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U! 6 Anzeiger 8 in» Mittwoch, den 4. Juli ISO« Rr. 151 >nS° e n- » U. tll 7O6o I?t/06 el, ut- StandeSbeamter. Aktenzeichen des ErbschaftSsteneramtS: ») Familienname des Alter b) b) 6 Jahre des Gestorbenen 1 2 3 6 8 10 9 11 12 13 14 15 16 sich die Simultanschule bewährt, im großen Oester reich aber nicht. Man möge im Interesse deS StaateS und der Religion an der konfessionellen Grundlage der Schule nicht rütteln. Oberbürger meister Kirschne r-Berltn erwiderte, er wende sich gegen die Festlegung der Konfesstonalität, gegen die 8 der einzelnen, wie daS der Völker auf der Bast« der Religion beruhen müsse, lege aber daS Hauptgewicht nicht auf dogmatische Lehren, sondern auf die Ge sinnung deS Herzens, während durch dieses Gesetz die dogmatischen Unterschiede in den Vordergrund Nummer der Erb- schasts- steuer- Hauptliste des Erb- schafts- steuer- amts War die gestorbene Person ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden? r V »rf. en Wieviel beträgt der ganze Nachlaß etwa und in wessen Händen befindet er sich? b) Bei einem gestorbenen unehelichen Kinde: lebt die Mutter? 15 )en 5.76, luar« l) Bei einem ge storbenen ehe lichen Kinde: leben beide leibliche El tern? Nummer deS Sterbe registers. Ster be tag «»«er l (Ausführungs bestimmungen 8 2.) Staatsschule, wie das in diesem Gesetze vorgesehen werde. Er sei der Ueberzeugung, daß das Leben d e. im ted- Pf ssnet äil»- der Lotte stoph und >b in Leben eheliche Kin der oder Ab kömmlinge von solchen? uneheliche Kinder einer Erblasserin oder Ab kömmlinge von solchen ? «Aue dem (Meße. Da» preußische Volksschulgesetz, über das sich in der Oeffentlichkeit soviel Für und Wider erhoben haben, gelangte gestern imHerren hause zu zweiter Beratung. Kultusminister Studt erklärte zur Beseitigung aller Verfassungsbedenken, daß die StaatSregierung die Publikation des von beiden Häusern angenommenen BerfassungSänderungS- gesetzeS sofort bewirken werde. Prof. Reinke-Kiel wandte sich gegen die Ausführungen des Oberbürger meisters Kirschner bei der ersten Lesung. Eine Ge fährdung des konfessionellen Friedens sei von diesem Gesetze nicht zu befürchten. Die Simultanschule ver- bürge keineswegs konfessionellen Frieden, wie das ») Geburts ort, b) Staats angehörig keit 56. Jahrgang für Hohenstein Ernstthal, Müerlungwih, Gersdorf, Kugau, Hermsdorf, Kernsdorf, lle »7. Wohnort (in den größeren Städten auch Straße u. Haus nummer.) Falls nicht in der Gemeinde heimisch: Angabe des Wohnsitzes, des politischen Be zirkes und des Bundesstaats Welche nächste Ver wandte (Großeltern oder entferntere Vor eltern nnd Abkömm linge solcher Ver wandten) leben sonst? er ei cht Erbschaft« st euer-Ausführungsbe st immungen. Die Standesämter haben von den von ihnen beurkundeten Sterbefällen den Erbschaftssteuer ämtern Mitteilung zu machen. Die Mitteilung erfolgt durch besondere Totenlisten, welche den Zeitraum eines MonatS zu umfassen haben und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf deS Monats dem Erb schaftssteueramt einzureichen sind. Sind in dem betreffenden Zeitabschnitte keine Sterbefälle eingetreten, so ist dies dem ErbschaftS- steueramte binnen gleicher Frist schriftlich anzuzeigen. In die Totenlisten sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen, sowie von solchen Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Jnlande Vermögen hinterlassen haben, aufzunehmen, falls sie in glaubhafter Weife zur Kenntnis der Standesämter gelangt sind. Der pünktliche Eingang der Totenlisten ist durch die Ei bschaftssteuerämter zu überwachen. Bei unterlassener rechtzeitiger Einsendung der Totenliste ist das Standesamt mit kurzer Frist zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist ist Beschwerde bei der oorge'etzten Aufsichtsbehörde zu führen. Zu den Totenlisten dient das anliegende Muster 1 nach Maßgabe der vorgedruckten Anleitung. Die Standesbeamten sind verpflichtet, auch die in den Totenlisten enthaltenen Fragen, über welche daS Sterberegister keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit sie es aus eigenem Wissen oder infolge Be- fragung de« den Sterbefall Anmeldenden vermögen. Zur Anstellung weiterer Ermittelungen sind sie nicht verpflichtet. Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenlisten. 1. Die Totenliste ist beim Beginne des MonatS anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen. Hierbei sind die in Spalte 4 bezüg- lich der Staatsangehörigkeit und die in den Spalten 8 bis 13 enthaltenen Fragen, über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit es der Standes beamte aus eigenem Wissen oder infolge Befragung deS den Sterbefall Anmeldenden vermag. Besondere Ermittelungen hierüber sind nicht anzustellen. Die Spalte 14 ist nur auszufüllen, soweit die Verhältnisse dem Standesbeamten bekannt sind oder der An- meldende freiwillig darüber Auskunft gibt. 2. Die Totenliste hat alle in dem betreffenden Monat im Standesamtsbezirke oorgekommenen Sterbefälle zu umfassen. Sind keine Sterbefälle eingetreten, so ist darüber in der Toten- liste eine Fehlbescheinigung auszustellen. Die Totenliste ist innen, hinter der letzten Ein tragung, ebenso die Fehlbescheinigung, mit Ort, Zeitangabe und Unterschrift der Aus- stellerS zu versehen und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf deS MonatS an dar Erbschaftssteueramt einzusenden. Ist für einzelne Bezirke durch besondere Anordnung die Einreichung in anderen Fristen vorgeschrieben, so hat die Einsendung noch nach der besonderen Anordnung zu erfolgen. 3. Auf dem Titelblatte jeder Liste ist oben links — unter dem Vordrucke: Aktenzeichen deS ErbfchaftSsteueramtS — die ein für allemal feststehende, den Standesämtern bekannt zu gebende OrdnungSnummer anzugeben, welche den Totenlisten eines jeden Standesamts von dem Erbschaftssteueramt erteilt worden ist. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuhesten. 4. Ausfüllung der einzelnen Spalten: » ») Spalte L muß die Sterberegistrr-Nummern in ununterbrochener Reihenfolge nach weisen. Auslassung einzelner Nummern (z. B. bei Totgeburten) ist in Spalte 16 zu erläutern. Ist die Leiche eines Unbekannten aufgefunden worden, so ist der Sterbefall unter entsprechendem Vermerk in Spalte 3 in die Liste aufzunehmen. b) Der Eintragung in Spalte 11 muß stets der Buchstabe a) oder b) vorangesetzt werden, je nachdem das Kind ehelich oder unehelich geboren war. c) Wenn ein Gestorbener aus Armenmitteln beerdigt ist, oder der Nachlaß bekannter maßen den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, ist dies in Spalte 14 mit den Worten „arm" oder „Nachlaß nicht über 500 Mark" anzugeben; einer Ausfüllung der Spalten 8 bis 13 bedarf eS alsdann nicht. Eine derartige Angabe setzt aber voraus, daß die Verhältnisse dem Standesbeamten au« eigener Wissenschaft bekannt find. 6) Bei der Ausfüllung der einzelnen Spalten sind Bezugnahmen auf Eintragungen bei vorhergehenden Fällen, wie „deSgl." oder durch Strichzeichen („) zu vermeiden. 5. In die Totenliste find auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen oder von solchen Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Jnlande Vermögen hinterlassen, aufzunehmen. Sind solche Fälle nicht bekannt geworden, so ist die folgende Bescheinigung unterschriftlich zu vollziehen: Daß Fälle der unter Ziffer 5 der Anleitung bezeichneten Art dem unterzeichneten Standesbeamten nicht bekannt geworden sind, bescheinigt Der Ausfüllung der Spalte 12 und — falls diese keine Erben ergibt — der Spalte 13 bedarf es nur, wenn die Fragen in Spalte 10 und 11 mit „nein" beantwortet sind. Durch die Bestimmungen, welche zur Ausführung des Reichsgesetzblatt vom Jahre 1906 auf Seite 654 flgde. abgedruckten Erbschaftssteuergesetzes unter dem 16. Juni 1906 erlassen find, ist den StaydeSbeamten eine Verpflichtung zur Erteilung gewisser Auskünfte auferlegt worden, welche bisher in diesem Umfange noch nicht bestand. Indem diese in Nr. 39 deS