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Sonnabend. Nr. 65. 12. Juni 1878. Weißerih-Leitung. Amts-Matt für die Kerichts-Aemter und Stadträttje zu Dippoldiswalde und Arauenüein. Verantwortlicher Nc-aetenr: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags nnd Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 23 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalien-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Zmlkcher Theit. Bekanntmachung, die Führung des Schulsiegels betreffend. Nach der Fassung des zweiten Absatzes in 8 55 der Ausführungs-Verordnung zum Schulgesetze ist zwar das für jede einzelne Schule anzuschaffende besondere Siegel an allen den Orten, an welchen die OrtSschulinspection nicht zugleich dem Director übertragen ist, von dem Lehrer zu führen. Da jedoch die Beifügung dieses Siegels oder Stempel-Abdrucks auf Zeugnissen und Bescheinigungen leicht als genügender Ersatz der noch erforderlichen Beglaubigung durch den Ortsscbulinspector aufgefaßt werden kann, so hat eö das Königliche Ministerium des CultuS und öffentlichen Unterrichts für zweckmäßiger erachtet, die Führung des Siegels oder Stempels dem OrtSschulinspector selbst zuzuweisen. Den Schulvorständen des hiesigen Schulaufsichtsbezirks wird dies zur Nachachtung andurch veröffentlicht. Dippoldiswalde, den 7. Juni 1875. Königliche Bezirksfchulinspection. v. Bosse, Amtöhauptmann. Mushacke, Bezirks-Schulinspector. Bekanntmachung, die Auszüge aus dem Kirchenbuche an Stelle der Taufzeugniffe betreffend. Dem § 6 al. 3 der Ausführungsverordnung vom 25. August 1874 zum Volksschulgesetze liegt die Absicht unter, für jedes in die Schule aufzunehmende Kind ein Taufzeugniß beibringen zu lassen; an dessen Stelle nur bei Kindern von Dissidenten und Nichtchristen ein Geburtszeugniß zu treten hat. In demselben 8 ist auf die Verpflichtung des Ortsgeistlichen zu Aufstellung eine« Extracts auS dem Kirchenbuch, dessen Anfertigung demselben nach der Bestimmung in 8 51 der Ver ordnung vom 9. Juni 1835 oblag, nicht zurückgegangen worden, sondern die Aufstellung der Liste der schulpflichtig werdenden Kinder ist lediglich dem Schulvorstande überlassen worden, so daß dem Ortsgeistlichen die Anfertigung eines solchen Auszugs aus dem Kirchenbuch nicht mehr ohne Entschädigung angesonnen werden kann. Gleichwohl bildet ein solcher Auszug aus dem Kirchenbuch die schwer entbehrliche Unterlage für die vom Schul vorstande aufzustellende Liste, und ein solcher Extract bietet auch noch den Vortheil, daß die Beibringung von Taufzeugnissen insoweit erspart werden kann, als die Kinder in dem Auszug sich aufgeführt befinden. Auf Antrag des Königl. Ministeriums des CultuS und öffentl. Unterrichts sind deshalb vom evangelisch-lutherischen Landeseonsistorium die Pfarrer und bez. Kirchenbuchführer angewiesen worden, die für die Aufstellung der Listen der aufzu nehmenden Kinder erforderlichen Auszüge aus dem Kirchenbuche, die übrigens zeither schon von einzelnen Pfarrern freiwillig zur Disposition gestellt worden sind, auch künftig und zwar gegen eine aus der Schulkasse zu gewährende, nach Befinden zwischen dem Pfarrer und Kirchenbuchführer zu theilende Entschädigung von 20 Pfg. für jeden zu extcahirenden Eintrag, mit deren Normirung nach diesem Betrage das Königl. Ministerium des CultuS und öffentl. Unterrichts sich einverstanden erklärt hat, vor Ostern jeden Jahres dem Schulvorstand auf Anlangen desselben zur Verfügung zu stellen. Die Schulvorstände des hiesigen Schulaufsichtsbezilks werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß künftig Taufzeugnisse nur, insoweit sie neben den von den Ortspfarrern auSzustellenden Verzeichnissen unentbehrlich sind, Lez. wo sich nicht auf andere ausreichende Weise der Nachweis über Alter und Confession des betreffenden Kindes ergiebt zioch zu erfordern sind. Dippoldiswalde, den 7. Juni 1875. Königliche Bezirksfchnlinspection. v. Bosse, Amtshauptmann. Mushacke, Bezirks-Schulinspector.