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Frankenberger Tageblatt Donnerstag den 1ö August 1918 77. Jahrgang die auf dieser Brotkarte bruar 1919 ab ökfcheu die Brothefte hmittagS wie au« geben low Atter von 1 bl» zu 6 Jahren erhalten sogenannte Kinderbrotkarten 16,80 M. 18,80 M. dem die SN anerkannten . Wr Saat- und Steckzwiebeln bleiben die besonderen Bestimmungen der Bekanntmachung d« Reichsstelle sur Gemüse und Obst vom 18. November 1917 (Reichsanzeig« 273 vom 16. November) druck tragen. b) Kinder l geteilt, von denen »amen s r," irus 100' _ velche zu radenund dergsvdoa »o 1 dl»rL. Bei der Entnahme neuer Brotkarten, Kinderbrotkarten, Zwiebackkarten und Zusatzbrot- karten sind die Stammkarten (Köpfe), sowie die davon etwa nicht zur Verwendung g«angten Brotmarken an die Gemeindebehörden zurückzugeben. 'm- S Uhr tattfindet, echt zahl- vom 1. vom 1, Diele P« oder im Schiff. »rot jeder >e und Snt- ausdrücklich Kknderbrothestes, einer Zwie- ir danernd verziehen, haben Mr Gemüse und Obst abgeschlossenen oder thr genehmigten Lieferungsvertrages. 18,- M. 18,80 M. Diese Verordnuna tritt am 11. August 1918 in Kraft. Berlin, am 7. August 1918. Reichsstell« für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: I. V. Wilhelm. Nr. 12. Regelung des Verkehres mit Mehl «ad Brot im Kommunalvervand Flöha. Auf Grund der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 und der dazu erlassenen Aussührungsoestimmungen wird über die Regelung de« Verkehres mit Mehl der ausdrücklichen Anerkennung als solcher durch den Kommunalverband. Soweit da» Atter für die Zuteilung einer Brotkarte maßgebend ist, gilt je der keitstag des jeweiligen Brotheftes oder der jeweiligen Zwiebackkarte al» Stichtag, der Geltungsdauer eintretende Veränderungen, z. B. durch lleberschreitung der G oder 6. Lebensjahres, bleibt also auf die Zuteilung ohne Einfluß. 8 10. In Gast-, Schank- und Speisewkrtschastrn, sowie Fabrikkantinen «sm. darf Art nur gegen Reisebrotmarken abgegeben und entnommen werden. Die Abgal nähme von Brot in diesen Betrieben gegen Kommunalverbandsbrotmarken wird untersagt. Der Klelnverkauf von Mehl und jeglicher verkauf von »rot (Schwarzbrot und Wriß- brot (Brötchens), lowie von Zwieback darf außer an die seither bestimmten öffentlichen Anstalten, hinsichtlich deren Belieferung es bei dem bisherigen Verfahren verbleibt, nur gegen Kommunal verbandsbrotmarken, die durch die Gemeindebehörden zur Ausgabe gelangen, sowie gegen Reisebrotmarken erfolgen. Der Klelnverkauf von Mehl darf auch in Zukunft in jeder Gemeinde nur durch die amtlichen Mehlverkaufsstellen «folgen. Die bisherigen amtlichen Mehlverkaufsftellen bleiben bi» auf gegenteilige Anordnung bestehen. Die Abgabe und Entnahme von Brot jeder Art und von Mehl gegen lose Brotmarken der einzelne» Brolkarte» ist verboten. Die Bäcker und Mshlkleinhandler haben also die Marken, gegen die ein Bezug von Brot oder Mehl erfolgt, selbst von den Brotkarten ab- zutrennen. Auch haben sie jede vereinnahmte Brotmarke alsbald nach ihrer Vereinnahmung durch «inen von der einen zu der anderen Ecke jeder einzelnen Brotmarke lausenden Strich mit Blaustift oder Tintenstift noch ausdrücklich ungültig zu machen. Die vereinnahmten Brot- und Mehlmarken haben die Bäcker und Inhaber von amtlichen lufsftellen zu sammeln, nach den Arten getrennt abzuzählen, zu schnüren und in Um- auf denen die Art und Zahl der in den einzelnen Umschlägen enthaltenen Brotmarken, die den in den Umschlägen enthaltenden Brotmarken entsprechende Mehlmenge anzu- spätesten» am Montag der auf die Vereinnahmung folgenden Brottartenwoche an die Gemeindebehörden abzuliekern. Freigabe von Mehl zu gewerblichen Zwecken, wie z. B. für die Spielwaren- und Pan toffelindustrie, ist in jedem Falle beim Kommunalverbande nachzusuchen. 