Nachlabsätze bei Wiederholungen nach r reiSliste Nr. 8 Für das Erscheinen von Anzeigen in bestimmten Nummern und an bestimmten Plätzen keine Gewähr. Anzeigen sind an de» Erscheinungstagen bis oorq. 10 Uhr aufzuqeben. - Verlag: Mohr 5- Hoffmann. Druck: Karl Hoffmann u. Gebrüder Mohr. Hauptfchriftleiter: Walter Mohr, Pulsnitz; Stellv.: Walte-Hoffman», PuW-A. Verantwortlich für den Heimatteil, Sport u. Anzeigen Walter Hoffmann, Pulsnitz; für Politik, Bilderdienst und den übrigen Teil Walter Mohr, Pulsnitz. D. A- X.: Geschäftsstellen: Albertstiaße 2 und Adolf-Hitler-Straße 4. Fernruf 548 und 5« Der Pulsnitzer Anzeiger ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft zu Kamenz, des Stadtrates zu Pulsnitz und des Gemeinderates zu Ohorn behördlicherseits bestimmte Blatt und enthält Bekanntmachungen des Amts- gerichts Pulsnitz, sowie des Finanzamtes zu Kamenz 88. Jahrgang Nr. 260 Freitag, den 6. November 1936 Erneuerung des Strafrechts auf nationalsozialistischer Grundlage Im Frühjahr 1936 hat der Führer das Rcichsjnstiz- Ministerium und die von ihm berufene amtliche Strasrechtskommission mit der Erneuerung deS deutschen Strafrechts beauftragt. In mehr als dreijähriger umfangreicher Arbeit hat die Kommission diese gewaltige Aufgabe bewältigt und nach zahllosen Vollsitzungen und Einzclberatungcn in diesen Tagen ihre Arbeit ab geschlossen, so daß der Entwurf eines neuen deutschen Strafgesetzbuches in kürzester Frist der Reichsregierung vorgelegt werden kann. Schon Jahr zehnte vorher hatte man die Notwendigkeit erkannt, das Strafrecht einer grundlegenden Neugestaltung zu unter ziehen. Aber allen Bemühungen um eine Reform des Straf rechts mußte der Erfolg versagt werden, solange keine Möglichkeit bestand, dieses umfassende Werk auf einer ge meinsamen sittlichen und politischen Weltanschauung auf zubauen. Erst mit der Machtübernahme durch den Natio nalsozialismus, mit der der ganze Staat aus eine neue Grundlage gestellt wurde, war das Fundament geschaffen, auf dem sich der Neubau des völkischen Straf rechts erheben konnte. Innig verflochten mit der natio nalsozialistischen Weltanschauung und herausgewachscn aus dem Empfinden des Volles und seinen Bedürfnissen wird daö geschichtliche Werk der Strafrechtserneucrung sich als das geeignete Instrument erweisen zur Sicherung des Rechts und des Arbeitsfriedens unseres Volkes, zur Ab wehr jeglichen Unrechts und zur Gewährleistung wabrer Gerechtigkeit in allen Lebensfragen des deutschen Volkes Das neue Strafgesetzbuch Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner und Staats sekretär Dr- Freisler gaben auf einem Presseempfang einen Ueberblick über das kommende deutsche Strafrecht. Rcichsjustizminister Dr. Gürtner gab einen kurzen Rückblick über die Arbeit, die für alle Beteiligten zwei große, tiefe Erlebnisse gebracht habe: einmal die klare Erkenntnis, daß sich ein Volk ein Strafrecht, das lebenswahr und lebens tüchtig sei, nur dann geben könne, wenn über die Grund fragen des Strafrechts, d. h. über die sittliche Bewertung des Tun und Lassens der Volksgenossen, im Volk Einheit bestehe. Die zweite Erkenntnis sei die gewesen, daß es, wie von den Fundamenten bis zum fertigen Bau eines Hauses, auch von den Grundsätzen bis zur Formung des Gesetzesbefehls ein weiter und nicht müheloser Weg sei. In einer umfassenden Broschüre „Das neue Straf recht, Grundsätzliche Gedanken zum Geleit" führen Reichs justizminister Dr. Gür 1 ner, Staatssekretär Dr. Freis- - ler, Graf von der Goltz und der Ministerialdirektor im Reichsjustizministerium Dr. Wilhelm Crohnein den Entwurf zum neuen Deutschen Strafgesetzbuch ein. Der Entwurf beginnt mit folgendem Vorspruch: „Ueberzeugt, daß daS deutsche Strafrecht von national- sozialistischer Grundanschauung durchdrungen sein muß, hat die Reichsregierung dieses Gesetz beschlossen und über gibt es dem deutschen Volk. Das gesunde Empfinden des Volkes für Recht und Unrecht bestimmt Inhalt und An wendung des