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Wochenblatt für Wiiö-ruf, Charan-, Stoffen, SieSenleh« un- die Umgegenden. Zehnter Jahrgang. Freitag, den 25. Januar 1850. 4» Verantwortlicher Nedacteur und Verleger: Albert Reinhold. . »!,f« Z^tscheM ««schilnt all« Fttitaae «In« Uummex. »er Preit für den «kertel!-»r,-n, »Xer,« 10 «,r. SImmN!chc»knl§t. ö«1 Snlanee« nekmea »estelluagen darauf an. Btkamumachungtn, welche Im nächsten Kruck erscheiuen sollen, werden in Wtlsdruf »I« Monta, -dknd« 7 Uhr, In Lharand bis Montag Rachmittag» Sllhr, und in Stoffen bl« Mittweel, vormittag« 11 Uhr aii<,cn-mn,«n. luch.ckönnen diS Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Poll an den Drucke« delördert werden, so da« ne in dir »ichsten Nummer erscheinen. Wir erbitten unö dieselben unter den Adressen: „An die Medaction deS Wochenblattes m Wilsdruf", „ av die Agcnlur de« Wochenblattes in Tbarand " und „an die Wochenblatts - Expedition In «offen". In Mrigen werden Suftrelg, ud veftellungon In der Buchhandlung von E. K. «linkicht und Svbn delorgt. »lwaige »eitrage, welche der Lenden, d«< Watt«, 't'vrechcn, seüen >^etS mit großem Danke angenommen werden. - Die Redaetion. Bekanntmachung und Warnung. Bci der Königlichen Kreisdirection zu Dresden ist neuerdings zur Anzeige gelangt, daß in verschiedenen Provinzial - Blättern, z. B. im Pirnaischen Wochenblatt«, unter der Aufforderung zur Uebcrnakme einer Agentur „für ein lucrativcs Geschäft," und unter dem Versprechen besonderer günstiger Bedingungen, Promessen-Offerten auf die badische Lotterie-Anleihe erfolgen. Wenn nun schon solche versteckte Aufforderungen gegen die Neellität deS ausgebotenen Geschäfts gerechten Zweifel zu erregen geeignet sind, so tritt noch hinzu, daß das sogenannte Promessen > Spiel, sowohl überhaupt als insbesondere die Feilbietung von Promeffen-Schemen. durch die Anordnung unter pol. 4 der unterm 17. September 1836 (Gesetz und Vcrordnunqs-Blatt von 1836 Seite 214), erlassenen Bekanntmachung ausdrücklich untersagt worden ist, und vermöge der Natur dieses Spiels, ebenso von der Vorschrift im §. 1 des Gesetzes gegen die Lhcilnahme am Lotto und dem Vertrieb auswärtiger Lotterie- kvose vom 4. Dccember 1837 betroffen wird. Hieraus folgt aber zugleich, daß die Veröffentlichung von Promessen-Offerten, der Ausbietung von koosen einer unerlaubten Lotterie gleich zu achten, und deshalb, soweit es sich dabei um Benutzung hier» ländischer Blätter handelt, auch selbst in dem Falle für unzulässig zu achten ist, wenn die Feilbietung von einem Ausländer und vom Auslande aus erfolgt. Die Königliche Kreis-Dircclion findet sich daher veranlaßt, hiermit vor Uebernahme solchen Agentur. Geschäfte, sowie überhaupt vor jeder Bclhciliqung an dergleichen Anerbietungen und etwaiger Vertreibung von Promessen-Scheinen, Loosen oder sonstigen derartigen Papieren zu warnen, zugleich aber auch die Polizei-Behörden aufzufordcrn, vorkommendcn Falls alles Ernstes dagegen einzuschreiten. Dresden, am 14. Januar 1850. Königliche Kreis-Direction. Müller. Bekanntmachung. Nach der Bekanntmachung des Königlichen Ministern des Innern, das Verfahren bei Bewer» dnng um Prämien für Verdienste um die Landwirthschaft betreffend, vom 10. Juni 1848 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848, 19. Stück, Seite 143, Nr. 51.) sollen alle auf Prämien für Verdienste um die Landwirthschaft sich beziehende Gesuche nicht mehr nach §. 6 des Prämienausschreibens vom 10. December 1844 bei dem BezirkS-Amtshauptmann, son dern bei dem landwirtschaftlichen Bezirksvereine deS amtshauptmannschaftlichcn Bezirkes, in welchem der Wohnort deS Bewerbers liegt, angebracht, und von diesem landwirthschaftlichen Bezirksvereine nach Anstellung der nöthigen Erörterung, dem Direktorio deS landwirchschaftlichen Hauptvereins vorgelegt werden.