8 15. Der Ankauf und die Verwendung von ausländischem, sogenannten beschlagnahmefreien Roggen- und Weizenmehle wird den Bäckern und Inhabern von amtlichen Mehlverkaufsstellen ausdrücklich verboten. 8 16. Ueber die Bereitung von Backware ergeht gleichzeitig Bekanntmachung. Hinsichtlich der Mehl- und Brotversorgung der Selbstversorger wird auf da« in der Be kanntmachung Nr. 7 des Kommunaloerbandes vom 4. August 1918 Bestimmte verwiesen. 8 17. Tin Abzug dieser Bekanntmachung ist in dem Verkaufsraums jeder Bäckerei und in jedem Schank-, Gastwirlschasts- und Kantinenvetriebe, wie auch in jeder amtlichen Mehloerkaufsstelle, auszuhängen. Bekannimachungsabzüge sind in den Zeitungsdruckerrien des Kommunalverbandes er hältlich. 8 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach den je einschlaaenden Bestimmungen der Reichsgetreideordnung bestraft. . Außerdem können Geschäfte geschlossen werden, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Bekanntmachung auferlegt werden, unzuverlässig zewen. 8 19. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung, durch die alle in der Angelegenheit früher erlassenen Bekanntmachungen und Bekanntmachungsuachträge aufgehoben werden, treten am 17. August 1918 in Kraft. Nach ihrem Inkrafttreten sind die Aushänge der nach dem Vorstehenden aufgehobenen Bekanntmachungen alsbald zu beseitigen. Flöha, den 12. August 1918. . Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha. Auch Bäcker und Inhaber von amtlichen Mehlverkaufsftellen dürfen von ihren eigenen Maren nur soviel entnehmen, al» sie nach den ihren Haushaltungen zugewiesenen Brotmarken zu erhalten haben. ' 8 6. Dl« Abgabe von M«hl und Brot gegen von', anderen Kommunalverbanden ausge gebene Brotmarken bleibt, soweit Ausnahmen nicht ausdrücklich zugelaflen worden sind oder noch zugelasien werden, untersagt. 8 7. Die Brotmarken gelangen in Form von Brotkarten, Kinderbrotkarten, die zu Brotheften vereinigt sind, Zwiebackkarten und Zusatzbrottarten, sowie in der Form von für das ganze Deutsche Reich geltenden Reichsreisebrotmarken (hinsichtlich der für die Reichsreifebrotmarken geltenden besonderen Bestimmungen folgt noch besondere Bekanntmachung) zur Verteilung. Die auf diesen Brotkart«», Klnderbrotkart«», Zwirbackkartrn und Zusatzbrotkarten enthaltenen Brotmarken gellen nur für diejenige Zeit, die den «arten oder Marken auf- gedruckt d« Kommunalverband auch fernerhin Nachlaßen, daß die Brotkarten, Kinder brotkarten, Zwiebackkarten und Zusatzbrotkarten nicht erst, vom Sonnabend, je dem ersten Tage ihrer Gültigkeit, sondern bereits vom vorhergehenden Freitag, nachmittag« 8 Uhr, ab allgemein beliefert werden dürfen. , . _ Ausdrücklich verboten wird, vor diesem Zettpuntt oder nach Ablauf de» den «arten oder Marken aufgedruckten Zeitraum«» Mehl oder Backwaren zu kaufen oder zu verkaufen, 8 6. Außerdem werden noch Mehlmarken an öffentliche Anstalten, sowie an Gast- und Schankwmkchasten zum Bezug von Mehl zu «ochzwecken ausgegeben. Auch'sie haben nur eine beschränkte Güttigketwdauer. »l Jede Derkon über 6 Jahre erhält eine volle Brotkarte, die wöchentlich rum Bezug von 1900 Gramm Schwarzbrot berechtigt. Der wahlweise Bezug von Mehl oder Brötchen ist nur Personen, die während der Gültigkeitsdauer backkarte oder Zusatzbrotkarte aus dem Kommunal o) Kinder bis zu 1 Jahre erhalten eine sogenannte Zwiebackkarte zugeteilt, die wöchentlich zum Bezug von 480 Gramm Zwieback oder 480 Gramm Weißbrot — 6 Brötchen oder von 330 Gramm Mehl berechtigt. Außerdem ist gegen eine Wochenreihe einer Zwiebackkarte auch der Bezug von einem Krankenbror (ogl. die Bekanntmachung Nr. 11) gestattet. 