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ErMb.Da lkssreund. Telegramm-Adresse: volkfreund Schneeberg. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. "X ... ., für die König!, und städtischen Sehöröm in Aue, GrSnhaln, Hartmstei», Zohlwu- ^VNISvNil georgenstadt, Lößuth, Ueustädtel, Zchneederg, Zchwar-enberg bM. Wildenfels. Nr. SSI Der »Erzgebtrgtsche Bolkifreund" erscheint tLgltch mit Aufnahme der Tage nach den Sonn- und Festtagen. Abonnement diertelMrltch l Mark 8V Psg. Inserate werden pro SgespalteneZetl« mttwPsg.. lm amtlichen Theil die 2 gespaltene Zeile mit 30 Psg., Reklamen die 8 gespaltene Zeile mit SS Psg. berechnet; tabellarischer, auhergewöhnlicher Satz nach erhöhtem Tarts. Donnerstag, den 4. Oktober 19 )6 Post-Zettungtzlist« Rr. 2212. Jnseraten-Annahme sllr die am Nachmittag erscheinende Nummer bi» Bor-1 mittag 11 Uhr. Sine Bürgschaft für die niichsttägig« Aufnahme der Anzeigen I bez. an den vorgeschriebenen Lagen sowie an bestimmter Stelle wird nicht I gegeben. Auswärtige Austriige nur gegen Borausbezahlung. Für Rückgabe I eingesandter Manuskripte macht sich die Redaktion nicht verantwortlich. I SS. Iahrgimz. Konkursverfahren. Ueber den Nachlaß des am 15 Juni 1800 in Schwarzenberg verstorbenen Kürschners Ernst Bruno Müller wird heute, am I. Oktober 1800, Vormittags ^/,10 Uhr da» Konkursverfahren eröffnet. Der Lokalrichter Leonhardt in Schwarzenberg wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen find bis zum 1. November 1800 bei dem Gerichte anzumelden. ES wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines GläubigerauSschuffeS und eintretenden Falles über die in 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den 27. October 1900, Vormittags 11 Uhr «nd zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 16. November 1900, Vormittags 11 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sach« in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemein» schuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Be friedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 1. November 1800 An» zeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Schwarzenberg. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber r Sekr. Oeser. Donnerstag, den 4. dies. Mou., Nachm. 2 Uhr gelangen im Versteherunz-raume des hiesigen Königl. Amtsgericht» 87 Bände von div. Romanen und Erzählungen, 1 Plüsch-Garnitur, bestehend aus Ottomane und 2 Fau» teuil», 1 Teppich, 4 Bilder unter Glas und Rahmen, 1 Pfeilerspiegel mit Holzkonsole, I Sophatisch von Nußbaum, 1 Kommode mit - GlaS-Aufsatz, 1 langer Wandspiegel, 3 Rohrstühle, 2 Säulen, nußbaumartig poltrt, 1 Sopba mir braunem Damast-Bezug« und I Wandschränkchen meistbi«tend gegen sofortig« Baarzahlung öffentlich zur Ver- fitigerunp. Schneeberg, am 1. Oktober 1800. Der Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts. 1302/00 ArrefihavSwspektor Kühn. Sonnabend, den 6. October 1900, Nachm. 4 Uhr g^arpen in Beutha 1 WtrthschaftSwagen, 1 Kommode, 1 Bank, 1 Kinderwiege, 1 Kinderstuhl, 1 Wandspiegel u. v. m. meistbietend gegen sofortig« Baarzahlung öffentlich zur Versteigerung. Bieter sammeln sich in Ullmann'S Restaurant daselbst. Hartenstein, am 2. Oktober 1800. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Ger cbtSwachtmeister Seyfried. I Dm 30 September und 1. Oktober diese» Jahre» AßkHbfäKtzäßk»» werden di« Staat»eiukomme«ft«er nrbk Zuschlag zur s Handels- und Gew«rbekammer und Brandkafse«belträge für den II. Termin 1900 > fällig. Letztere sind für di« Gebäude - Versicherung nach 1 Pfennig, für die freiwillig» Versicherung nach 1*/, Pfennig für die Beitragseinheit zu entrichten. Alle Zahlungs pflichtigen werden hiermit aufgefordert, innerhalb 14 Tagen die fälligen Beträge an un-° sere Steuereinnahme abzuführen, da nach Ablauf der Frist da» Zwangsvollstreckung»» verfahren «inaelettet werden wird. Neustädtel, am 28. September 1900. Der Stadtrat-. vr Ri»t,r. L H »S Die Einkommensteuer auf den II. L*rmm 1900 nevst An» schlag zur Handels» «nd Eewerbekammer, di« Brandkaff« auf den H. Termin, und die Landrente« auf den in. Termin find fällig und bet Ver meidung der zwangsweise« Beitreibung bi» längsten» d«n 80. Oktober d. I. an unsere Ste«erei«nahme abzuführen. Au«, den 25. Sept. 1800. 