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Wochenblatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Redigitt von den verantwortlichen Redarteuren E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. Verlaa von E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel ln Radeberg. Mo A. Freitag, den 18. Januar, Diese Jeilschnst erscheint jeden Freitag ui einem gan»en Bogen und tostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. i>ruvnu»wr«nst<,.—Bestellungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bi- Mittwoch« Mittag«, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstag Nachmittags abiugcben und, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus, gever, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, in Dresden. Albrechtsgaste VK. I'uncr«, so wie alle Postämter an. VerordnUiNg des Ministeriums des Innern, den Brodverkauf betreffend. Der durch den ungünstigen Ausfall der letzten Körner Erndte veranlaßte verhältnißmäßig hohe Stand der Kornpreise laßt es fortwährend norhwendig erscheinen, auf die Ergreifung solcher Maaßregeln Bedacht zu nehmen, von denen man sich eine Vermin derung der Consumtwn an Brodfrüchlen durch die Bevölkerung selbst versprechen darf. Älö ein besonders wirksames Mittel in dieser Hinsicht ist nun aber schon früher die thunlichste Beschränkung des Genusses deS RoggcnbrodeS in anderem, als gehörig altbackenen Zustande ersannt worden, indem nicht nur, erfahrungsgemäß, von'neubacke« nem Brode schon des Wohlgeschmacks wegen mehr, als zur Sättigung nöthig, verjährt zu werden pflegt, sondern auch nach wissen schaftlichen Unlerjuchungcn das neubackene Brod im Vcrhältniß zu dem einige Tage älter« Brode einen sehr beträchtlichen Minder gehalt an wirklichem Nahrungsstoff besitzt. In Erwägung, daß hiernach durch die bloße, naturgemäße Regulirung des Drodgcnuffes eine der Consumtion im Ganzen zu Gute gehende Ersparniß an Brodfrucht auf dem einfachsten Wege erzielt werden kann, selbst hiervon abgesehen aber, die billige Fürsorge für den minder bemittelten Theil der Consumcnten es jedenfalls erheischt, Veranstaltung zu treffen, daß dieselben nicht in Ermangelung der Gelegenheit ihren von Tag zu Tag zu erholenden Brodbedarf im altbackenen Zustande zu erlangen, zu größeren als den zur Sättigung und Ernährung unbedingt erforderlichen Ausgaben für diesen Zweck genölhigl werden, ist schon während der ThcuerungSpeuvde 184C/47 durch allgemeine Anweisung der Polizeibehörden dahin Anordnung erfolgt, daß der Verkauf von neu backenem Brode den Backern und Brodverkäufern, so lange sie nicht zugleich altbackenes Brod vorräthig und ausliegen haben, bei Strafe untersagt werde. Auch hat das Ministerium des Innern seitdem wiederholt, in den Jahren 1853 und 1854, auf Anlaß de- Wiedereintritts der höheren Kornprcise, die nämliche Maaßrcgel in Kraft zu setzen, sich bewogen gefunden und eS sind zu dem Ende durch die Kreisdirectionen innerhalb ihrer Bezirke die erforderlichen Verfügungen ergangen. Da jedoch die dicSfallstgcn Anordnungen keineswegs allenthalben gleichmäßig befolgt zu werden scheinen, gleichwohl aber bei der noch andauernden Theucrung der Lebensmittel das öffentliche Interesse eS erheischt, daß diejenigen, im Bereiche der Verwalt ung liegenden Mittel, von welchen nach vernünftigen Grundsätzen der Nahrungspolizci ein wirksamer Einfluß wenigstens auf einige Linderung der durch die Theucrung namentlich für die unbemittelten Volksklaffen herbeigeführlen Calamilat sich erwarten läßt, auch mit Consequenz in Anwendung gebracht und mit Nachdruck gehandhabt werden, so wird, bis aus weiteres, hiermit folgendes ver ordnet : 1. Den Bäckern und Brodverkäufern ist der Verkauf neubackenen BrodeS, so fange sie nicht auch mindestens zwei Tage alte- Brod vorräthig und zum Verkaufe ausliegen Haden, untersagt. 2. An denjenigen Orten, an weichen eine hierauf abzwcckende Einrichtung nicht schon zeithcr stattgefunden Hal und noch im Gange ist, mag den Bäckern und Brodverkäufern eine, längstens tägige Frist zu Beschaffung deö erforderlichen Vorraths an altbackenem Brode eingeräumt werden. ^3 . Den Bäckern und Brodverkäufern ist es zwar zur Zeit nachgelassen, auf ausdrückliches Verlangen ihren Kunden aüch neubacknes Brod zu verabreichen; es bleibt jedoch Vorbehalten, wenn die Umstände eS erheischen sollten, ein unbeding tes Verbot deS Verkaufs neubackenen Brodes zu erlassen.