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Erscheinen: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend mit Ausschluß der Feiertage. Monnemeni: Vierteljährlich 1V Ngr. Großenhainer UMH altungs- und AnzchMatt. Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Inseratenannahme: Vis Tags vorher spätestens früh 9 Uhr. Inserlionsöeiräge von auswärts find in Post marken beizufügen oder werden durch Postvorschuß erhoben. Redaction, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Dienstag, den 31. Marz L8V4 Bekanntmachung, betreffend die AußercourSsetzung der LandeSgoldneünzen und der landes gesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen. Vom 6. December 1873. dabei vermerkten 5 Thlr. 20 Sgr. 20 Fl Kr. der ver- 5 10 5 5 5 8 45 35 20 Aus Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Rcichs-Gesetz-Blatt S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 8 l. Vom 1. April 1874 an gelten sämmtliche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Neichsgoldmünzen, vom 4. December 187l (Reichs-Gesetzblatt S. 404) geprägten Gold münzen der deutschen Bundesstaaten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten (Lassen Niemand verpflichtet, diese Gold münzen in Zahlung zu nehmen. Von demselben Zeitpunkte ab verlieren die landesgesetzlich den inlän- dischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Eine Einlösung derselben findet nicht statt. 8 2. Die im Umlaufe befindlichen Landesgoldmünzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Centralbehvrden zu bezeichnenden Caffen derjenigen Bundesstaaten, welche die Goldmünzen geprägt haben, beziehungsweise in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungs mittel sind, nach dem in den 8§ 3 und 4 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs-Goldmünzen, beziehungsweise Landes-Silber münzen umgewech'selt. Nach dem 30. Juni 1874 werden Landes-Goldmünzen auch von diesen Caffen weder in Zahlung noch zur Umwcchselung angenommen. 8 5. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichcn auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. In Betreff der Grenze der Gewichtsminderung, innerhalb deren die durch den Umlauf im Gewicht verringerten Goldmünzen der in 8 3 aufgeführten Prägungen als vollwichtig angenommen werden, verbleibt es bei den hierüber getroffenen landesgesetzlichen Bestimmungen. In Ermangelung derartiger Bestimmungen sollen Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendtheile hinter dem Normalgewicht zurückbleibt, als vollwicktig gelten. Ergiebt sich bei der Gewichtsprüfung eine größere Differenz, so wird der Metallwerth der Goldmünze nach Maßgabe der Bestimmung im ersten Absätze des 8 4 vergütet. s Der Reichskanzler. Berl'», den 6. December 18.3. Vertretung: Delbrück. 8 3. Die Einlösung der nachstehend verzeichneten Goldmünzen erfolgt zu dem festen Werthverhältnisse: preußische Friedrichsd'or zu kurhesstsche Pistolen zu württembergische, badische, Großherzoglich hessische Zehn- und Füns-Guldenstücke zu bez württembergische Ducaten (Prägung seit 1840) zu badische Ducaten (Prägung seit 1837, sog. Rheingoldducatcn) zu badische 500-Kreuzerstücke zu 8 4. Für alle in 8 3 nicht aufgesührten Goldmünzen deutscher Bundesstaaten wird lediglich Werth ihres Gehaltes an feinem Golde mit 1395 Mark oder 465 Thaler für das Pfund Feingold gütet. Zu diesem Behuf ist der Casse bei Einlieferung der Goldmünzen, deren Einlösung beabsichtigt wird, ein Verzeichniß derselben, in welchem die einzelnen Münzforten