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- - ' ' ' - - - - - -- » Dresdner D Journal. königlich Sächsts^ev Staatsanzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien «nd der Ober- nnd Mittelbehörden. Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. <r Nr. 82. Sonnabend, 10. April 1909. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition. Große Zwingerstraße 20, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6mal gespalt. Ankündigungsseite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Telle 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Der Osterfeiertage wegen erscheint die nächste Nummer des Dresdner Journals Diens tag, den 13. April, nachmittags. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem am 1. dieses Monats in den Ruhestand versetzten Pureauvorstande bei der Staatseisenbahnverwaltung Rcchnungsrat Grunert in Dresden das Ritterkreuz I. Masse des Albrechtsordens zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Kassierer Mbin August Steckner in Leipzig das Albrechtskreuz zu verleihen. Bon den Ministerien der Finanzen und des Innern ist den Gemeindevorständen zu Birkigt, Hosterwitz und Sörnewitz (Amtshauptmannschaft Meißen) die Befugnis zur Anordnung der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen und in den Arbeits- und Dienstlohn erteilt worden. ' 675II6 Dresden, am 5. April 1909. 2520 Ministerium des Innern, ii. Abteilung. Bezirksarzt vr. Brink in Frankenberg ist für die Zeit vom 19. April bis mit 1. Mai d. I. beurlaubt und mit seiner Stellvertretung Bezirksarzt Medizinalrat vr. Nechholz in Freiberg beauftragt worden. 2526 Chemnitz, am 6. April 1909. Die Königliche Kreishauptmannschafi. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat dem Schiffer Karl Mißbach in Nünchritz für die von ihm am 2. Januar 1909 mit Mut und Entschlossenheit bewirkte Rettung eines Mannes vom Tode des Ertrinkens in der Elbe eine Geldbelohnung bewilligt. 1035III Dresden, am 17. März 1909. 2517 Königliche Kreishauptmannschafi. Im Medizinalpersonal des Regierungsbezirks Zwickau sind im I. Viertel des laufenden Jahres folgende Veränderungen vorgekommen: I. Arzte. Verzogen find: vr. meck. Otto Kleider von Aue, unbekannt wohin; vr. meck. Heinrich Voigt von Rittersgrün nach Dobritz bei Dresden. Niedergelassen haben sich: vr. mvck. Friedrich Wilhelm Michaelis, geboren 1875, appr. 1899, in Falkenstein; vr. weck. Friedrich Rudolf Toepolt, geboren 1876, appr. 1908, in Plauen i. V.; vr. meck. Walther Max Gottfried Zeuch, geboren 1879, appr. 1904, in Plauen i. V.; vr. meck. Curt Büttner, geboren 1881, appr. 1906, bisher Assistent am hiesigen Stadtkrankenhause, in Zwickau. Gestorben ist: vr. meck. Max Liebers in Plauen i. V. Angestellt wurden: vr. msck. Robert Schmidt in Oelsnitz i. V. als Bezirks arzt daselbst; vr. mech Walter Beez in Oelsnitz i. V. als Gerichts, assistenzarzt daselbst. II. Zahnärzte. Verzogen ist: Karl Wilhelm Fritz Waßmannsdorf von Plauen i. V., unbekannt wohin. Niedergelassen haben sich: Franz Sauer, geboren 1879, appr. 1907, in Aue; Zabilski, geboren 1884, appr. 1908, als Assistent des Zahnarztes der Ortskrankenkasse in Plauen i. V. Zwickau, den 6. April 1909. 186 VII Königliche Kreishauptmannschaft. 