4 Der Rath der Stadt. vr Kretzschmar. B. Nachdem die neue« Bestimmungen der Gewerbeordnung über ow Beschäftigung« der Gehilfen und Lehrlinge in offenen Verkaufsstellen und de« 9 Uhr Ladenschluß in Kraft getreten sind, werden die Inhaber offener Verkaufsstellen, in Aue hierdurch ersucht, sich zu einer Besprechung über die Bestimmung in 8 138 ä Ziffer 3 und 138 v Absatz^ 2. Ziffer 2 der Gewerbmovelle Donnerstag, den 4. Okt. a. c. abends 8 Uhr im Restaurant .Stadtkeller' (reierv. Zimmer) einzufinde». Aue, den 3. Oktober 1900. Der Rath der Stadt. Rudolph. Stadkath. Ficker. Nr. 42 des diesjährigen RetchSgesetz-Blatte» ist erschienen und ttegt in der Expe dition der unterzeichneten Behörden 14 Tage lang zur Einsichtnahme au» r Inhalt: Deklaration zu der am 19. März 1897 zu Venedig unterzeichneten Sani- tätS-Uebsreinkunft, bet-lffend Maßregeln gegen di« Einschleppung und Verbreitung der Pest. Lie StatztrSthe da« Aue, Lößnitz, RenstLbtel, «chueeberg und Gchtvarzenberg, di» Bürgermeister do« Grüuhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt und Wilsmsel», di» Demeiudeborstäude de» «mtShauptmamrschafUtchm Bezirks Lchwarzenberg. Jahrmarkt in Johanngeorgenstadt am 8. «nd 9. Oktober 1900. Mehmarkt in Kirchberg, Donnerstag, den 11. Oktober 1900. Die Novelle der Reichsgewerbeordn««g. Die m t 1. Oktober in Kraft trettnden Bestimmungen der neuesten Novelle zur Reichsgewerbeordnung (Ges. vom 30. Juni 1900 enthalte» folgende Vorschriften: I) DaS Verfahren für die Genehmigung (Tonce'stont- rung) gewisser gewerblicher Anlagen (Puloerfabrtken, Feuer- werlsftätten, GuSberettungtanstalt«, Destillationen von Erdöl, Theeren re, Gla»-und Rußhütten, chemische Fabriken, Firnißfiedereten, Dachpappenfabriken, Schlächtereien, Gerbe reien, Stauanlagen für Wasserbetrieb re) wird dahm er weitert, daß beim Vorltegen von Emwendungen den Unter nehmern auf ihre Gefahr, unbeschadet de» RreurSverfahren», di« unverzügliche Ausführung von baulichen Anlagen ge stattet werden kann, sofern di« Unternehmer die» beantragen und unter Umständen Sicherheit leisten. 2) Der Schlachthauszwang kann in allen Orten ein- geführt werden, für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange bestehen oder errichtet werden; e» ist Nicht mehr nöthig, daß dies« Schlachthäuser innerhalb de» Gea^indebezirke» de» betreffenden Orte» belegen sind. 3) Zum Betriebe ihre» Geschäfte» br dürfen der obrig keitlich«« Erlaubniß künftig di« Pfandvermittler, Gestnde- vtrmtrlher und Strllenvermittler. Da» Geschäft der Pfand« vermitller besteht darin, daß st« Person««, welche sich scheuen, mit öffentlichen Leihhäusern oder Pfandverlethern in Verkehr zu treten, aÜ Mittelspersonen dienen. Die nicht gewerbs mäßige Stellenvermittlung, wie die seitens der Gemeinden und Corporation« in großen Städten und Jndustrtebe- ztrken eingerichtete« .Arbeit-nachweise' find der Coneesston»- Pflicht nicht unterworfen. 4) Gefindevermietber und Stellenvrrmtttler find ver pflichtet, ihr, Taxen mittelst Verzeichnisses der OrtSpoltzei anzuzeig« und in ihren Geschäftsräumen anzuschlagen f auch müssen ste den Stellungsuch enden die Taxe« vor Ab- schluß des VermiethungSgeschästS mtttheilen. 5) Der Segen, de« die Sonntagsruhe dem HandelS- gewerbe gebracht hat, soll auch andere« Gewerbebetrieben zu Theil wurden. Sofern in Gewerbebettieben an Sonn- und Festtage« di« Ausübung des Betriebes unumgänglich «öthig ist, kann auf Anttag von ?/, der bethetligt« Ge werbetreibenden der Betrieb insoweit eingeschränkt «erde«, als Au»nahmln von der völligen Sonntag»«-« (esr. 8 105d Abs. 1) zugelassen find. Die Voraussetzungen und Bedingungen solcher Ausnahmen soll der BundeSrarh treffen und dem Reichtage demnächst mtttheilen. 6) Lohnzahlungen dürfen an Sonntagen nicht statt finden. 