0) Jugendliche Personen beiderlei Geschlechtes, zwischen 12 und 16 Jahren, soweit ihnen auf Grund der Bestimmungen unter « dieses Paragraphen nicht die Schwerarbeiterzulage von 1 Pfund Brot wöchentlich zustebt, erhalten über die unter » dieses Paragraphen bezeichnete Gründmenge von 1900 Gramm Brot eine Zulage von 280 Gramm Brot wöchentlich. v) Heber die unter » dieses Paragraphen bezeichneten Menge hinaus erhält jeder Schroev- arbelter. sowie jede Werdende Mutter von der 2. Hälfte der Schwangerschaft an, sowie jede stillende Mutter 1 Zusatzbrottarte zugeteilt, die wöchentlich zum Bezug von 500 Gramm ----- 1 Pfund Brot berechtigt. k) Die sogenannten Schwerstarbeiter, soweit sie als solche ausdrücklich anerkannt sind, aber auch nur diese, erhalten außer der ersten Zusatzkarte (ogl. die Bestimmungen unter « diese« Paragraphen) weitere 2 Zusatzbrottarten, die wöchentlich zum Bezug von weiteren 1000 Gramm 2 Pfund Brot berechtigen, zugetei'' Die Zuteilung dieser beiden S " " »Werftarbeiter beschäftigt ... Schwerstarbeiter unmittelbar durch den Kommunalverband ihrer Betriebenieder lassung zu. Schwerstarbeiter au» dem hiesigen Kommunalverband also, di« beispielsweise in einem Chemnitzer Betrieb arbeiten, erhalten diese Schwerstarbeiterzusatzbrotkarten durch den dortigen Kommunalverband zugeteilt. g) Militärpersonen, die nicht von der Heeresverwaltung mit Brot versorgt werden, er halten die den Personen über 6 Jahren zuftebende Brotkarte (ogl. Punkt » dieses Paragraphen) zugeteilt. Nur dann, wenn sie nach Auskunft des je in Frage kommenden Truppenteiles al» Schwerarbeiter galten, können sie eine Zusatzbrottarte zugeteilt erhalten. Beurlaubte Militärpersonen erhalten Brotmarken nach den für die Zivilbevölkerung geltenden Vorschriften, also mehr als 1900 Gramm Brot wöchentlich nur dann, wenn sie während ihres Urlaube« al» Schwer- oder Schwerstarbeiter tätig sind. Im letzteren Falle bedarf e« aber W der neugegründeten Getreidegeschästsltelle de» Kommunalverbandes Flöha in Flöha, Bismarckftraße 15», ist eine besondere „Abteilung für Mehlverteilung" errichtet worden. Dieser allein liegt die Zuteilung von Mehl an die Bäcker und die amtlichen Mehlver kaufsftellen, wie auch an die Mehlgroßhändler für deren gewerbliche Zwecke ob. 8 2. Die Zuteilung von Mehl an die Bäcker und amtlichen Mehloerkaufsstellen erfolgt lediglich «ach Maßgabe des durch di« vereinnahmten Brot- und Mehlmarren nachgewiesenen Verbrauches. Die Zuteilung von Weizenmehl an die Bäckereibetrkebe «folgt bi« auf gegenteilige An ordnung höchsten« in Höhe von V« des Gesamtverbrauches an Roggenmehl. 8 3. Zum Zwecke der Verbrauchsnachweisung haben die Bäcker und Mehlkleinhändler über ihren Verbrauch an Mehl an Hand der jetzt anderweit neu zur Ausgabe gelangenden Marken- Einnahmebücher und Mehlverbrauchs- und Mehlbestandsbücher genau Buch zu führen. Wegen Führung dies« Bücher wird auf die nachstehende unter <2 abgedruckte und diesen Büchern selbst auch noch vorgedruckte Anleitung verwiesen. Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Anleitung enthaltenen Bestimmungen unterliegen, soweit darin nicht etwa Verfehlungen gegen die Bestimmungen des Rsichssirafgesetzbuches zu erblicken sind, den in 8 18 dies« Bekanntmachung erwähnten Strafbestimmungen. Wegen d« Buchführung der Mehlgroßhändler verbleibt es bei den bisherigen Vor- schriften. die Brothefte usw. vor ihrem Verzüge an die Gemeindebehörde zurückzuaeben und die Aus stellung eines sogenannten Drotkartenabmeldeschein» zu beantragen. Ebenso sind die Brothefte für diejenigen Personen alsbald zurückzugeben, die während du Gültigkeitsdauer eine» Brot hefte« ulw. etwa versterben. Während der Gültigkeitsdauer eines Brotheftes usw. in den Kommunalverband für stän dig zuziehende Personen, können Brothefte usw. nur zugeteilt erhalten, wenn sie einen Brot- kartenabmeldeschein oder eine Bescheinigung vorlegen, aus der hrrvorgeht, daß sie anderswo nicht mehr brotbezugsberechtigt sind, oder der Zeitraum, für den sie von einem anderen Kom munalverbande mit Reisebrotmarken versehen worden sind, abgelaufen ist. Personen, die sich nur vorübergehend im Kommunaloerbande Flöha aufhatten, «hatten Brothefte nicht zugeteilt. Sie haben ihren Brotbedorf durch von der Gemeindebehörde ihrer Wohnsitzes zu beziehende Reisebrotmarken zu decken. Reichsausländer sind mit d« du jeweiligen Dauer ihres Aufenthaltes entsprechenden An zahl von Reisebrotmarken (5 Marken zu je 50 Gramm auf den Kopf und den Tag) zu versorgen. 8 13. Verloren gegangene Brothefte «sw. werden nicht ersetzt. 8 14. Die Verwendung von Brot zum Reinigen von Gegenständen, insbesondere zum Abreiben von Wänden und Decken, sowie auch die Verfütterung von Brot an Tiere bleibt auch fernerhin verboten. Anleitung. 1. Für jeden Bäckereibetrieb sowie fürjede amtliche Mehlverkaufsstelle sind ein Marlen einnahme- sowie ein Mehlverbrauchs- und Mehlbestandsbuch nach den vom Kommunnalver- bande herausgeaebenen Mustern zu führen. 2 Die sich aus den Vordrucken ergebenden Eintragungen haben je zu den vorgesehenen Zeitpunkten auf das sorgfältigste zu erfolgen. 3. Der je am Ende des voraedruckten Zeitraumes durch die Brotkarteneinnahme im Mar- keneinnahmebuche nachgewtesene Verbrauch an Mehl ist in die entsprechende Spalte des Mehl verbrauchs- und Mehlbestandsbuchcs zu übertragen. 4. Dafür, daß da« geschieht, sowie für die Richtigkeit der bewirkten Eintragungen ist d« jeweilige Inhaber oder Betriebsleiter de« Geschäftes verantwortlich. Wer unrichtige Eintragungen bewirkt, kann außer auf Grund der je einschlagenden Be kanntmachung des Kommunalverbande« der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha auch noch nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuche« wegen Betrug» bestraft werden. DAnordnung wird zur allgemeinen Kenntni« gebracht. Dresden, am 10. August 1918. Mmist«mm -e».Innern. Bekanntmachung über Erzeugerböchstpreise für Zwiebeln. (RG-BsU^Ä) wU Asd«Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 ä 8 1 innländische Zwiebeln darf beim Verkauf durch den Erzeug« die nach- N,°"Ä-K Kck"""- E kürz 1919 ab 2». . -n,— . gelten für gesunde, marktfähige Handelsware frei verladen im Bahnwagen bis 31. Oktob« 1918 14,60 M. vom 1. November 1918 ab 15 — M. vom 1. Dezember 19l8 ab 15,50 M. vom 1. Januar 1919 ab Amtsblatt für die König!. Amtshan-tmamlschast Flöha, das Königl. Amtsgericht md den Stadttat zuFranltMrg _ i. Sa. — Druck «nd »erlag von T. ». Roßberg in Frankenberg i. S«- »erantworNIcher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Franrenverg i