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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgehung für Eibenstock, Larkseld, hnnbrhübel, EügkbtUk» Neuheiöe,GberMengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, llnterstiitzengrün, Wildenthai «sw. Ve^antwortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. . 62. Jahrgang. ISS. Dienstag, dell 17. August ISIS r Erscheint täglich abend; mit Ausnahme der ! Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. ; Anzeigenpreis: die kleinjpaltige Zeile 12 z Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene ! Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr.N0. Bezugspreis vierteliährl. M. 1 SOeinschließl. des „Illustr. Unterhaltungsblattr" und der humoristischen Beilage „ Seifenblasen" in der Expedition, beiunserenVoten sowiebei allen Reichspostanstalten. Tel.-Ndr.: Amtsblatt. Verordnung zur Ausführung der Bekanntmachungen des Bundesrats über den Verkehr mit Gerste, Hafer, Sraft- und zuckerhaltigen Kuttermitteln (Reichsgesetzbl S 384, 393, 399, 405), über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl «nd Brot (Reichs gesetzblatt S. 381) sämtlich vom 28. Juni 1915 sowie über die Errichtung einer Reichsfitttermittelstelle vom 23. Juni 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 455) vom 9. August 1915. I Reichsfuttermittelstelle. 1. Als Vermittelungsstelle im Sinn» des H 7 der Verordnung wird eine Landes futtermittelstelle mit dem Sitz in Dresden errichtet. Die amtlichen Bekanntmachungen der Landesfuttermittelstelle erfolgen im Sächsischen Staatsanzeiger und der Leipziger Zeitung. Die Landesfuttermittelstelle wird dem Ministerium des Innern angegliedert. Den Vorsitz führt der Vorstand der Abteilung ll 8 dieses Ministeriums; er ist berech tigt, sich in Ausübung der Geschäfte des Vorsitzenden vertreten zu lassen. Zu Bei sitzern und zu deren Stellvertretern beruft das Ministerium des Innern je einen Ver treter der städtischen und der ländlichen Kommunalverbände, der Landwirtschaft, des Handels sowie des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens. 2. Der Landesfuttermittelstelle liegt die Sicherung der Verteilung der inländischen Futtermittel in Sachsen ob. Sie führt die Aufsicht über die Durchführung der Vor schriften des Bundesrats über den Verkehr mit Hafer, Gerste, zuckerhaltigen und Krast- futtermitteln einschließlich der Kleie, und der zu ihrer Ausführung ergehenden An weisungen. Die höheren Verwaltungsbehörden und die Kommunalverbände haben die bei Ausübung dieser Aufficht erteilten Weisungen der Landesfuttermittelstelle zu befolge« und ihr auf Erfordern Auskunft zu gebeu. Der Schriftverkehr der höheren Verwal tungsbehörden und der Kommuualverbände mit der Reichsfuttermittelstelle wird durch die Landesfuttermittelstelle vermittelt. Diese Anordnung bezieht sich nicht auf deu ge schäftlichen Verkehr mit der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpfleguug und der Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H., der sich auf Abnahme, Liefen,ng und Ueberweisung der Futtermittel oder auf Festsetzung der Uebernahme- preise bezieht. 3. Die Landesfuttermittelstelle fordert im Einveruehmeu mit der Zeutralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die von der Reichsfuttermittelstelle festgesetzten, aus den sächsischen Kommunalverbänden abzuliefernden Mengen an Hafer und Gerste von dem einzelnen Kommunalverbande ab und regelt die Ablieferungstermine innerhalb der von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Fristen. 4. Anträge und Eingaben, die sich auf die Durchführung der in der Verordnung bezeichneten Vorschriften beziehen, sind bei der Landesfuttermittelstelle zu regeln, die sie, soweit sie nicht selbst zuständig ist, an die Reichsfuttermittelstelle zur Entschließung weiterleitet. II. Gerste. 1. Die Verordnung bezieht sich nur auf reine Gerste (Winter- und Sommergerste). Für Mengkorn und Mischfrucht, in denen Gerste u. a. mit Hafer zusammengewachsen ist, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Hafer. Für Mengkorn, das außer Gerste Brotgetreide enthält, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide (Reichsgesetzblatt S. 303.) 