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Ns- ÄeHamen die (früher: Der Grenzbote) Tageblatt für Adorf und das obere Vogtland Anzeigen von hier und aus dem Amtsgerichts- bezir? Adorf werden mit Psg^vonauewärt, mi< Psg. die 5 mal gespaltene Grundzsile oder deren Daum berechnet und bis Mittag» " Ab» kür den nSchftfolgendeo Tag erbeten Adorfer Grenzbote —' - Der Grenzbote erscheint täglich mit Aus nahme des den Sonn-und Feiertagen folgenden Tages und kostet vierteljährlich, vorausbezahl- dar, 2 Psg. Gestellungen werden In der Geschäftsstelle, von den Austrägern des Glattes, jowie von allen Kaiserlichen Post- anstalten und Postboten angenommen Amtsblatt für den Stadtrat zu Adorf rS Gsrnsprecher Nr. 14 Derantwortllcher 6christleitse< Drucker und Verleger- Gtto Meyer in Ndorl Ts, Gesnzbot^ 203- Semeinde-Gko-Konto 118 Mittwoch, de« 3. September iOlO. Postscheck-Konto Leipzig 37369 Iahrg. 84. I Nach Nachrichten aas verschiedenen Teilen Sachsens ist leider unter einem große« Teile der Vebölftrnng noch immer die Ansicht verbreitet, die Reichs* Vehr, der Mann im Stahlhelm, sei der Feind des Arbeiters und des Boltes, der Schirmer des Kapitalismus. Diese zumal von der unabhängigen und kommunistischen Presse genährte Ansicht ist falsch. Gerade das Gegenteil ist wahr. Die Reichswehr ist da zum Schutze des gesamten Volles, nicht einer einzelne« Partei oder einzelnen Klasse. Sie hat nur die Aufgabe, dem friedlichen Teile der Bevölkerung den Schutz zu gewähren, auf den er Anspruch hat. Zur Erfüllung ihrer Pflicht, diese« Anspruch zu erfülle«, bedient sich die Regierung der Reichswehr, die also, wo auch immer sie eingesetzt wird, im DieMe Der Allgemeinheit steht. Jeder doch endlich klar darüber werde«, daß die aus dem Bolle hervorgegangene Regierung nichts will als das Beste des Bolles. Bolts- imd arbeiterfeindlich find dagegen die, die durch fortdauernde Lähmung der ErwerbStätigkeit den Mangel an Brennstoff verschulden, die Nahrungsmittelversorgung «kfl» Mite gefährde«, die E«twertu«g deutschen Geldes bis zur Unerträglichkeit steigern und dadurch auch den Abbau der Lebensmittelpreise hintertreibe«. . Dresden, am 28. Augast 191S. Fiir das Gefamtmimstermm. 1 Der stellvertretende Ministerpräsident: Uhlig. Verordnung, ibetreffend den Verkehr über die sächsisch-tschecho slowakische Grenze nach Anshören des militärischen Grenzschutzes. I. Wer die sächsisch-tschecho-slowakische Grenze überschreitet, ist verpflichtet, sich durch einen Paß oder Grenzausweis über seine Person auszuweisen. Das Ueberschreiten der Grenze mit einem Grenzausweis ist nur im kleinen Grenz- Verkehr zulässig. Die Amtshauptmannschaften bestimmen, für welche Gemeinden der kleine Grenzverkehr zugelassen ist. ll. Die Ausstellung von Grenzausweisen erfolgt durch die örtlichen Polizeibehörden (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeinde-Vorstand). 