2527 Ernennungen, Versetzungen rc. im öffentlichen Dienste. Im Geschäftsbereiche de» Ministeriums de» Kalt«» «nd SffeMliche« Unterricht». Zu besetzen: die ständige Lehrerstelle in WinkWitz. Koll.: Ministerium des Kultus rc. Gesetz!. Gehalt mit den Vergütungen für Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, Erteilung des Fortbildungsschul- und deS Turnunterrichts; Amts wohnung mit Gariengenuß. Die Ehefrau erhält für den Hand arbeitsunterricht 80 M. Vorschriftsmäßige Bewerbungsgesuche sind bis zum 24. April beim S. Bezirksschulinspektor in Meißen einzureichen. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile.) Nichtamtlicher Teil. Vom Königlichen Hofe. Dresden, 10. April. Se. Majestät der König be suchte am gestrigen Karfreitag vormittags dem Gottes dienst in der katholischen Hofkirche und nahm mit Ihren König!. Hoheiten dem Kronprinzen, dem Prinzen Friedrich Christian, dem Prinzen und der Frau Prinzessin Johann Georg und der Prinzessin Mathilde an der feierlichen Prozession teil. Heute vormittag nahm Allerhöchstderselbe militärische Meldungen, sowie die Vorträge der Herren Staats- minister entgegen und wird nachmittags 6 Uhr mit Ihren König!. Hoheiten den Prinzen und Prinzessinnen der Auferstehungsfeier in der Hofkirche beiwohnen. Am zweiten Feiertag abends H9 Uhr findet im König!. Residenzschloß das übliche Osterkonzert statt. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. — Vor den höheren öffentlichen Handelslehr anstalten des Landes in Dresden, Leipzig, Chemnitz und Bautzen unterzogen sich im vergangenen Monate 143 Schüler der ersten Klasse der Schlußprüfung. Das Reifezeugnis, das zum Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährig-Freiwilligen-Dienst im Heere dient, konnte 135 Prüflingen erteilt werden. Ein Prüfling trat zufolge ungenügenden Ausfalls der schriftlichen Arbeiten noch vor der mündlichen Prüfung zurück, während 7 weiteren Prüflingen nach dem Gesamtergebnisse der Prüfung das Reifezeugnis zu versagen war. — Die Prüfungen wurden unter dem Vorsitze des Geh. Regierungsrats Steglich als König!. Kommissars abgehalten. Zeitungsschau. Uber die Finanzverwaltung und Rechnungs kontrolle in den deutschen Schutzgebieten schreibt die „Nordd. Allg. Ztg." in ihrer gestrigen Nummer folgendes: Dies Finanzverwaltung und die Rechnungskontrolle in den deutschen Schutzgebieten sind neuerdings wiederholt Gegenstand von Preßerörterungen gewesen, die vielfach von unzutreffenden Voraussetzungen ausgingen. Zur Klarstellung dieser namentlich auch den deutschen Steuer zahler wesentlich interessierenden Angelegenheit wird daher die nachfolgende Darlegung des geschichtlichen Entwickelungsganges und des gegenwärtigen Standes jener beiden wichtigen Verwal tungszweige willkommen sein. Borausgeschickt möge werden, daß, wie für die gesamte Finanzwirtschast der Schutzgebiete, auch für die Rechnungslegung und Rechnungskontrolle die für die übrigen Zweige der Reichsverwaltung geltenden Grundsätze maßgebend sind. Im besonderen bestimmt bezüglich der Rechnungslegung j 3 des Reichsgesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutz gebiete vom 30. März 1892 in Übereinstimmung mit Artikel 72 der Reichsvcrfassung, daß über die Verwendung aller Einnahmen alljährlich durch den Reichskanzler dem Bundesrat und Reichstag zur Entlastung Rechnung zu legen ist. Die Rechnungskontrolle wird für jedes neue Rechnungsjahr durch das alljährlich erneuerte Lontrollgesetz dem Rechnungshof des Deutschen Reiches übertragen. Innerhalb des Rahmens dieser gesetzlichen Vorschriften hat das koloniale