2. Zuständige Behörde ist in den aus den Bezirksverbänden ausgeschiedeuen Städten der Stadttat, im übrigen die Amtshauptmannschast. Wer als Kommunal- verband und als höhere Verwaltungsbehörde anzuseheu ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 27. Juli 1915 10 II 8 I a. III. Hafer. 1. Die neue Bekanntmachung bezieht sich mit der aus 8 27 ersichtlichen Maß gabe auf de« Hafer der neuen Ernte. Ter wesentlichste Unterschied mit der in der Be kanntmachung vom 13. Februar 1915 erfolgte« Regelung liegt darin, daß die Beschlag nahme des Hafers nicht für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpfleguilg, sondern für den Kommunalverband erfolgt. 2. Zu 8 l- Mengkorn ist ein Gemenge, bei dem Hafer mit anderen Getreide- arten, Mischfrucht ein Gemenge, bei dem Hafer mit Hülsenfrüchten zusammengewachsen ist. Bei Mischfrucht ist die Verwendung als Grünftrtter und die Aussonderung der Hülsenfrüchte unbeschränkt gestattet. Für Mengtorn gilt dies nicht. Gemenge, die durch nachttägliche Vermischung des Hafers mit anderen Getreiden oder mit Hülsenfrüchten usw. entstanden sind, unterliegen ebenfalls der Beschlagnahme, weil der in ihnen enthattene Hafer durch die Vermischung nicht beschlagnahmefrei wird. 3. Zu 8 3. Zum Erlasse von Bestimmungen über die Zett und Art des Aus dreschens werden die zuständigen Behörden ermächtigt. Die von den zuständigen Be hörden auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Bestimmungen gelten in bezug auf die Straffolge ihrer Uebertretung so, als seien sie von der Landeszentralbehörde erlassen. 4. Zu 8 6 Absatz 2s. Halter von Einhufern dürfen zwar Hafer nicht nur an diese, sondern auch an ihr übriges Vieh verfüttern; auf die Höhe der zu Fütterungs- ! zwecken freigegebenen Hafermenge hat dies jedoch keinen Einfluß. Diese bemißt sich vielmehr lediglich nach der Zahl der Einhufer, vervielfältigt zunächst mit der täglichen Futtermenge von 3 Pfund, später mit der durch den Bundesrat anderweit festzusetzen den täglichen Durchschnittsmenge. Vor Erteilung der im tz t> erwähnten Genehmigung zur Verfütterung von Hafer an Zuchtbullen hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der betreffende Bulle ange- I kört ist und tatsächlich noch zur Zucht verwendet wird. Die Genehmigung darf nur Ifür Hafer der neuen Ernte und erst dann erteilt werden, wenn der Bundesrat die Menge, Idie Haller von Zuchtbullen an diese verfüttern dürfen, festgesetzt hat. Wegen der Versorgung anderer Spann- und Zuchttiere mit Hafer vergl. unten IPunkt 10. I" 5. Zu 8 6 Absatz 2b. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für einzelne IBettiebc oder ganze Bezirke bis auf 2, bei ausgesprochener Gebirgslage bis aus 2', Ur für das ks, sind im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den Kommunal verbänden bis zum 1. Dezember d. Js. dein Landeskullurrat vorzulegen, der sie mit gutachtlicher Aussprache an das Ministerium des Innern weiterreicht. Eine Erhöhung der Saatgutmenge auf 2 , cir für das ks kommt nur bei Anbauflächen in Frage, die in einer Höhenlage von über 350 m gelegen sind und ausgesprochenen Gebirgs charakter tragen. 6. Zu 8 6 Absatz 2c. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die mit Geneh migung der zuständigen Behörde selbstgezogeuen Saathafer an Händler verkaufen, dür fen diesen nur in plombierten Säcken liefen:. Er ist mit diesen: Verschluß weiterzugeben. Verkäufer und Erwerber sind verpflichtet, den Verbleib des verkauften Saathafers der zuständigen Behörde unter Bezeichnung des Erwerbers nachzuweiseu. 7. Zu § 0 Absatz 2e Wem: die zustäudige Behörde Unteruehmeru laudwirt schaftlicher Betriebe die Genehmiguug zur Herstellung von Nahrungsmitteln aus ihrem Vorräte an Hafer zun: Verzehr in: eigenen Betriebe erteilt, so hat sie davon unter An gabe der bewilligten Menge den: Kommunalverbande und der Zentralstelle zur Beschaf fung der Heeresverpflegung Mitteilung zu machen. 8. Zu 8 10. Soweit Saathafer aus Saatgutwirtschastei: nicht als Saatgut ver kauft oder im eigenen Betriebe als solcher verwendet wird, ist seine Veräußerung nur gemäß 8 6 Absatz 1 zulässig. Die Gemeindevorstände sind anzuweiseu, die ihnen nach 8 0 Absatz 2c und 8 >0 Absatz 3 obliegende Uebenvachungspflicht mit besonderer Sorgfalt zu erfülle«. 