nach Stückzahl, Gattung (Bild) und Jahreszahl summarisch auszuführcn sind, in zwei Exemplaren einzureichen, deren eines nach erfolgter Prüfung mit Empfangsbescheinigung znrückgcgeben wird und gegen dessen Vorzeigung und Rückgabe seiner Zeit, falls sich sonstige Anstände nicht ergeben haben, die Zahlung des von der Münzverwaltung festgesetzten Metallwerthes erfolgt. Der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösungsbeträge erfolgen werden können, wird von den Landesbehörden bekannt gemacht werden. Auf Denkmünzen, Schaumünzen und ähnliche nicht ausschließlich zum Umlauf bestimmte Münzstücke finden obige Bestimmungen keine Anwendung. Zur Ausführung der vorstehenden, in dem Reichsgesetzblatte vom Jahre 1873 Seite 375 publicirten Bekanntmachung wird hiermit Folgendes bestimmt: l) Die Einlösung der mit dem l. April dieses Jahres außer Cours tretenden churfürstlich und königlich sächsischen Landesgoldmünzen, als doppelte, einfache und halbe August- und Antond'or, churfürstlich und königlich sächsische Ducaten, Sophiendueaten und Kronen und halbe Kronen königlich sächsischen Gepräges ist während der Monate April, Mai und Juni dieses Jahres durch folgende Königliche Casienstellen, als die Finanzhauptcasse zu Dresden, die Lotterie. Darlehnscasse zu Leipzig und das Hauptsteueramt zu Chemnitz zu bewirken. 2) Alle vorgedachten chursürstlich und königlich sächsischen Goldmünzen werden nach dem Wcrthe ihres Gehaltes an feinem Golde eingelöst; das Pfund Feingold wird mit 1395 Mark oder 465 Thaler vergütet. Die Auszahlung der Vergütung für die abgelieferten Stücke erfolgt, nachdem der Metallwerth Seiten der Münzverwaltung festgestellt worden ist, durch diejenige der obengenannten Einlösungscassen, zu welcher die Stücke eingeliefert sind. Der Zeitpunkt, von welchem an die Beiträgt dieses Metallwerthes erhoben werden können, wird demnächst von den betreffenden Einlösungscassen durch das Dresdner Journal und die Leipziger Zeitung, sowie durch ein Localblatt bekannt gemacht werden. 3) Das nach 8 4 der obigen Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers der Einlösungscasse bei Einlieferung der Goldmünzen in zwei Exemplaren einzureichende Verzeichniß derselben ist nach folgendem Schema anzufertigen: Berzeichniß der bei zu . . . von .... zu ... . am . . . ten 1874 eingelieferten LandeSgold- münzen, für welche der von der Münzverwaltung fortzusetzende Metallwerth vergütet wird. 1. Lau fende Nr. 1 2 3 4 5 6 7 2. Bezeichnung der einzelnen Münzsorten nach Gattung (Bild) und Jahreszahl. s. Stückzahl dieser Münzsorten 4. Brutto gewicht. 5. Die Lieferung hat an Fein gold ergeben: 8. Der dafür zu vergütende Me tallwerth beträgt lproPfd.46S Thlr.) Pfd. Dec. Pfd. sein Dec. 0c V» sächsische August, und Antond'or . . . Vi dergleichen 'Zr dergleichen chursürstlich und königlich sächsische Ducaten. Sophiendueaten '/i sächsische Goldkronen '/, dergleichen 4 10 3 2 1 15 7 Summa: geschrieben: Zwei und Vierzig Stück Goldmünzen. (Ort), den . . len 1874. (Name und Stand des Einzahlers der Gold münzen.) 42 Von dem Einlieserer der Goldmünzen werden nur die Colonnen 1, 2 und 3 dieses Verzeichnisses nach den darin angegebenen Beispielen ausgefüllt, während die Colonnen 4, 5 und 6 in dem zweiten, von der Einlösungscasse der Münzverwaltung einzusendenden Exemplare von der Letzteren ausgefüllt werden. Bei demnächstiger Zablung des für die eingelieferten Münzen festgesetzten Metallwerthes wird der Betrag desselben von dem Empfänger in dem von ihm zurückzugebenden, mit Empfangsbescheinigung der Einlösungscasse versehenen Exemplare des Verzeichnisses, nach vorheriger Ausfüllung der Colonnen 4, 5 und 6 desselben Seiten der Einlösungscasse, quittirt. 