Strafrechts. Sühne für Unrecht, Schutz des Volkes, Festigung des Willens zur Gemeinschaft sind Sinn und Zweck des Strafrechts. Ehre und Treue, Rasse und Erbgut, Wehrhaftigkeit und Arbeitskraft, Zucht und Ord- nung zu wahren, ist seine Aufgabe. Das Bekenntnis „Ge meinnutz geht vor Eigennutz" gibt ihm die Prägung. In diesem Geist ist das Gesetz geschaffen. In diesem Geist soll Recht gesprochen werden von berufenen Richtern, die als Wahrer der Gerechtigkeit dem deutschen Volke dienen." Von der Gestaltung des neuen Strafrechts, das ein nationalsozialistisches ist, gab eine Anzahl von Vorträgen Kenntnis, die die Sachbearbeiter auf dem Presseempfang im Neichsjustizministerium hielten. Die Ausführungen ließen erkennen, daß nicht der Schutz des einzelnen, son dern das Volk im Mittelpunkt der Betrachtung steht, daß nicht der gesetzliche Wortlaut der Paragraphen. sondern der Geist, der ihn schuf, zum Richter spricht und daher zum Kern der Lösung des Einzelfalles wird. Aus den Ausführungen von Ministerialdirektor Schäfer über das Kapitel „Mord und Totschlag" geht hervor, daß der Entwurf des neuen Strafrechtes den Mörder als denjenigen bezeichnet, der aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen heimtückisch oder grausam, oder mit gefährlichen Mitteln, oder zu dem Zweck, eine andere Straftat zu ermöglichen, einen Men schen tötet. Oie Girafe für den Mörder ist die Todesstrafe In besonderen Ausnahmesällen kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden. — Alle übrigen Fälle der vorsätzlichen Tötung behandelt der Entwurf als Tot schlag und bedroht ihn mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Auch hier gibt es — in Fällen entschuldbarer heftiger Erregung oder bei minder schweren Fällen — die Möglichkeit einer Verringe rung der Strase. — Die Tötung auf Verlangen ist als besonderes aus dem Totschlagstatbestand heraus genommenes Delikt behandelt. Selbstmordversuch und Beihilfe zum Selbstmord sind nicht mit Strafe bedroht. Dagegen wird in Zukunft die Verleitung zum Selbstmord, auch wenn es nur zum Selbstmordversuch gekommen ist, strafbar sein. Ganz neu ist, daß der zum Mord oder Totschlag fest Entschlossene auch schon bei bloßer Beschaffung oder Be reitstellung von Mordwerkzeugen wegen „Vorberei tung der Tötung" strafbar sein soll, und ebenso der neue Tatbestand „der gewissenlosen Men- schengesährdung", wonach strafbar ist, wer wissent lich und gewissenlos Menschenleben gefährdet. In diesem Zusammenhang machte Staatssekretär Dr. Freisler recht interessante Ausführungen über die Zahl der in den letzten Jahren gefällten Todesurteile wegen Mordes. Er stellte fest, daß im Jahre 1932 trotz einer erheblichen Steigerung der Todesurteile die Scheu, sie zu vollstrecken, noch mehr gestiegen war. Von 77 ge fällten Todesurteilen wurde nämlich nicht ein einziges vollstreckt. Mit dem Brauch, den Verbrecher i« sytnem Tun ge radezu zu ermuntern, wurde uach 1933 gebrochen. Von den gefällten Todesurteilen wurden seitdem etwa drei Viertel vollstreckt, eine Prozentzahl, die sich auf der Höhe der Ziffern vor dem Kriege hält und die auch etwa den Ziffern des Auslandes entspricht. Aus der Tatsache heraus, daß der kostbarste Besitz eines Volkes seine Kinder sind, ist der „Schuh des Kin-es" im neuen Strafrecht festgelegt. Professor Dr. Kohl rausch erklärte hierzu, daß das neue Strafrecht im ganzen weit davon entfernt ist, moralinsauer sein zu wollen. Aber es werde die öffentliche Verächtlichmachung von Ehe oder Mutterschaft, die öffentliche Aufforde rung zur Beschränkung der Kinderzahl in der Ehe bestraft. Abtreibung und Kindesaussetzung bleiben strafbar. Die werdende Mutter wird gegen eigensüchtige Aus beutung ihrer Arbeitskraft geschützt. Bestraft wird der, der einer von ihm Geschwängerten ge wissenlos die Hilfe versagt, deren sie bedarf. In Zukunft wird es einem Ehepartner nicht mehr möglich sein, das Familieneigentum beiseitezuschaffen oder den Unterhalt des Ehegatten oder eines Kindes zu