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seid M 48 1882 Sonntag, den 26. Februar Ernst Eduard Reinwa mter und Frhr. von Wirsing. St. - requentes St. 8 >en Zungen, mit rnd 1—2 für m bestimmt I-S) lue. Glas- rn Güter, 'er Busch, ich kann auch mit vis s vis 1—3 st-in. ir rc. für werden. in-C. 3 hält der Za« L«rt wereins, > 6 Uhr. He ladet p-2) !ay. Krattt Slepfel- Ai. am 22. Februar 1882. Frhr. von Wirsing. ige, daß Abends Vieh incl. 'M Thlr. Ihle. Veröffentlicht: Jähn, Gerichtsschreiber. K. s 9 Uhr Pf. ohne (3) k. l INg ergebenst in das. Erscheint täglich, mit Ausnahme der kenn- und Festtage. )rci« vierteljährlich Mark 80 Pfennige. sm die MWchen und sLadüschen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lössnitz, NmMtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Redaction, Verlag und Druck von C. M. Gärtner in Schneeberg. Bekanntmachung. Nachdem den communlicher Wegewärtern Carl Heinrich Bauer in Zschorlau, Christian Friedrich Günther in Lößnitz, Carl Anton Ficker in Neustädtel, Wilhelm Heinrich Bochmann in Schneeberg, Christoph Schmidt in Aue, Christian August Süß in Grünhain, Albrecht Pohfelepv in Mittweida, Christian Friedrich Spindler in Alberoda, Carl Eduard Loos in Oberschlema, Carl Friedrich Süß in Crandorf, Eouard Stemmler in Rittersgrün, Die Königliche Amtshauptmannschaft steht nicht an, Solches zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Schwarzenberg, am 22. Februar 1882. Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. von Wirsing. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Rittergutspachters Friedrich August Brödner in Hartenstein wird heute am 24. Februar 1882, Vormittags 11 Uhr das Konkarsver fahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Ufer in Hartenstein wird zum Konkursverwalter ernannt. Grzgeö."DoLsfreMd.s Freiwillige Versteigerung. Erbtheilungshalber sollen durch das unterzeichnete Amtsgericht die zum Nachlasse weiland Frau Amalie Wilhelmine n verw. gew. Bonitz hier gehörigen Grund stücke, als: 1 ., Haus, Nr. 35 und 66 des Brandcatasters, Nr. 41«, 41b, Abth. Stadt des Flurbuch, Fol. 32 des Grund- und Hypothekenbuchs für hiesigen Ort, 2 ., Scheune nebst Garten und Feld, Nr. 200 des Brandcatasters, Nr. 32 Abth. Stadt des Flurbuchs, Fol. 177 des Grund- und Hypothekenbuches für hie sigen Ort August Schmiedel in Breitenbrunn in Anerkennung ihrer ersprießlichen Thätigkeit bei der Beaufsichtigung und Unterhaltung der ihnen unterstellten Communicationswege Gratificationen aus Bezirksmitteln zugebilugt worden sind, nimmt man Veranlassung, Solches zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, am 21. Februar 1882. 4 Bekanntmachung, das Augustusstist in Bad Elster betr. Von der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Zwickau sind Freistellen in dem Augustusstifte zu Bad Elster zu vergeben. Etwaigen Bewerbungsgesuchen werden fol gende Unterlagen beizufügen sein: „ „ «... 1 ., ein von einem legitimirten Arzte ausgestelltes Krankheltszeugmy, welches nachweist, daß für den Kranken der Gebrauch des Els erbades angeze gt ist und welches die Krankengeschichte unter speciellen Angaben über Art und Verlauf und die hervorragendsten Erscheinungen der Krankheit ent halten, sowie über die bisherige ärztliche Behandlung, i.lsoweit eine solche stattge unden hat, und über die Erfolge derselben Auskunft ertheilen, auch dafern früher ein Gebrauch des Elsterbades schon stattgefunden hat, Anga ben der Zeit und des Erfolges dieses früheren Kurgebrauches bringen muß; 2 ., ein obrigkeitliches Bedürftigkeitszeugniß, in welchem das Alter und die Fa milienverhältnisse des Kranken angegeben; fern müssen und aus welchem zu ersehen ist, daß der Inhaber hilfsbedürftig und mcht m der Lage ist, das ihm ärztlich verordnete Elsterbad ohne besondere Unterstützung zu gebrauchen. Konkursforderungen sind bis zum 1. April 1882 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in tz. 