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«blichst Amtsblatt für die königlichen nnd städtischen Behörde^ zu Freiberg vvd Brand «/» 4 j Erscheint jeden Wochentag Nachmittag« S Uhr für den -HO I / F . ! andern Tag. Prci« vierteljährlich LMark Sd Pfa., »e» d Ga zweimonatlich i M. 50 Pf und einmonatlich 7b Pf. iedeneu 1. Die Verkäufer haben durch eine Bescheinigung der Polizeibehi nachzuweisen, daß die von ihnen vorgesührten Pferde in Sachse mrde ihres Wohnortes 2. »v. Freiberg, am 25. Juli 1891. r, I. o. 15966.) Freiberg, am 1. August 1891 Freiberg, am 1. August 1891. Ein zuverlässiger, tüchtiger V,6 Uhr, tmapvo 710 7« aus 7» (ZugA) u fcheines anzuzeigen. IV. und uli 18S1. durch raße, jeden und st eS uns r und uns men Ebre, chsten und sönfter ichulea eise«. m groß- schwerem ' herzige .cn durch rdurchau li 1891. Helem, «ge vergässe. Dresden. er. Kriegs-Ministerium. LUIer v»» «ter Preusker. . .I-n gezüchtet sind. Die Pserde sollen 5—6 Jahr alt sein; Pferde zwischen 4 und 5 Jahren werden nur ausnahmsweise angenommen, wenn sie dabei besonders gut und kräftig entwickelt sind. Hengste und tragende Stuten werden nicht gekauft. t ei». Das eingesührte Vieh darf während eines Zeitraumes von «0 Tage«, von dem Ein treffen am Bestimmungsorte an gerechnet aus dem Flurbezirke des letzteren nach dem Jnlande «ichl entfernt werden. Fahrpreise nach Wolkenstein . Annaberg . Cranzahl . Weipert , Obercrottendorf welcher mit der Einrichtung von Gas- und Wasserleitungen, sowie mit Verlegung von Eisen- und Bleiröhren vollständig vertraut sein muß, wird bei hohem Lohne sofort zu engagire« gesucht. Die Stellung ist einschlagenden Falls eine dauernde. Gesuche sind unter Angabe der bisherigen Thätigkeit nebst Zeugnißabschriften bis zum 5. August a. c. bei unterzeichneter Verwaltung einzureichen. > Freiberg, den 31. Juli 1891. Verwaltung der städtischen Stas- nnd Wasserwerke. WoUItrvmiii. Königliche Amtshauptmannschast. In Vertretung: 44. Jahrgang. Sonntag, den 2. August Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Massenschüttung auf der DreSdnerftraße und zwar auf dem Straßentrakt am Donatssriedyos entlang wird der Durchgangs-Fahrverkehr vom 3. August bis aus Weiteres gesperrt und der Fährverkehr nach der Himmel« sahrtsgasse und dem Verbindungsweg der HimmelfahrtSgasse und der Dresdner« stratze verwiesen. Btkan«tmach«ng. Das Kriegsministerium beabsichtigt, behuss Belebung der Pferdezucht im Königreich Sachsen, in diesem Jahre erstmalig Pferde Sächsischer Züchtung als Remonten sür die Armee freihändig ankaufen zu lasten. Zu diesem Zwecke soll in Freiberg auf dem Wernerplatz am 10. August a. c. Nachmittag 3 Uhr 15 Minuten «in Remontemarkt statifinden. Die hierzu vom Kriegsmiuisterium entsendete Kommission wird zu Remontezwecken ge- eignete Pserde nach Maßgabe folgender Bedingungen ankaufen: Die Stadtbauverwaltung. iUürnvr. Kde Uhr 18 Min. Nachm. . 25 . . 55 , . 4 . . 30 , „ 18 . . Die StadtpolizeibehSrde. R. Siebentägige Fahrkarten^ültigkeit, Der Fahrkartenverkauf beginnt Donnerstag, den 6. August, und wird Sonnabend, den 8. August, Abends 9 Uhr, geschloffen. Näheres auf den aushängenden Plakaten. Dresden, am 29. Juli 1891. r 1 Königliche Generaldirektion der Sächsischen Staatseisenbahne«. Aus Folium 426 des Handelsregisters für die Stadt Freiberg ist heute daS Erlöschen der Firma Hel». in Freiberg verlautbart worden. Freiberg, am 31. Juli 1891. KöutgltcheS Amtsgericht, «bth. H«. Mäke. Sonderzug von Freiberg nach Wolkenstein, Annaberg, Weipert, Overerottendorf nnd zurück, So««tag, am 9. A«gust 1391. Auktion. iAlttvavl». den 5. dieses Monats, Nachmittags S Uhr sollen Bahnhosstratze Nr. 40 hier 1 Schreibsekretär, 1 Sopha, 1 Nähmaschine, 1 Konver sationslexikon, 2 Ladentafeln, 1 Waarenregal, 1 Pfeffermühle mit Schwungrad, 2 Dezintal« Waagen, 1 Handwagen, 9 Flaschen Essenzen, 1 Faß Sardellen, 1 Tonne Syrup, 1 Faß Provenceröl, 30 Flaschen Aepfelwein und 100 Flaschen Roth- und Weißwein gegen sofortige Äezahlung versteigert werden. Freiberg, am 1. August 1891. Der Gerichtsvollzieher bei dem Königlichen Amtsgerichte. I. V : °' ''' '' 4 11 9 8 8 Y 7 6 Uhr 47 8 . 