7) Für bestimmte Gewerbe (darunter find in erster Linie die Conseettonen zu verstehen) kann der BundeSrath Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben, in welche mit Tinte Art und Umfang der Arbeit, Lohnsätze, Bedingungen üvi-r Lieferung von Stoffen und Werkzeugen einzutraqen sind. Fall» statt Lohn auch Kost und Wohnung gewährt werden, müssen derartige Verhältnisse speeifieirt werden, da mit ein klarer Ueberblick über da» Lohnverhäitniß geschaffen wird. Ja Fabriken, in denen solch« Bücher nicht ringe- führt werden, ist auf Kosten de» Arbeitsgeber» für jede« minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch «inzurichten Man meint, hiermit ein Mittel gefunden zu haben, um die jugendlichen Arbeiter besser unter die Coatrole der Aelteru oder Verwandten zu stellen. 8) BetrtebSbeamte, Werkmeister, Techniker (Chemiker, Zeichner u. s. w.) werden Hinsicht» der Kündigung den Handlung»gehülf« gleichgestellt, also im Fall» eine» Son- deroerttage» beide Theil« auf gleich« KündtgungSzrtten nicht unter «tnem Monat und stet» für de« Schluß de» Kalen dermonats. Kürzer« Engagements find nur noch bei An gestellten mit mindestens 5000 Mk. JahreSgehalt und bei Stellen in außereuropäischen Niederlassungen zulässig. 9) Die Verpflichtung zum Besuch« der Fortbildungs schulen kann statutarisch auf weibliche HandlungSgehülfen und -Lehrlinge ausgedehnt werden. Dagegen können die Vor- und Nachmittag-paus« bet jugendlich« Arbeitern Wegfall«, wenn die letzteren nur je vier Stunden Vor- und Nachmittags beschäftigt werden. Auch kann für Arbeiter innen über 16 Jahre, di« ledig und ohne HauSwesen find, auch keine Fortbildungsschule besuchen, die Arbeitszeit an den Vorabenden vor Sonn- und Festtagen bi» 8V, Uhr Abends ausgedehnt «erden. 10) Neun - Uhr - Ladenschluß und Mittagspausen in offenen Verkaufsstellen, zu denen auch die Consum- und derartig« Verein« g«hör«, nicht abrr di« Gast- und Schank- wtrthschaftrn: d« Gehülf«, Lehrlingen «nd Arb«it«r« muß «in« ununterbrochen« Ruhezeit von miud«st«nS 10, in Ge meinden von mehr al» 90 000 Einwohnern und in V.r kauf-stellen, in denen zwei oder mehr Gehülf« und Lehr linge thätig stud, von mindesten» 11 Stunden gewährt werden. Außerdem muß eine angemessen« Mittagspause gegeben werden. Dieselbe muß bet Gehülf« re., die außer halb der Geschäftshauses essen, mindesten- 1'/, Stunde be tragen. Die Bestimmungen finden bet Noth- und Ino«- turarbeiten, sowie an bestimmten oder polizeilich genehmig ten Geschäftstag« keine Anwendung. Von 9 Uhr abend» bis 5 Uhr früh müssen die Verkaufsstellen geschlossen sei«. Die beim Schluß im Laden anwesenden Kunde« dürfe» noch bedient werden. Ausnahmen hiervon find nur in Nothfällen und an ortSpolizetlich genehmigten Geschäfts lagen zulässig. Während der bevorstehenden Geschäfttruhe- -eit ist auch der Haustr- und Automatenbetrieb verbot«». Ausnahmen nur mit poltzetltcher Genehmigung. Dieser Normal-9-Uhr-Ladenschluß kann auf Anttag von zwei Drittel der bttheiltgten Gewerbetreibenden auf 8 Uhr Abend» und der Morgrnbeginn von 5 auf 7 Uhr Morgen» verlegt werden. Geschieht das, so darf auch der Haufir- und Automatenbetrieb in den Zeiten von 5—7 Uhr Mor gens und 8-9 Uhr Abend» nicht stattfinden. 11) Für einzelne offene Verkaufsstellen können poliz«t- lichersetl- diejenigen Maßnahmen angeordnet werd«, w«lche da» Handelsgesetzbuch für' die kaufmännischen Betrieb« an- ordnet, und welch« den Zweck haben, die Verkäufer gegen ein« Gefährdung ihrer Gesundheit zu schütze« und di« Auf- rechttrhaltung der guten Sitten und d»S Anstand«» zu sichern. 12) Wo Fachschulen re. besteh««, hat d«r Geschäft-iu- hab«r di« Gehülf«« und Lehrlinge unter 18 Jahren zum Besuche derselben anzuhalten und d« Schulbesuch zu über wach«. IS) Für jede offene Berkauststell«, in welcher in d« Regel mindestens 20 G«hülfen und Lehrling« (die Zahl d«r Arbeiter kommt hierbei nicht in Betracht) beschäftttzt werd«», ist innerhalb 4 Wochen (also bi» spätesten» 28. Okt. 18001, oder innerhalb 4 Wochen nach Eröffnung de» Betti«»«» «in« Arbeit»ordnung zu erlass«, auf w«lch« di« Vorschrift« d« Fabrik-Arbeit»ordnung« Anwendung finde«. 14) Auf da» Halten von Lehrling« in offen« Ber- kaufsstellen, sowie in anver« Betrieb« de» H anbei »g«- werb«» fiad«t di« Bestimmung statt, daß, wenn d« Lehr» Herr «in« t« Mißverhältn-ffe zu dem Umfang und der Art