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den 15. März 1882, Vormittags 10 Uhr — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 15. April 1882, Vormittags 10 Uhr — vor dem unterzeichneten Gerichte, Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird ausgegeben, nichts an den Gemeinschuld ner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 25. März 1882 Anzeige machen. Königliches Amtsgericht zu Hartenstein, den 24. Februar 1882. Bekanntmachung. Im Monat Januar 1882 betrugen im Hauptmarktorte Schwarzenberg die Durchschnittspreise für Fourageartikel 7 M. 63 Pf. für 1 Centner Hafer, 3 - 58 - - 1 - Heu und 2 - 69 - - 1 - Stroh. Anordnungsgemäs wird Solches zur öffentlichen Kenntniß. Lehracht. Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, Bekanntmachung, das neue Landesgesangbuch betreffend. Das evangelisch-lutherische Landesconsistorium sieht sich durch anher ausaesvrochene Wünsche dabei Mtheiligter und im Hinblick auf nicht allenthalbe^L öffentlichen Blättern veranlaßt, über den dermaligen Stand der die Errichtung und ^Einführung «nes neuen Landesgesanübuchs betreffenden Angelegenheit, unter Bezugnahme auf die denselben Gegenstand betreffende Bekanntmachung vom 19 März vorigen Fabres (Verordnungsblatt vom Jahre 1881, Seite 25 flg.) und die Verordnung vom 25 Juni bringen Ebendaselbst Sette 67) Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß zu Nachdem in Folge der Bekanntmachung vom 10. Juni vorigen wahres (Ver ordnungsblatt vom Jahre 1881 Seite 56) eine sehr große Zahl von Wünschen und Aenderungsvorschlagen bezüglich des veröffentlichten Entwurfs des in Frage stehenden Ge sangbuchs bis zum Schluffe des Jahres 1881 anher ausgesprochen war, ist das evangelisch- lutherische Landesconsistorium gegenwärtig mit der alsbald nach Eingang der bezüglichen Schriften begonnenen mühevollen Zusammenstellung jener Erinnerungen beschäftigt, welcher die Revision und die definitive Feststellung des Entwurfs sich anschließen wird. , ^^^war die Absicht des Landesconsistoriums darauf gerichtet, diese Arbeiten dergestalt zu beschleunigen, daß das endgültig fertig gestellte neue Gesangbuch wenn irgend möglich mit Beginn des neuen Kirchenjahres der Oeffentlichkeit übergeben und gleichzeitig die dessen Einführung betreffende Verordnung erlassen werden kann , Wie jedoch die Bewältigung einer so umfänglichen Arbeit selbstverständlich nicht Mit völliger Sicherheit voraus bestimmt werden kann, namentlich auch solcher unvorherge sehene Hindernisse sich entgegenstellen können, ebenso ist von Neuem daran zu erinnern, daß mit der Herausgabe des endgültig festgestellten Landesgesangbuchs nicht zugleich auch dessen Einführung zusammenfallen, daß vielmehr diese letztere und deren Zeitpunkt zunächst von der Beschlutznahme der einzelnen Kirchenvorstände abhängen wird. Nun berechtigen zwar die hierauf bezüglichen vorläufigen Erörterungen zu der Hoffnung, daß das neue Gesangbuch im weitesten Kreise Aufnahme finden werde. Darüber aber, ob dessen Annahme in allen Kirchengemeinden