Finanzverwaltungs- und Kontrollwesen verschiedene, durch die jeweiligen Verhältnisse bedingte Entwickelungsstufen durchgemacht. Die unfertigen Zustände bei Einführung der deutschen Ver waltung in den Kolonien sowie die Rücksicht auf das entsandte, im heimischen Dienst zwar erfahrene, kolonialen Verhältnissen jedoch fremd gegenüberstehende Personal, das zudem insolge der klimatischen Einflüsse einem beständigen Wechsel unterworfen war, forderten naturgemäß für die Finanzverwaltung und Rechnungslegung in den Schutzgebieten die einfachsten und bequemsten Formen. So beließ man denn in diesem ersten Stadium nicht nur den Schwer punkt, sondern beinahe die gesamte Finanzverwaltung bei der Zentrale in Berlin. Die Gouvernements bestritten aus Betriebs vorschüssen ihre lokalen Verwaltungsausgaben, stellten darüber Abrechnungen der einfachsten Form auf und sandten diese nach Berlin, wo die endgültige Verrechnung zusammen mit den bei der Zentrale für die Gouvernements geleisteten Ausgaben und auch die formelle Rechnungslegung stattfand. Die Jahresrechnungen wurden von der damaligen Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes dem Rechnungshof inPotsdamfvorgelegt.der sie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften prüfte. Daß die sachgemäße Erledigung der vom Rechnungshof gezogenen Erinnerungen, insbesondere soweit sie sich gegen die in der Jahresrechnung mitcnthaltcnen Er gebnisse der lokalen Verwaltung richteten, bei den damaligen Ver hältnissen in den Kolonien, den großen Entfernungen und den noch sehr unvollkommenen Schiffsverbindungen nicht in einigen Mo naten erfolgen konnte, sondern häufig mehrere Jahre in Anspruch nahm, lag in der Sache begründet. Einen Fortschritt auf diesem Gebieten bedeutet der Übergang zu einer in gewisser Beziehung von derjenigen der Zentrale unab hängigen Rechnungslegung der Schutzgebiete. Eine solche wurde im Jahre 1898 in Ost- und Südwestasrika eingesührt. Gerade in den beiden größten unserer Kolonien erschienen die Vorbedingungen für den Übergang zu dieser zweiten Phase am ersten erfüllt. Ihre Entwickelung war rasch fortgeschritten. Mit dem Wachsen der Ver waltungsausgaben hatten sich auch den Verhältnissen angepaßte finanzwirtschaftliche Grundlagen entwickelt, insbesondere aber hatte sich hier ein Stamm eingearbeiteter und mit den kolonialen Verhält nissen vertrauter Beamten herangebildet. Vom angegebenen Jahre ab stellten die beiden Schutzgebiete hinsichtlich der lokalen Einnahmen und Ausgaben besondere Rechnungen auf. Diese wurden in den Schutzgebieten durch den hiersür bestellten Finanzkommissar, späteren Finanzdirektor, einer Vorabnahme unterworfen und dann dem Rechnungshof in Potsdam unmittelbar übersandt. Wurde durch diese Maßnahme Zeit und Arbeit gespart, indem die Vorabnahme der Rechnung bei der Zentrale in Berlin wegfiel, wurden ferner auch durch die Vorabnahme im Schutzgebiet manche Mängel beseitigt, so konnte doch nicht der durch den schriftlichen Verkehr zwischen Gouvernement und Rechnungshof entstehende, immer noch sehr bedeutende Zeitverlust und die damit zusammen hängende Verzögerung in der Entlastung der Rechnungen vermieden werden. Ein weiterer Schritt von dieser als llbergangsstufe gedachten Einrichtung, deren Bedeutung im übrigen für die Erziehung der Gouvernements zur selbständigen Finanzwirtschaft nicht zu unter schätzen ist, führte alsdann zur Hinausverlegung der Rechnungs