2He Zulassung zum kleinen Grenzverkehr kann jederzeit widerrufen werden. Die Amtshauptmannschasten können bestimmen, daß zur Gültigkeit des Grenzausweises ihre Bestätigung oder die des Bezirksgendarms erforderlich ist. Der Grenzausweis hat die vollständigen Personalien des Inhabers (Name, Beruf, Staatsangehörigkeit), eine Personenbeschreibung, ein Lichtbild und die eigenhändige Unter schrift des Inhabers, sowie die Zeit der Gültigkeit zu enthalten. Das Lichtbild ist derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur einen Hälfte auf dem Lichtbilde und zur andern Hälfte auf der Bescheinigung steht. Die Gültigkeit des Ausweises ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Lie bis herigen Grenzausweise behalten ihre Gültigkeit. Für Landwirte sowie Forstwirte, die jenseits der Grenze Grundbesitz haben, sowie für Holzfuhrleute können die Amtshauptmannschaften bestimmen, daß diese neben dem Grenz ausweis noch eine besondere Bescheinigung, in der das Spannvieh nach Zahl, Art, Geschlecht, Alter und besonderen Kennzeichen genau zu bezeichnen ist, mit sich zu führen haben. III. Der GrenzauSweis berechtigt zum Ueberschreiten der Grenze auf jeder Straße und jedem öffentlichen Wege, soweit dem Grenzübertritt nicht besondere Bestimmungen entgegen- ftehen. Er ist jedem Beamten der Gendarmerie oder Zollverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Inhaber von Pässen dürfen die Grenze nur an der im Sichtvermerk angegebenen llebergangsstelle überschreiten. Der Paß ist bei jedem Grenzübertritt (Ein- oder Ausreise) den Beamten der Gendarmerie oder Zollverwaltung zur Eintragung der Uebergangsstelle und des Ueberganastages vorzulegen. Uebergangsstellen für den Paßverkehr sind an einer Kunststraße, an der Eisenbahn Wahnstation) oder auf der Elbe. Die Kreishauptmannschaften bestimmen im Einvernehmen «lit den Hauptzollämtern, welche Kunststraßen als Uebergangsstellen, die zum Ueberschreiten der Grenze mit Pässen berechtigen, anzusehen sind. Sie können bestimmen, daß der Ueber- tritt an bestimmten Grenzübergangsstellen nur innerhalb bestimmter Dienststnnden zulässig sst. Die Uebergangsstellen und etwaige Beschränkungen der Uebertrittszeft sind in der Sächsischen Staatszeitung bekanntzumachen. > Für berufsmäßige Schiffer ist beim Grenzübcrtritt auf der Elbe das Schifferbuch als Ausreichender Ausweis anzusehen. Sofern der Schiffer nachweist, daß seine Reise zur Be tzleitung eines Schiffstransports erforderlich ist, kann das Schifferbuch auch auf den übrigen Uebergangsstellen als ausreichender Ausweis angesehen werden. Die Grenzübergangsstelle und der Uebergangstag ist in jedem Falle in dem Schifferbuche zu vermerken. V. , Beamte der sächsischen Staatseisenbahn, der sächsischen Landgendarmerie, der Zoll verwaltung sowie Post- und Foriiöeamte dürfen die Grenze zu dienstlichen Zwecken über schreiten, sofern sie einen Ausweis ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde vorlegen. Der Ausweis hat die Unterschrift der ausstellenden Dienstbehörde zu enthalten. Im übrigen finden für seinen Inhalt die Bestimmungen Ziffer II Absatz 2 Anwendung. VI. Zuwiderhandlungen geqen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach der Ver- ordnung, betreffend Strasbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften dom 21. Mai 1919 (R.G.Bl. S. 470), strafbar. VH. Diese Verordnung tritt am I. September 1919 in Kraft. Dresden, den 29. August 1919. Ministerin«» des Inner«. —— Finanzministerinm. Berordmtitg, den Verkehr mit Zucker betreffend. In der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 16. November 1916 (SächfWs Staatszeitung Nr. 269 vom 18. November 1916) wird unter Nr. 10 folgende Vorschub alS Absatz 2 