31 9 . 2 9 . 46 10 , 19 10 , 31 Bekanntmachung. Am 31. Juli 1891, Abends 10 Uhr, hat sich in einem Aborte des Bahnhofsgebäude- in Freiberg ein bisher seiner Person nach nicht ermittelter Mann durch Erschießen selbst entleibt. Der Selbstmörder ist mittlerer Statur, ungefähr 30 Jahre alt, hat spärlich^ blondes Haupt haar und einen braunen Schnurrbart. Die Kleidung des Selbstmörders besteht aus braunkarrirtem Rocke, grauen gestreiften Hosen, einer Weste von gleichem Stoffe, rothseidenem Halstuch, weißem Leinewandhemd, braunen gewirkten Unterhosen und rindsledernen Schaftstiefeln. Weiter trug der Selbstmörder einen gehäkelten grünen Geldbeutel bei sich. Solches wird zur Ermittelung der Person des Selbstmörders hiermit bekannt gegeben. Min. Vorm. Haus Freiberg in . . "in Wolkenstein . . . A««aberg . . „ Cranzahl . . . Weipert . . -j- . Obererottendorf und lediglich zu wirthschastlichen Zwecken bestimmt ist, eingeführt werden, und zwar in der Regel (vergl. Punkt II) nicht mehr als 12 Stück für einen und denselben Wirthschastsbesitzer innerhalb eines Kalenderjahres. d. Darüber, daß die einzubringende Stückzahl dem wirklichen Bedarfe seiner Wirthschaft entspricht, hat sich der Einführende durch ein Zeugniß der Polizeibehörde seines Wohnortes und, wenn er Gutsvorsteher ist, durch ein Zeugniß der Amtshauptmannschaft bez. der Dele gation Sayda, an der Einbruchsstalion auszuweisen. e. Die Einbringung ist auf den Grenzort Deutscheinsiedel und die obgedachte Zeit des ersten Donnerstags eines jeden Monats bis Nachmittags 4 Uhr beschränkt. ä. Das einznführende Vieh wird im Krumbiegel'schen Gasthofe zu Deutscheinsiedel von dem hiesigen Bezirksthierarzt Robert untersucht werden. Dasselbe ist zum Zwecke der Unter suchung 48 Stunden vor vem jedesmalige« Etnlatztage bei dem Nebenzoll- amte zu Deutscheinfiedel ««zumelden. Der Einlaß von nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Viehstücken würde nach Befinden bis zum nächsten Eintriebtage zu beanstanden sein. o. Der Einführende hat durch amtlichen Begleitschein (Viehpaß) der Polizeibehörde des böhmischen Abtriebsortes nachzuweisen, daß das betreffende Vieh aus Böhmen stammt, un mittelbar vor seinem Abtriebe mindestens 30 Tage am Abtriebsorte gestanden hat, daß es zur Zeit des Abtriebes gesund gewesen ist und daß an dem Abtriebsorte, sowie in einem Umkreise von 35 Kilometern um denselben herum die Rinderpest nicht herrscht. In dem Begleitscheine (Biehpaffe) muß jedes einzelne Stuck nach Art, Raffe, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet sein. Die Begleitscheine (Viehpässe) selbst müssen von der, der ausstellenden Behörde nächst Vorgesetzten politischen Behörde beglaubigt sein. k. Die oben unter ä gedachte Untersuchung hat sich zu erstrecken auf die Identität mit den im amtlichen Begleitscheine — Viehpaffe — angegebenen Viehstücken, sowie auf Raffe und Gesundheit der Thiere. Ist die Einfuhr der betreffenden Stücke nicht zu beanstanden, fo wird darüber dem Einführenden ein Einfuhrerlaubnißschein ausgestellt. A. Wenn bei gleichzeitigem Transporte mehrerer Viehstücke auch nur eins davon krank, krankheitsverdächiig oder nach