9. Zu 8 13. Die Vergütung ist auf M. 1,50 für jede« halbe» Mouat uud jede Tonne zu bemessen. Der Anspruch auf Vergütung beginnt mit den: Tage des freihän digen Verkaufs oder der Uebereiguung. 10. Wenn der Kommunalverband von der ihn: nach 8 1" Absatz 2 zustehenden Befugnis Gebrauch macht, hat er die Ratiouen für die Einhufer, deren Bedarf nicht oder nicht vollständig aus den Vorräten ihrer Besitzer gedeckt werden kann, entsprechend zu kürzen. Die Gesamtmenge, die dem Kommunalverband zu«: Futterausgleich für die Einhufer zur Verfügung steht, darf keinesfalls überschritte« werde«. Es ist «icht zu lässig, die gemäß 8 10 Absatz 2a für die Einhufer bei ihre» Besitzer« freizulassende« Menge« zugunste« ««derer Spa««- und Zuchttiere zu kürze::. 11. Anforderungen der Zuschußkommunalverbände auf Ueberweisuug von Hafer sind an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zu richte::. 12. Zuständige Behörde ist in den bezirksfreien Städten der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschast. Wer als Gemeindevorstand, Konrmunalverband und als höhere Venvaltungsbehörde anzusehen ist, bestimmt sich nach der Verordnung von: 27. Juli 1915, 101181a. IV Kraftfuttermittel und zuckerhaltige Kuttermittel. Die Kommunalverbände haben die ihnen überwiesenen Futtermittel uuter gebüh render Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Bedürfnisse an die Verbraucher zu verteilen. Dabei ist in erster Hinsicht der Bedarf der Halter von solchen Pferden, die wirtschaftlich wichtige Arbeit leisten, sowie von wertvollen Zucht tieren aller Art zu decken. Die Verteilung der Futtermittel auf den Verbrauch wird am beste::, wie schou bisher, durch die landwitschaftlichen Geuossenschasten vermittelt werden, doch empfiehlt es sich, auch deu zuoerlässigeu Haudel nicht völlig anszuschalten, soweit er sich bereits vor dem Kriege mit Futtermitteln befaßt hat. Toch sind die nach 8 11 beider Ver ordnungen für den Weiterverkauf vorzuschreibenden Bedinguugen und Preise so fest zusetzen, daß die Ware dadurch nicht in unangemessener Weise verteuert wird. V Berfütterungsverbot. 1. Zu 8 1- Tas Schrote«, Quetsche«, Zerkleinern, Quelle« uud Kochen von Brotgetreide zur Viehfütternug ist verboten. Alle Schrotmühlen mit elektrischen oder Göbelantrieb, sowie Haferquetschen, die auch zu::: Quetschen von Brotgetreide verwendet werden können, sind, soweit sic sich in landwirtschaftlichen Betrieben vorfinden, von den Gemeiudevorstäuden zu schließen und zu versiegeln. Sie dürfen nur zun: Schroten und Quetschen der jeden: Halter von Einhufern für die nächste Woche zur Verfütterung zustehenden Hafermenge sonne der den Landwirten freigegebenen Gerstenmengen und der Hülsenfriichte geöffnet werden. Ihre Benutzung ist zn überwachen; nach Gebrauch sind sie wieder zu versiegeln. Den Mühlen wird untersagt, Aufträge auf Schroten von Brvdgetreide sowie aus Schroten von Hafer über das hiernach zulässige Maß hinaus auzuuehmen oder auszuführe«. 2. Zu 8 2. In welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen der Kommunalverband Brotgetreide als zur menschlichen Ernährung ungeeignet zur Ver fütterung oder zur Verarbeitung zu Futtermittel« freigebe« darf, setzt mit Zustimmung des Kuratoriums das Direktorium der Verwaltungsabteiluug der Reichsgetreidestelle fest (8 14 Abs. l der Bekanntmachung des Bundesrats über den Verkehr mit Brotgetrei de und Mehl aus dem Erutejahr 1915, vom 28. Juni 1915 (Reichsgesetzblatt S. 363).) 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Ausführungs-Bestimmungen werden nach 8 " Abs- 1 Ziffer 4 der Verordnung mit Geldstrafe bis zu 15<m Mark oder mit Gefäng- uis bis zu 3 Mouaten besttast. Ministerium des Innern. Bekanntmachung. Tas Jugendheim ist Dienstag» und Donnerstag» von " Uhr abends m: wieder ge-ffnet. Bis auf Weiteres wird Interessantes ans dem Kriege vorgelesen. Die Verwaltung des Jugendheims ist Herrn Selektenlehrer Grundmann über tragen, an den auch Wünsche, die das Heim betreffen, zu richte« sind. Eibenstock, den 15. August 1915. Der Stadtrat. H-ff-.