angefügt: Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich mehr Zuckerkarten oder Bezugskarten verschafft, als ihm nach den jeweils geltenden Vorschriften des Wirtschastsministeriums ck>er der Kommunalverbände zustehen, Zuckerkarten, Zuckerbezugskartcn und Ergänzungskcrrtsr tauschweise abgibt, verkauft oder verpfändet, eintauscht, kauft oder sich verpfänden läßt, sowie auf Grund eingetauschter, gekaufter oder verpfändeter Zuckerkarten, Zuckerbezugskarten and Ergänzungskarteu Zucker bezieht. Der Versuch ist strafbar. Dresden, den 26. August 1919. Mirtschaftsminiftert««. — II -WM V erteilung von Teigwaren, ; Kindergerstenmehl oder Gr Diese Woche gelangen aus Warenmarke Vs Pfund Teigwaren, gew. Ware oder V- „ „ Auszug „ Marmelade 150 Gr. Feldzwieback und der grünen Markenr Vs Pfund Kindergerstenmehl, oder Vr „ Grieß r/z „ Puddingpulver V, „ Marmelade zum Verkaufe. Der Verkauf erfolgt nur an solche Persm 11—15 angemeldet haben, und durch den Die Waren können von Donnerstag ab Oelsnitz i. V., 1. September 1919. Narmelade, Feldzwieback, ietz und Puddingpulver. Nr. 15 der roten Marken: (das Psd. 0,66 Mk.) n „ 0,88 n - » » 1,20 „ (das Pkt. 0,40 „ ) „ Psund 0,48 „ 51 51 2,25 „ en, die den Bezug durch -Anmeldemarke Händler, bei dem die Anmeldung erfolgt ist. bei den Händlern entnommen werden. Der Kommunalverband. Einführung neuer Milchausweise für Kuhhalter. § 1. 1., Vom 1. September 19 l9 ab fallen die bisherigen Milchberichte weg. An deren Stelle hat jeder Kuhhaller vereinfachte wöchentliche Milchausweife nach vorgeschriebenem Mujter (gelbe Briefumschläge mit TeXtausdruck) einzurei chen. Die Milchausweise sind auch zu erstatten, wenn die Kühe trocken stehen. 2. Die Vordrucke zu den Miichausweisen sind kostenlos durch die Gemeindebe hörden zu beziehen. 3. Die Eintragung in den Milchausweis hat wöchentlich zu erfolgen. tz 2. 1. Jeden Montag oorm'ttag ist der Milch ausweis mit den in der Berichtswoche vereinnahmten Bescheinigungen und Milchmarken richtig beantwortet und unter schrieben an die Gemeindebehörde abzuitefern. 2. Die Gemeindebehörden haben die rechtzeitige und richtige Abgabe der Milch ausweise zu überwachen- Säumige sind dem Kommunalverbande namhaft zu machen. 3. Die Milchausweise sind von den Gemeindebehörden späteste«? bis Donners tag jeder Woche an den Kommunalverband — Abteilung für Milch, Milcher zeugnisse und Eier — einzureichen. § 3. 1. Wer den in Z 1, Absatz 1 vorgeschriebenen Milchauswcis nicht oder nicht rechtzeitig oder salsch erstattet und wer den übrigen Vorschriften dieser Bekannt machung zuwiderhandett, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld'trafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 2. Auch können die Befugnisse zur Selbstversorgung mit Milch und Butter, sowie Zucker- und sonstige Lebensmittelkarten entzogen werden. 3. Einzelnen Gemeinden und Kuhhaltern kann bei unzulänglicher Ablieferung die Einreichung der Milchberichte in der alten Form auferlegt werden. § 4. 1. Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 2. Mit dem gleichen Zeitpunkte treten die Bekanntmachungen des Kommunal oerbandes vom 15. September 1918 und 23. Jauuar 19l9, soweit sie mit den Bestim mungen dieser Bekanntmachung im Widerspruche stehen, außer Krast. Oelsnitz i. B., 1. September 1919. Der Kommunalverband.