gefährden. Die schweren Strafen gegen Kindesmißhandlung wie auch gegen seelische Mißhandlungen bleiben bestehen. Unter diesem Zeichen steht die Erweiterung der Tat bestände der Sittlichkeitsverbrechen. Beim er presserischen Kindesraub bleibt es bei der absoluten Todes strafe. Den heimischen und internationalen Mädchen händlern soll, über die völkerrechtlich übernommenen Pflichten hinaus, das Handwerk gelegt werden. Mit dem „Schuh -er Arbeit und Wirtschaft" beschäftigte sich der Vortrag von Ministerialrat Grau, det erklärte, daß das neue Strafrecht die Arbeitskraft des ein zelnen und der Nation unter seinen besonderen Schutz nehmen werde. Dabei wird kein Unterschied gemacht wer den, welche Art Arbeit cs ist, die der einzelne ausübt. Aus gangspunkt des Schutzes wird eine Vorschrift gegen die öffentlich begangenen hetzerischen Angriffe aus den Willen des Volkes zur Arbeit sein, wobei die Angriffe auf den Reichsarbeitsdienst als den lebendigsten Ausdruck des völkischen Arbeitswillens besonders hervorgehoben werden sollen. Streik und Aussperrung werden bestraft, und in einer Reihe von Sondervorschriften wird der Arbeiter vor Verfemung, vor Verdrängung vom Arbeitsplatz durch Verleumdungen, Arbeitsbetrug und Arbeitswucher geschützt. Ebenso ist das gewissenlose Verschleudern von Betriebs mitteln durch den Betriebsführer unter Strafe gestellt, wenn dadurch der Betrieb zum Erliegen und Arbeiter zur Entlassung kommen sollten. Die deutsche Wirtschaft wird vor dem Verrat von Geheimnissen an das Ausland einen starken Schutz erhalten. Bestraft wird aber auch der, der eine böswillige Verknappung von Waren, die zum notwendigen Lebensbedarf des Volkes gehören, hervorruft. Wirtschaftsführer, die ihre Machtstellung in unlauterer Weise mißbrauchen, werden bestraft. Durch die neue Vorschrift wird endlich die Ver letzung der zqhlreichen wirtschaftsordnenden Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiete der Preispolitik, ersaßt. Ganz neue Gedanken bringt in dem Strafrechts entwurf das Kapitel, das -ie Strafen behandelt. Hierzu sprach Professor Graf Gleispach. Er wies darauf hin, daß bei richtiger Betrachtung in jeder Strafe der soziale Gedanke enthalten ist. Wie das Verbrechen Verletzung von Pflichten gegenüber der Volksgemeinschaft, so ist die Strafe Sühne, die sie fordert und die ihr oarzubringen ist. Die Strafe ist darum so zu bemessen, daß sie dem gerechten Sühneverlangen des Volkes entspricht. Selbstverständlich wird bei der Strafe Persönlichkeit des Täters, seine Stellung und Bewährung in der Volksgemeinschaft zu würdigen sein. Eine dem Be trag nach sehr hohe Geldstrafe erweckt den Anschein be sonders schwerer Schuld und wurde bisher darum auch in den Fällen nicht verhängt, in denen sie nach den Ein- kommensverhältnissen trotz geringen Verschuldens an gemessen gewesen wäre. Künftighin sollen die Geldstrafen in erster Reihe als Bruchteile oder Viel faches von Tagesbußen verhängt werden. Tagesbuße ist das tägliche Einkommen des Schuldigen. So wird es vermieden, daß der Reiche zu milde, der Arme zu hart bestraft wird. Für den Armen wird die Erlegung der Geldstrafe durch lange Zahlungs fristen und Teilzahlungsmöglichkeit erleichtert. Kann er trotzdem den Betrag nicht aufbringen, so kann er seine Schuld durch freie Arbeit tilgen, wobei eine Tages buße gleich einem Arbeitstag ist. Wer aber nicht zahlen kann oder will, muß die Ersatzstrafe (Hast) absitzen. In diesem Zusammenhang machte Staatssekretär Dr. Freisler Ausführungen über die Verurteilungen zu Geldstrafen in den letzten Jahren. Die Zahlen schwanken um etwa 250 000 herum. Die Geldstrafen bis zu 20 Mark nahmen in den letzten Jahren eine Höhe zwischen 40 und 45 v. H., die der Geldstrafen zwischen 20 und 100 Mark eine solche etwa zwischen 45 und 50 v. H. ein. Von diesen Geldstrasen blieben in den gleichen Jahren aber zwischen 25 und 30 v. H., also ein außerordentlich hoher Satz, un bezahlt, Dieser hohe Satz wird in Zukunft kaum mehr