seiner Identität mit den im Begleitscheine (Biehpaffe) bezeich neten Stücken zweifelhaft befunden wird, darf der ganze Transport nicht nach Sachsen ein gebracht werden. II. Die unterzeichnete Amtshauptmannschaft ist ermächtigt, einzelnen Wirthschaftsbesitzern auf besonderes Ansuchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als 12 Stück Nutz- und Zuchtvieh in einem Kalenderjahre nach Sachsen dann zu gestatten, wenn die darum Nachsuchenden den Mehrbedarf glaubhaft bescheinigen. m Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze sofort und auf dem geradesten Wege nach seinem Bestimmungsorte zu dirigiren, das Eintreffen des Viehes in dem Letzteren hat der betreffende Landwirth unverzüglich der Ortspolizeibehörde beziehentlich der Amtshauptmannschast oder der Delegation zu Sayda unter Uebergabe des an der Grenze ihm ertheilten Erlaubniß- 4. Die Verkäufer sind verpflichtet, für alle Gewährssehler nach Maßgabe der Atz 899—929 des Bürgerl. Gesetzbuchs sür das Königreich Sachsen (Ges.- und Verord.-Bl. v. I. 1863 Seite 109 flg.) Garantie zu leisten. 5. Die als geeignet befundenen Pferde werden dem Verkäufer sofort abgenommen und zur Stelle bezahlt. 6. Zu jedem angekaustcn Pferde sind seitens des Verkäufers ohne besondere Vergütung mit zu liefern: 1 rindslederne haltbare Trense, 1 Gurt- oder Strickhalfter und 2 hänfene Stränge. Dresden, den 11. Juli 1891. V. Die Aussichtsführung darüber, daß die vorstehenden Bestimmungen genau beobachtet werden, kommt den Ortspolizribchörden mit zu und wird diesen hierdurch noch zur besondere« Pflicht gemacht. Die Controle über genaue Einhaltung der gedachten Vorschriften bei der Vieheinfuhr selbst st dem Gendarm Becher in Seiffen übertragen, welchem auch die Ueberwachung des Rück transportes etwa beanstandeter Thiere über die Grenze obliegt. VI. Der Aufwand des BezirksthierarzteS an Auslösung und Fortkommen ist von den Vieh eintreibenden ohne Rücksicht aus die Zahl der Einfuhrstücke zu gleichen Theilen zu tragen. Die gleichfalls von den Einführenden zu entrichtenden Unterfuchungsgebühren betragen 50 Pfennige sür jedes einzelne Stück Rindvieh und haben in die Staatskaffe zu fließen. Zuwiderhandlungen gegen die in den vorstehenden Punkten getroffenen Bestimmungen werden nach dem Reichsgesetze vom 21. Mai 1878, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote, bestraft. I , und Tageblatt Inserate weichen bi« Vormittag II Uhr angenom- men und beträgt der Prei» für dir achialtene Zelle Ha» »TL» oder deren Raum 15 Pjg. ! « — 7« 9,^8. h 15> -^Mauckisch teur: Georg lb); in Ber- - — Druck: Mauckisch Bekanntmachung, Vie Errichtung einer Bieheintriebstatiou in Deutscheinfievel betreffend. Das Königliche Ministerium des Innern hat im Einverständniß mit dem Königlichen Finanzministerium aus befürwortenden Vortrag der unterzeichneten Amtshauptmannschast be schlossen, vom Monat August dieses Jahres an das Einbringen von Nutz' «nv Zuchtvieh an Rindern aus Böhmen über die Grenzcingangöstclle Deutscheinfievel sür den WirthschastSbedars der Bewohner des amtshaupt «annschastliche« Bezirks Freiberg unter den in den Verordnungen vom 26. Juli 1884 und 4. Dezember 1886 festgesetzten Beschränkungen und Bedingungen bis auf Weiteres an dem ersten Donnerstage jeden MonatS, jedoch nur bis 4 Uhr Nachmittags zu gestatten. Die speziellen Bedingungen, unter welchen das Einbringen des Rindviehes gestattet ist, sind folgende: I. a. Es darf nur Rindvieh der böhmischen Landraffe, welches aus Böhmen selbst stammt 3,00 M. II. Kl., 2,00 M. III. Kl. 3,60 . II. . 2,40 , III. . 4,00 . II. . 2,60 , III. . 4,50 . II. . 3,00 . III. . 4,50 , II. . 3,00 . III. ,