4. Formulare zu dem unter 3 vorgeschriebenen Verzeichnisse werden auf Verlangen von den Ein lösungscassen unentgeltlich verabfolgt. 5. Der Einlieferer hat für jede der in dem Verzeichnisse aufgeführten Münzsorten besondere Packete (Beutel, Düten :c.) zu bilden und auf denselben zu bemerken: die laufende Nummer des Verzeichnisses, die Münzsorte und deren Stückzahl; auch sind sämmtliche einzelne Packete, welche Behufs Prüfung ihres Inhalts Seiten der Einlösungscasse leicht zu öffnen sein müssen, also nicht versiegelt werden dürfen, in einem Gesammtpacket, bei größeren Quantitäten in zugebundenem Beutel mit einer Etiguette einzuliesern, auf welcher der Name des Einzahlers, der Einzahlungstag, die Gesammtstückzahl der darin befindlichen Goldmünzen und die betreffende Einlösungscasse angegeben ist. Dresden, den 24. März 1874. Finanz - Ministerium. von Friesen. v. Brück. Non dem unterzeichneten Gerichtsamte sollen den 8. April 1874 die dem Mühlenbesitzer Friedrich Moritz Schmidt in Leckwitz zugehörigen Wohn- und Windmühlen-Gebäude und Feldgrundstücke Nr. 20 des Katasters für Leckwitz, Nr. 32, 36 und 60 des Grund - und Hhpothekenbuchs für nurgedachten Ort, welche Grundstücke am 9. Januar 1874 ohne Berücksichtigung der Oblasten und der für das gehende und treibende Werk der unausgebaut gelassenen holländischen Windmühle im Falle des Ausbaues derselben von der Königlichen Brandversicherungs-Commission noch zu gewährenden Brandschäden- vergütung an 200 Thlr. auf 1015 Thlr. gewürdert worden sind, nothwendiger Weise ver steigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle und in der Schänke zu Leckwitz aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhain, am 13. Januar 1874. Königliches Gerichtsamt. I. A. Ass, v. Loeben. Braune. Die Grasnutzung auf dem in Nasseböhlaer Flur gelegenen circa 50 Acker großen Exercierplatz der Garnison Großenhain soll auf das Jahr 1874 gegen das Höchstgebot verpachtet werden. Interessenten werden ersucht, schriftliche Offerten zu dem anberaumten Termine, den 4. April ». v., Vormittags 10 Uhr, im Büreau, Friedrichsgasse 355, parterre, abzugeben, woselbst die Bedingungen bereits schon jetzt zur Einsicht ausliegen. Großenhain, am 24. März 1874. Die Garnifonverwaltung. Politische Weltschau. Der Reichstag trat vorigen Sonnabend seine Osterferien an. Obgleich man ihm nicht den Vorwurf der Trägheit machen kann, blieben doch die meisten und größten seiner Aufgaben noch unerledigt. Leider ist es überhaupt fraglich, ob sie zu einem glücklichen Ende gedeihen werden. Wir be fürchten sogar sehr, daß weder das Preß-, noch das Militärgesetz zu Stande kommt. Die Worte, welche Kaiser Wilhelm an seinem Geburtsfeste an die Generäle richtete: „Ich darf Ihnen nicht verschweigen, daß abermals eine Krisis über der Armee zu schweben scheint", deuten bereits den Conflict an. Um die augenblickliche Situation klarzulegen, müssen wir ein wenig auf die Vergangenheit zurückgreisen. Die Stellung der preußischen Armee zum Staate ist eine in der Geschichte Preußens begründete. Es läßt sich nicht leugnen, daß vom großen Kurfürsten ab bis auf den heutigen Tag die Armee zur wachsenden Macht Preußens und zur Ausführung seiner deutschen Bestrebungen sehr viel beigetragen hat. Diese Armee war aber fast lediglich die Schöpfung der preußischen