lontrolle in die Schutzgebiete selbst. Im Jahre 1905 wurden behufs Prüfung der Rechnung an Ort und Stelle erstmals zwei Revisoren als Kommissare des Rechnungshofes versuchsweise nach Südwest afrika entsandt. Dieser Versuch konnte in mehr als einer Beziehung als gelungen bezeichnet werden. Er ließ erkennen, daß auf diesem Wege nicht nur eine ganz erhebliche Beschleunigung der Rechnungs ablage zu erzielen war, daß ferner nicht nur der größte Teil der Erinnerungen infolge des mündlichen Verkehrs und der den Kom missaren nunmehr ißöglichen Einsichtnahme in Bücher und Akten an Ort und Stelle erledigt werden, sondern daß diese örtliche Prüfung auch als besonders fruchtbringend insofern angesehen werden konnte, als sie zu Anregungen auf dem Gebiete der Verwaltung (Wirtschaft lichkeit, Vereinfachung im Geschäftsgang ic.) in reichem Maße Gelegenheit bot. Für Südwestafrika wurde diese örtliche Prüfung seitdem beibehalten, in Ostafrika wurde sie 1907 und in Kamerun »nd Togo, welch letztere beiden Schutzgebiete sich inzwischen gleich falls für die eigene Rechnungslegung reif erwiesen hatten, im Jahre 1908 eingesührt. Ein letzter Schritt blieb nunmehr zum Abschluß dieser Maß nahmen noch zu tun übrig. Die Gouvernements von Ostafrika, Kamerun und Südwestasrika legten zwar jetzt über die iin Schutz gebiet selbst, nicht jedoch über die bei der Zentrale in Berlin für sie entstehenden Einnahmen und Ausgaben Rechnung. Tie sich aus dieser Trennung für die Finanzwirtschaft der Schutzgebiete und in gleichem Maße für die Rechnungskontrolle ergebenden Schwierig keiten und Unklarheiten konnten nur durch Hinausverlegung der gesamten Finanzverwaltung in die Schutzgebiete selbst gehoben werden. Ein entsprechender Versuch war seit 1907 zunächst in Togo gemacht worden. Er hat sich bewährt und die Kolonialverwaltung nunmehr veranlaßt, vom 1. April 1909 ab das gleiche auch für die übrigen afrikanischen Schutzgebiete anzuordnen. Bezüglich der Schutzgebiete in der Südsce, wo die Verhältnisse wesentlich anders liegen, hat es einstweilen bei der bisherigen Ord nung verbleiben müssen. Seit 1. April d. I. liegt also die Bewirtschaftung der Etats der afrikanischen Schutzgebiete einschließlich Rechnungslegung allein in den Händen der Gouvernements. Soweit noch in Berlin für sie Ausgaben fällig werden, werden sie lediglich „für Rechnung" der Gou vernements geleistet. Tie Gouvernements haben ihre Bücher etwa 6 Monate nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres abzuschließen und spätestens nach weiteren 9 Monaten die fertige Rechnung für die Prüfung durch die bereits erwähnten Kommissare de« Rechnungs hofes bereit zu halten. Die Kommissare sind von seiten de« Rech nungshofes mit weitgehenden Befugnissen auSaestattet. Da sie die Einnahmen und Ausgaben am Sitze de« Gouverne ments, wenn erforderlich, sogar bei den im Innern befindlichen Dienststellen selbst, an der Hand aller Unterlagen zu prüfen befugt sind, so erscheinen sie in der Lage, beim größten Teil der gefundenen Unstimmigkeiten die erforderliche Aufklärung sofort in die Wege zu leiten. Nur die Entscheidung bezüglich weniger grundsätzlicher und an Ort und Stelle nicht aufklärbarer Erinnerungen wird der weiteren Behandlung seitens der Zentralinstanz, des Rechnungshofes selbst, Vorbehalten bleiben. ES ist dies die denkbar einfachste und den eigen artigen Verhältnissen in den^Kolonien nach ^Möglichkeit angepaßte