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B MM, 42. z«hr» Sonntag, den 15. Deeemder 188V. B. ) 0 nd l tl n z erane W «- ckrrharmrchr. »sien zum Bezug In- und Aus- lzettcls bedienen U ", glücklich Gc< )ie Herren: vr nr«ä. t vr. «««ä. sem Buche bei 5 Mk Att. 50 Pf. fte L 50 Pf. l zanschwellung. rphiumsucht. skelerkrankung. venkrankheiim. lralgie. cenblutungm. :mentzündung. :mslub- imie. «ksilbervngiftmq zführer. mmatiSnmS. pensellentzünb- mg. larlachficbrr. »ußwunden. Mrhöngkeit. :opheln. philis bsuchl. »nksucht berkulosr. phuS. tuleibsentzM« mg. terleibsleidm- itstanj. rdauungsstörm» rletzungen,schäm rhnsmn. Bekanntmachung, die Versorgung unbemittelter Reisender im amtshauptmannschast- lichen Bezirke Großenhain betr. Zufolge der Seiten der Bezirksversammlunz und des Bezirksausschusses der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft gefaßten Beschlüsse werden die in dem Bezirke der letzteren derzeit noch bestehenden Almosengabenstellen zu Frauenhain, Großenhain, Radeburg, Riesa, Gchöufeld und Tauscha mit Schluß dieses Jahres aufgehoben und dagegen an deren Stelle vom 1. Januar 18S0 ab zunächst probeweise auf 2 Jahre in den Städten Großenhain, Riesa und Radeburg, sowie in der ländlichen Ortschaft Tauscha Raturalverpfiegftattoneu errichtet, für welche die nachstehend unter (-) abgedruckten Grundsätze maß- gebend sind. Großenhain, am 9. Dezember 1889. Die Königliche Amtshauptmannschaft. L. 2735. vr. Waentig. G Grundsätze für die Einrichtung der Naturalverpflegstationeu im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain. Vom 1. Januar 1890 an erhalten unbemittelte Reisende im Bezirke der Amtshauptmannschast Großenhain auf Kosten und für Rechnung des Bezirks verbandes derselben Naturalverpflegung in den hierfür bestehenden Stationen nach Maßgabe folgender Grundsätze: M. rNL-eilit in Riesa wöchentlich viermal: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag. - AbonnemenSpreiS vierteljSbrlich 1 Mark 2b Psa. — Bestellungen nehmen alle ikoiserl. Peflanfwm-, Postboten, die Srpeditionen in Riesa und Stre-la (S. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem ausgebrcitrten Leserkreise eine wirksame Br röffent. lichung finden, erbitten wir uns bis Montag, resp. Mittwoch, Freitag oder Sonnabend Bvrmittags v Lbr. Jnserttonsyreis die dreigespaltene EorpuSzcile oder deren Raum 1 0 iameraden auf zur Genesung lndten Mitt«, ter dem Knie berühmteste» g vorhanden, s Grabes ge< Naturheilme- gestellt wurde, en Kameraden : vollständige Eröffnung der dortigen Herberge zur Heimath der Stadtrath daselbst, in Tauscha bis auf Weiteres Herr Rittergutsbesitzer Bahrmann. 4. ' Wer die Naturverpflegung auf Kosten deS BezirkSvep» bandes in Anspruch nimmt, hat dies dem Herbergsvater oder Stationsver walter unter Vorlegung der etwa in seinen Händen befindlichen Legitimationen, welche der Herbergsvater oder Stationsverwalter in Verwahrung nimmt, zu melden. Die Meldungen sind von dem Herbergsvater oder Stationsverwalter in das von ihm nach Maßgabe der hierüber zu ertheilenden Instruktion W führende Controlbuch einzutragen. Das Controlbuch ist am Schluffe jedes Jahres abzuschließen und mit dem Prüfungsvermerk der Stationsaufsichtsstelle — Pkt. 3 Abs. 3 — versehen dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses vorzulegen. 5. Die Naturalverpflegung auf Kosten des Bezirksverbaudes wird, soweit nicht besondere Bevorzugungen — »ergl. Pkt. 8 — statt finden, nur gegen eine entsprechende Arbeitsleistung deS Nach suchenden gewährt, und zwar ist für Nachtverpflegung in der Regel 2 Stunden, für Tagesverpflegung in der Regel I Stunde Arbeit zu leisten. Die Arbeitsleistung hat in der Regel vor der Gewährung der Verpflegung stattzufinden, doch ist den ankommenden Reisenden auf Verlangen Brod zur Stillung des Hungers sofort zu verabreichen. Die Art der zu leistenden Arbeit im Allgemeinen wird für die einzelnen Stationen von deren Aussichtsorganen im Einvernehmen mit der Königlichen Amtshauptmannschaft festgestcüt. Die Zuweisung der Arbeit an die einzelnen Stationsbesucher erfolgt nach Maßgabe ihrer Individualität beziehentlich der nachstehenden besonderen Bestimmungen in Punkt 8 und 9 durch den Herbergs vater oder Stationsverwalter beziehentlich auf etwaige Beschwerde durch die Aussichtsstelle der Station. Wer die Leistung der zugewiesenen Arbeit verweigert, hät keinen Anspruch auf Raturalverpflegung auf Kosten des Be- zirkSverbandeS, sondern ist der OrtSarmenversorgmrgSbehörde zu überweisen. Wer sich na,* Empfang der Verpflegung der Ableistung der zugewiesenen Arbeit ohne hinreichende« Grund entzieht, ist der Polizeibehörde zur Bestrafung gemSS 8 361 u. ? des ReichSstrasgesetzbuches in der Fassung vom 2«. Februar 187S zu überliefern. 