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A-orter Wochenblatt. Zugleich: Anzeiger für die Stadt Neukirchen, sowie für sämmtliche einbe zirkte Ortschaften des Königl. Justizamtes Adorf. Sechzehnter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bet Bestellung det Blattet durch Botengelegenheltr Sä Ngr. 29. Mittwoch, den 16. Juli 1851. Verordnung, die Ausübung der Jagd betreffend; vom 15. Mai 1851. (Beschluß.) tz. 21. Die Ausstellung von Jagdkarten ist zu versagen: 1) Unmündigen, insofern nicht von ihren Vätern oder Vormündern, oder, was die Forstacademisten an» langt, von dem Direktor der Academie, darauf angetragen wird, 2) allen unter Curatel gestellten, oder wegen körperlicher oder geistiger Mängel zur sichern Führung eines FeuergewehrS unfähigen Personen, 3) solchen Personen, welche wegen Mißbrauchs deS FeuergewehrS, wegen Jagdfrevels oder Holzdieb, stahl» oder wegen Fälschung oder Mißbrauchs der Jagdkarten bestraft worden sind» innerhal» der nächsten 5 Jahre nach erfolgter Bestrafung, 4) allen den Personen, von welchen man nach ihrem zeitherigen Verhalten einen ungebührlichen Ge brauch des FeuergewehrS oder eine der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefährliche Ausübung der Jagd befürchten muß. h. 22. Die Ausstellung der Jagdkarten erfolgt kosten- und stempelfrei. ES hat jedoch derjenige, welcher die Jagdkarte löst, dafür jedesmal einen Betrag von zwei Thalern zu zahlen, von welchem die eine Hälfte in die Armenkasse seines Wohnorts, die andere Hälfte aber in die Staatskasse fließt. h. 23. Diejenigen, die eine Jagdkarte ausgestellt zu baden wünschen, haben sich bei der Polizeibehör de ihre» Wohnorts zu melden. Letztere hat die diesfallsigen schriftlich eingereichten oder mündlich angebrach ten und bei der Polizeibehörde niedergcschriebenen Gesuche, dafern die Ausstellung einer Jagdkarte nach tz. 21 nicht erfolgen kann, ohne Weiteres zurückzuweisen, andern Falls aber solche, soweit sie nach §. 20 von den Polizeibehörden zu Dresden und Leipzig nicht selbst zu erledigen sind, mit ihrem an den Rand zu bemerken den Gutachten ohne besondere- Schreiben an die AmtShauptmannschaft zur Entschließung abzugeben. Be schließt die AmtShauptmannschaft die Ausstellung der erbetenen Jagdkarte, so hat sie dieselbe Behufs der Aus händigung an die OrtSpolizeibehörde gelangen zu lassen. Letztere haben diese Karten nur gegen sofortige Zahlung der tz. 22 vorgeschriebenen Gebühr auSzuhän- digen und sodann die eine Hälfte der eingegangenen Beträge an die Ortsarmenkasse, die andere an die Kas. senverwaltung der Kreisdirektion von Zeit zu Zeit mittelst Lieferscheins abzugeben. h. 24. Befreit von der Verbindlichkeit zu Lösung einer Jagdkarte sind: 1) die Theilnehmer an den Königlichen Jagden, 2) die nach tztz. 1 und 2 dieser Verordnung zur Jagd quf ihren eigenen Grundstücken Berechtigten, insofern sie blvS auf solchen die Jagd ausüben,