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Sächsische für Schandau und Hohnstein. Die „Sächsische Elb-Zeitung" erscheint regelmäßig Freitags und ist durch die Expedition in Schandau, sowie durch alle Postanstaltcn für 10 Ngr. Vierteljahr!, zu beziehen. — Inserate für auswärts nehmen an: Hr. Kämmerer Hesse in Hohnstein, sowie die AnnonccnburcauS von H. Engler und E. Fort in Leipzig, welche man an erwähnten Geschäftsstellen spätestens bis Mittwoch Abend, in der Expedition d. Bl. aber bis Donnerstag früh 9 Uhr abzugcbcn bittet. 52, Freitag, den 28. Pecember 18Ü6. A b on n e m e nts- Ein l a d u n g. Auf das mit dem 1. Januar 1867 beginnende neue vierteljährliche Abonnement der „Sachs. Elb- Zeitung" werden Bestellungen für auswärts bei allen Postanstalten, für Schandau bei der unterzeichneten Expedition angenommen. Der Preis beträgt in ganz Sachsen vierteljährlich 10 Ngr. Wir ersuchen unsere geehrten Abonnenten, ihre Bestellungen möglichst bald zu erneuern, damit keine Unterbrechung in der Zu sendung ves Blattes einkitt. — Schandau, im Docember 1866. Ars ^^/-sr/r/rorr r/sr' ^//--^srVrrr?//. Die Aufgaben des norddeutschen Wundes. Die Bertrctcr der zum norddeutschen Bunde vereinig ten Negierungen sind nunmehr in Berlin versammelt, um sich über die Vorlage der Neichsverfassung für das nord deutsche Parlament zu verständigen. Die preußische Ne- gicrung hat die Grundlagen, auf welchen derselbe errichtet werden soll, in einem umfassenden Entwürfe dargelegl. Ucber diesen Entwurf gäbt die offfciöse „Provinzialcorre- spondenz" folgende Andeutungen: Die gemeinsame Gesetz gebung des Bundes wird sich erstrecken auf die volle und unbedingte Freizügigkeit, auf die Heimaths- und Nieder lassungs-Verhältnisse und den Gcwerböbetrieb, auf die An legung von Colonien und die Auswanderung nach außer- deutschen Ländern, — auf die Zoll- und Handelsgesetze, — auf die Ordnung des Maaß-, Münz- und GewichiS- Systems, und der Grundsätze über die Ausgabe von Pa piergeld, — auf die allgemeinen Grundsätze des Bank wesens, auf die Erfindungspaicntr, — auf den Schutz des geistigen Eigcnthums, auf die Sicherung eines gemein samen Schutzes des deutschen Handels im Auslände, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und An ordnung gemeinsamer Vertretung durch Consule des Bun des, — auf daö Eisenbahnwesen im Interesse der Landcö- vcrlhcidigung und des allgemeinen Verkehrs, — auf den SchifffahrtSbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen, sowie die Fluß- und Wasserzöllc, — auf eine einheitliche Leitung des Post- und Telegraphcnwcscns, — auf eine gemeinsame Civil-Proceß-Ordnung, ein glei ches Concurs-Vcrfahrcn, Handelö-, und Wechselrccht. Die gesetzgeberische Thätigkcit soll von der Vertretung der Ne- gicrungen (in einem „Bundeörath") und von einer aus allgemeinen Volkswahlen hervorgehcuden National-Vertre,- tung mit gleichem Anthcile geübt werden. In der Ver tretung der Negierungen darf sich nicht der Ucbclstand des alten Bundestages erneuern, daß der kleinste Staat er- spricßliche Absichten für den ganzen Bund zu vereiteln vermag; Preußen wird an seinem Theile auch in dem Nalhe der Negierungen ein erhebliches Gewicht in die Wagschaalc zu werfen haben. Die Leitung deö Bundes im Ganzen kann nur der Krone PreußeiiS zusteheu. Die Bundcögewalt soll daö Recht haben, Krieg zu erklären, sowie Bündnisse und Verträge zu schließen, Gesandte des Bundes zu ernennen und fremde Gesandte zu empfangen. Vor Allem soll die Wehrkraft des gesamnuen norddeut schen Bundes zu Lande und zur See unter Preußens Ober befehl einheitlich und kräftig organisirt werden. Die ge summte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer unter dem Oberbefehl des Königs von Preußen bilden. Der Oberfcldherr wird die Pflicht und daö Recht haben, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des BundeSheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind, und daß die nothwendige Einheit in der Einrichtung, in Bewaffnung und Commändo, in der Ausbildung der Mannschaften, so wie in den Anforderungen an die Offi ziere hergestellt wird; ferner daö Recht, die kriegsbereite Aufstellung des BundeübeereS anzuordnen. Die Bundes verfassung wird durch ihre Bestimmungen sichere Gewähr dafür zu geben haben, daß den Anordnungen des Ober- feldhcrrn jeder Zeit unbedingt Folge geleistet werde. Die KriegS-Marincn der Nord- und Ostsee sollen eine einheit liche Seemacht unter preußischem Oberbefehl bilden; der König von Preußen wird über die Einrichtungen und die Zusammensetzung derselben zu bestimmen haben. Der Kie ler- und der Jahde-Häfen sollen Bundcö.KricgShäfen sein. Die Kriegs-Marine wird zugleich den Schutz der gemein samen HandelS-Marine bilden, deren Fahrzeuge eine und dieselbe Flagge des norddeutschen Bundes führen werden. Wenn auf solchen Grundlagen ein Bund von 30 Mill. Norddeutscher aufgerichtct und darin ein fester Kern deut- scher Macht gewonnen wird, dann meint die ,,Prov.-Corr.", könne es nicht fehlen, daß auch die Beziehungen dieses Bundes zu den süddeutschen Staaten in Kurzem durch be sondere Verträge erfolgreich geregelt würden, und daß in naher Zukunft ein nationales Band so stark und wirksam wie niemals zuvor ganz Deutschland umschlinge.