6. Die Reisenden, welche Naturalverpflegung auf Kosten des Bezirksver bandes erhalten, haben sich in den mit Herbergen zur Heimath verbundenen Naturalverpflegungsstationen nach den für diese bestehenden Hausordnungen, im l'.ebrigen nach den für dieselben geltenden besonderen Festsetzungen zu richten. Wer die Befolgung dieser Ordnungen hartnäckig verweigert, verliert den Anspruch auf Naturalverpflegung auf Kosten des Bezirksverbandes und ist aus der Naturalverpflegungsstation unter Hinweis auf die Strafen des Haus friedensbruches wegzuweisen. 7. In den mit Herbergen zur Heimath verbundenen Naturalverpflegungs stationen können die zum Empfang von Naturalverpflegung auf Kosten de» Bezirksverbandes Berechtigten die ihnen auf Grund yon Punkt 2 zustehende Naturalvcrpflegung an Nachtlager, Speisen und Getränken sich nach ihrer Wahl nach Maßgabe des für die betreffenden Herbergen bestehenden Preisver zeichnisse» gewähren lassen. In den übrigen NaturalverpflegungSstationeu gelten hierüber die mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschast von der betreffenden Stationsverwaltung zu treffenden Bestimmungen. Speisen, Getränke und Nachtlager sind den Reisenden in guter zweckent sprechender Beschaffenheit zu gewähren. Nachtlager allein darf unbemittelten Reisenden nur ausnahmsweise unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse gegen Leistung 1 Stunde Arbeit gewährt werden. 8. Bevorzugungen dürfen gewährt werden, wenn die betreffenden Reisenden nüchtern, anständig und bescheiden auftreten und sich nicht nach ihren Legitimationen oder sonst nach dem Ermessen des Herbergsvaters oder Stationsverwalters beziehentlich des Aufsichtsorganes der betreffenden Ver pflegstation der Verdacht des Vagabondirends oder Bettelns ergiebt. Sie dürfen bestehen: a) in Gewährung reichlicherer oder besserer Kost gegen Bezahlung, d) in Zuweisung besonderer Räumlichkeiten zum Aufenthalt oder Nachtlager, c) in Herabsetzung der ordnungsmäßigen Arbeitsleistung bis auf zwei Dritttheile oder Zuweisung ausnahmsweise leichter Arbeit. Eibckalt und Aiytign. Amtsblatt der Sönigl. AmtS-auptmannschast Großenhain, des «SM. Amtsgerichts und des StadttathS zu -Ws«. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaktion verantwortlich : T. Langer in Riesa. noch tz«z. 'ich 2 Arzt» l besuchte», nach Au». Durch dich Behandlung lrntzünduna) zu derselbe, n 3 Wochen rer Anhang« Naturalverpflegungshauptstationen bestehen in den Städten Großenhain, Riesa und Radeburg; außerdem besteht eine Naturalverpflegungsnebenstation in Tauscha. In den Hauplstationen findet Tag- und Nachtverpflegung, in der Nebenstation nur Tagverpflegung statt. Die Naturalverpflegungsstationen in Großenhain und Riesa werden bis auf Weiteres mit den daselbst bestehenden, dem Kreisverein für innere Mission zu vroßenhain gehörigen Herbergen zur Heimath verbunden. Dasselbe soll in Radeburg geschehen, sobald die dort zu errichtende Her berge zur Heimath eröffnet worden sein wird. Bis dahin wird der Stadtrath zu Radeburg die Fürsorge für Einrichtung und Unterhaltung der dortigen Naturalverpflegstation übernehmen. Die näheren Festsetzungen in dieser Be ziehung werden von dem genannten Stadtrathe im Einvernehmen mit der Königlichen Amtshauptmannschast Großenhain getroffen werden. Die Einrichtung und Unterhaltung der Naturalverpflegungsnebenstation in Tauscha übernimmt bis auf Weiteres Herr Rittergutsbesitzer Bahrmann daselbst. Derselbe wird die näheren Festsetzungen für diese Station im Ein vernehmen mit der Königlichen Amtshauptmannschast treffen. 2. In den Hauptstationen besteht a) die Tageverpflegung in Frühstück oder Mittagessen im Werthe von 20 Pf., d) die Nachtverpflegung in Abendessen, Nachtlager und Morgenkaffee im Gesammtwerthe von 40 Pf. In der Nebenstation besteht die Tageverpflegung in Frühstück oder Vesperbrod im Werthe von 20 Pf. 3. Die unmittelbare Leitung der Station liegt in den mit Herbergen zur Heimath verbundenen Stationen in der Hand des betreffenden Herbergs. Vaters, in Radeburg bis zur Eröffnung der dortigen Herberge zur Heimath in der Hand des hiermit von dem Stadtrathe zu Radeburg beauftragten Stationsverwalters, in Tauscha in der Hand des von Herrn Ritterguts besitzer Bahrmann mit Zustimmung der Königlichen Amtshauptmannschast be stellten Ttationsverwalters. Die Herbergsväter und Stationsverwalter, die insoweit die Eigenschaft von Bezirksbeamten haben, sind als solche eidlich in Pflicht zn nehmen. Die Aussicht über die Stationsverwaltung als nächste Vorgesetzte d'r Herbergsväter und Stationsverwalter führen im Auftrage des Bezirksaus schusses der Amtshauptmannschast Großenhain in den mit Herbergen zur Heimath verbundenen Stationen die vom Kreisverein für innere Mission be stellten Herbergsausschüsse beziehentlich deren Vorsitzende, in Radeburg bis zur