des Landes und ob sie allenthalben alsbald mit seinem Erscheinen eintreten werde, fehlt es zur Zeit au einer sicheren Grund lage, wie denn auch von den Kirchenvorständen über die Einführung des neuen Gesang buchs und deren Zeitpunkt erst nach dessen Erscheinen und nach erlangter Kenntniß von dessen Inhalt und Preis definitive Entschließung wird gefaßt werden können. ( Unter solchen Umständen läßt sich gegenwärtig ein bestimmtes Urtheil darüber, ' in welchem Umfange und von welchem Zeitpunkt an, sowie nach Befinden ob ausschließlich oder unter zeitweiliger Gestaltung der gleichzeitigen ferneren Benutzung der damaligen Gesangbücher das neue Gesangbuch nach seinem Erscheinen in den Kirchen des Landes in Gebrauch treten werde, noch nicht aussprechen. Ebensowenig läßt sich schon jetzt über den Zeitpunkt der Außergebrauchsetzung der damaligen Gesangbücher mit Sicherheit urtheilen. Muß nun auch hiernach der Entschließung des Einzelnen überlassen werden, ob er gegenwärtig noch das zeitherige Gesangbuch anschaffen wolle oder nicht, so wäre es doch namentlich im Interesse der Confirmanden sehr zu beklagen, wenn in Erwartung der Einführung des neuen Gesangbuchs die herkömmliche zweckmäßige Versehung derselben mit einem Gesangbuche zur bevorstehenden Osterconfirmation gänzlich unterbleiben sollte. Hier bei kommt auch in Betracht, daß das alte Gesangbuch auch nach der Einführung des neuen immerhin noch seinen Werth behalten, und zwar nicht nur schon an sich seines Inhalts wegen, sondern auch insofern, als, abgesehen von dem schon oben erwähnten eventuellen Simultangebrauche beider Gesangbücher während einer in den einzelnen Kirchen gemeinden festzusetzenden Einführungsperiode, anfänglich das neue Gesangbuch in der Mehr zahl der Haushaltungen voraussichtlich nur'in Einem Eremplare vorhanden sein wird. Auch mag hier noch die Bemerkung Platz finden, daß zwar zur Zeit der Preis des neuen Gesangbuchs noch nicht festgesetzt werden kann, zu Erleichterung der Einführung jedoch dieser Preis den vielseitig deshalh laut gewordenen Wünschen entsprechend auf das möglichst niedrige Maß bestimmt und die Anschaffung des neuen Gesangbuchs auch in sonstiger Weise thunlichst erleichtert werden soll. Auch in Berücksichtigung dessen kann die Versorgung der Confirmanden mit dem gegenwärtig noch in Gebrauch befindlichen Ge sangbuch nicht Widerrathen werden. Den Kirchenbehörden, Geistlichen und Kirchenvorständen der Landeskirche wird Vorstehendes mit dem Wunsche bekannt gegeben, daß dessen Inhalt auch in weiteren Kreisen, welche hieran lebhaftes Interesse nehmen, bekannt werde. Im Uebrigrn findet man zu Richtigstellung einer neuerlich in öffentlichen Blättern zu lesen gewesenen Mittheilung noch zu bemerken, daß seit der in der Bekanntmachung vom 19. März vorigen Jahres (Verordnungsblatt vom Jahre 1881, Seite 25) erwähnten Genehmigung von dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium zu dem Drucke neuer Auflagen des Dresdner Gesangbuches Genehmigung nicht ertheilt worden ist. Dresden, den 10. Februar 1882. Evangelisch-Lutherisches Landesconsistorium. Uhde. Vogel. Donnerstag, den S März 1882, Vormittags 11 Uhr, oder ohne das in dem unter 1 gedachten Hause bisher betriebene Marerialwaaren- Geschäft unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen an Amtsstelle öffentlich meistbietend versteigert werden. Schwarzenberg, am 21. Februar 1882. Das Königliche Amtsgericht. Hattaß. M. n. Wilhelm chedacht- ußerung K. NM W