Zentralblattes für das Deutsche Reich vom Jahre 1906 — Seite 830 flgde. — bereits abgedruckten Bestimmungen, soweit sie auf die Standesämter Bezug haben, im Anhang unter N zur Nachachtung nochmals bekannt gemacht werden, ist insbesondere auf folgender hinzvweisen: Die Totenlisten find erstmalig in den ersten zehn Tagen deS Monats August dieses Jahres und hiernach bis auf weiteres allmonatlich an die Erbschaftssteuerämter einzusenden. In die erste Toten liste sind alle Sterbefälle aufzunehmen, welche nach Ablauf deS 30. Juni eingetreten sind. Die Formulare zu den Totenlisten — den Ausführungsbestimmungen als Muster 1 angefügt — werden jedem Standesamts rechtzeitig und in ausreichender Zahl unentgeltlich von feiten der Erb schaftssteuerämter zugehen. Die in den Spalten 4, 8, 10 bis 14 der Totenliste enthaltenen Fragen, über welche daS Sterberegister keine Auskunft gibt, sind nur insoweit zu beantworten, als es der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder auf Grund von Angaben vermag, welche ihm auf Befragen der den Sterbefall Anmeldende selbst macht. Von weiteren Ermittelungen haben die Standesbeamten abzusehen und sich auch bei den Auskünften, welche sie zufolge von 8 7 der Ausführungsbestimmungen den Erbschaftssteuer ämtern zu geben haben, auf das zu beschränken, waS ihnen aus eigener Wissenschaft bekannt ist. Ein Zwang zur Beantwortung der in den Spalten 8 und 10 bis 14 enthaltenen Fragen wird bei der An meldung der Sterbefälle schon um deswillen auf den Anmeldenden nicht ausgeübt werden dürfen, weil derjenige, welcher den Sterbefall anmeldet, zu dieser Zeit vielfach noch gar nicht in der Lage sein wird, über die Vermögensverhältniffe des Verstorbenen zuverlässige und erschöpfende Auskunft zu erteilen. DaS Ministerium deS Innern erwartet einerseits von den Standesbeamten, daß sie die Fragen an dar Publikum mit allem durch die Sachlage gebotenen Taktgefühl stellen, sich vor jedem unnötigen AuS- forschen fremder Vermögensverhältnisse hüten und die ihnen gewordenen Mitteilungen an niemanden, der hierauf kein Recht hat, weitergeben werden. Es hofft aber andererseits auch, daß das Publikum die Neuerung so auffassen wird, wie sie gedacht ist, nämlich als ein Mittel, die Hinterbliebenen eines Verstorbenen, von dessen Nachlasse keine Erbschaftssteuer zu erheben ist, vor Nachforschungen von feiten der Steuerbehörden möglichst zu bewahren. Lau fende Num mer. on nn ich a» !M en 00 r« >0 >a- iilt ike n ist nd ar) se, :S- >dt 3 er a- e. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgende» Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal ML 1chb durch die Post Mk. j 92 frei in'« HauS. -) Welcher Teil der Eltern lebt ? b) Sind Geschwister oder Abkömm linge von Ge schwistern am Leben? b) Vorname, e) Stand oder Gewerbe (bei Ehefrauen und Witwen Stand oder Gewerbe des Mannes, bei ehelichen Kindern der Stand des VaterS bei unehelichen Kindern der Stand der Mutter) Hat die gestorbene Per son ein Testament, einen Erbvertrag, Ehevertrag, Verpflegunys - Vertrag oder dergleichen hinter lassen ? Wo befindet sich diese Urkunde? Ist ein Testaments vollstrecker oder Ver treter bestellt? Angabe des Namens, Standes und Wohnorts.) (Name, Stand und Wohnort eines dieser Erben.) (Name, Stand uiw Wohnort eines dieser Aden.) Beispiel Badens zeige, wo die konfessionelle Verhetzung!Schaffung einer evangelischen und einer katholischen ärger sei als anderwärts. Im kleinen Nassau habe Staatsschule, wie das in diesem Gesetze vorgesehen Dre-Pen, den 29. Juni 1906. Ministerium des Inner u. Totenliste des StandeSamtsbezirkeS für den Zeitraum vom bis mit Amtshauptmannschaft Poststellbezirk: (bei Ehefrauen und Witwen außer dem Familiennamen ManneS auch der Ge burtsname), Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Titschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w, für dar Königliche Amtsgericht und den Siadtrat zu Hohenstein Ernsttha-, Organ aller GerneinSesVerwalLungen ösr nrnliegenben Ortschaften»