Monarchen. Seit Einführung der Constitution wurde sie natürlich dem Budgetrecht der Volksvertretung untergeordnet; aber sobald ein Conflict ausbrach, trat ihre eigenthümliche Stellung hervor; dann war sie das Woll me tangere und dies soll sie nach höheren Absichten wo möglich für alle Zeiten bleiben. Da Preußen jetzt die militärische Hegemonie in Deutschland hat, so gilt, was wir von Preußen sagen, natürlich auch vom deutschen Reich. Der Kaiser hat ja nicht Unrecht, wenn er behauptet, daß nur durch die so lebhaft vom Volke bekämpfte Reorganisation der Armee die Erreichung der deutschen Einheit möglich geworden sei. Niemand, außer den reichsfeindlichen Parteien, sehnt sich heute nach einem ähnlichen Militärconflicte, wie er vier Jahre lang in Preußen bestand und schließlich nur durch die ruhmvollen Ereignisse begraben wurde. Ja, wir sind überzeugt, daß die liberalen Parteien des Reichstags gern znstimmen würden, wenn § 1 des Militärgesetzes mit seiner Präsenzziffer von 401,000 Mann auf weitere fünf Jahre bewilligt werden sollte, denn dann hätten wir wieder fünf Jahre Ruhe. Aber die Sache liegt leider anders. Nicht für eine Reihe von Jahren, sondern für immer verlangt die Reichsregierung die Bewilligung der 401,000 Mann. Mag die europäische Situation sich noch so sehr ändern, mögen die Zeiten noch so friedlich sein, mag der Reichstag beschließen, was er will: im Gesetz soll festgestellt werden, daß stets 401,000 Mann bei der Fahne stehen, welche ohne Zustimmung der Reichsregierung um keinen Mann verringert werden dürfen. Was heißt das anders, als dem Reichstage zumuthen, sich selbst durch Aufgabe des Budgetrechts ohnmächtig zu machen? Diese Selbstvernichtung trauen wir ihm nicht zu. Andererseits liegt für die Reichsregiernng auch keinerlei Ver anlassung zu dem Glauben vor, der Reichstag könne eines schönen Tages das Vaterland wehrlos machen wollen. Denn mit Ausnahme der Partei, welche Deutschland ruiniren möchte, sind alle Fractionen einig, daß der Wehrhaftigkeit des Reiches nicht der mindeste Abbruch geschehe, daß es gewappnet und gerüstet nach jeder Seite dastehe, von welcher immer Gefahr drohen möge. Die Militär-Commission des Reichstags schlägt ja die wirkliche HeereSorganisition in dem vollen Umfange und der Zergliederung, wie sie die Vorlage der Reichsregierung verlangt, dem Reichstage zur Ge nehmigung vor, nur die gesetzliche Feststellung der Präsenz ziffer lehnt sie ab. Wir sollten meinen, die Regierung hätte alle Veranlassung, ihre Forderung nicht auf die Spitze zu treiben, denn einen willfährigeren Reichstag würde sie schwerlich wieder erhalten. Im Zusammenhang mit dem Schicksal des Militär gesetzes steht dasjenige des Preßgesetzes; freilich ein Zu sammenhang, der durchaus auf keinen vernünftigen Grund zurückzuführen ist. Wenn die Regierung die Ueberzeugung gewinnt, daß das Preßgesetz mit den Zuständen des Reichs übereinstimmt, so ist es ihre Pflicht, das Gesetz zu genehmigen. Statt dessen spricht man davon, daß Fürst Bismarck beim Preßgesetz dem Reichstage entgegenkommen will, wenn der selbe in der Militairfrage der Regierungsvorlage seine Zu stimmung ertheile. Der Verlauf der dritten Lesung des Preßgesetzes dürste daher allein von der bis dahin gediehenen Verständigung der Reichstags-Majorität mit der Regierung über Artikel 1 der Militairvorlage abhängen. Feuer und Wasser in einem Topfe zu kochen, bringt nur die österreichische Regierung fertig. Sie ist jüngst mit Vorlage der confessionellen Gesetze — mannhaft wie