Volltext Seite (XML)
SL. 8ahr»au». Z» 29. Juli 1922 D«,ugs-«-bühr z^kNLN w.».-. od« durch dl« D«9I«schMr Michrlchli« Dr»»«». 8«nlsprich»r.S<u>un«Inumm«r SSSckl Nur flr vachr»«s»rich«! SV 011. vchriU»ttung und Lau»Ig»schdst»A«9«: 9>»ri«»Nr»d« SS/chV. Druck u. ««rl-, v«, W «»sch ck «elch«rdl in Dr«»» V»Mcheck.«on>o 1V0S »»«d«». nur »ft d«u«Ich«r Quell,nongad» <.D«,dnn «achr.l niUllfi» — Unv«IcmgI« Schriftstück« w«d»n nicht aulbrwadr«. 8in Mtimatum Frantteichs an Deutschland. Die schrasse französische Antwort über die Ausgleichszahlungen. Berlin. 38. Juli. Auf die Note, die die deutsche Regie r««S tm Zusammenhang mit dem Mvratorlumsgesuch vom'gische Regierung hat der deutschen Negierung auf audernfalls gewisse, nicht näher bezeichnet« Maßnahme« in Wirksamkeit treten lassen werde, lwtb) Die Antwort der belgischen Regierung. Brüssel, 28. Juli. Die Agence Beige teilt mit: Die b e l 1Z. Juli den beteiligten alliierten Regierungen wegen der Barzahlungen im Ausgleichsverfahren nnd den Urteilen der gemischten Schiedsgerichte lArt. 297 L> übermittelt hat, sst. wie gemeldet, die Antwort der französischen Regierung etngegangeu. Darin werben die deutschen Anträge, die dabingehen, die in dem Londoner Abkommen vom IN. Juni Ml vereinbarten monatlichen Pauschalzahlungen von zwei Millionen Pfund zur Abdeckung der Debetsalden im Aus gleichsverfahren auf 500 ONO Pfund herabzusetzen und Vor sorge dafür zu treffen, das; aus den SchiedSgerichtsurtctlen, dtq vereinbarungsgemäß in erster Linie aus dem Erlös des liquidierten deutschen Eigentums erfüllt werden, für die Dauer des Moratoriums keine Barzahlungen gefordert «erben, in ungewöhnlich schroffer Form abgelehnt. Die französische Negierung stellt für den Fall der Nicht-, zahlung der Monatsrate im Ausgleichsverfahren die Kün digung. des Abkommens vom 16. Juni 1V21, die nach ihrer Meinung auch die Aushebung der späteren Vereinbarungen Über die Abdeckung der Ansprüche aus Art. 297 L zur Folge haben würbe, das Verbot an die französischen AnsglctchS- ämter, deutsche Forderungen anzuerkennen und das Ver langen der , ' striktesten Durchführung des Friedensvertrages iu Aussicht. Dazu würde, wie in der Note auSgeführt wird, auch die Aufhebung des Neichsausglctchsgesetzes gehören, t« dem die deutsche Regierung zugunsten der deutschen Schuldner weit über die Verrechnungen aus dem Friede,lS- »ertraae hinausgegangen sei. Für den Fall der Aufhebung des genannten Gesetzes und der Abrechnung niit den deut schen Schuldnern zum vollen Tageskurs erbietet sich die französische Regierung. Listen derjenigen deutschen S-chulbner. die sich dem Reichsausgleichsamt gegenüber Ü» Zahlung heS Tageskurses außerstande erklären, ent- «gknrunehmen. um durch Veröffentlichung ihreps Skamen in den alliierten Ländern einen Druck auf sie auS- «lüben. Bezüglich der Ansprüche aus Art. 397 L wir- daraus hingewiesen. Deutschland könne sich die erforder lichen Mittel dadurch verschaffe», daß es die Durchführung deS A,^ 2971. h^r der deutschen Regierung die Ent schädigung ihrer Staatsangehörigen wegen der Liquidation des deutschen Eigentums aufcrlegt. suspendiert oder ver langsamt. Schließlich verlangt die französische Regierung binnen einer Frist von zehn Tagen, die vom LS. Juli ab läuft, eine Erklärung der deutschen Negierung, daß das herrische Ausgleichsamt künftig die Pauschalsumme von iNvel Millionen Pfund zahle« wird, und kündigt an. daß sie dsreu Ersuchen um Verminderung der monatlich den Aus gleichsäürtern von Deutschland zu zahlenden Summen er widert, sie wünsche das Ersuchen um ein Moratorium für die WtedergutmachungSzahlungcn und das Ersuchen um Ber Minderung der Ausgleichszahlungen gemeinsam zu be Händeln, die sie stets als gemeinsam betrachte, wie sie eS nach dem Versailler Vertrag seien, der die Priorität der Wiedergutmachnngszahlungen vor allen anderen Verpflich tungen Deutschlands aufstellt. lW. T. B.) Me Verzollung der deutschen Sachtteferungen. Paris. 28. Juli. Havas bestätigt die Nachricht, daß der gestrige Ministerrat die Verordnung des Ministeriums für die befreiten Gebiete, betreffend die Verzollung der deutschen Sachlteferungen, gebilligt hat. Die Verordnung erscheint morgen im „Journal" offiziell. 11 Tage nach ihrem Inkrafttreten hat der Betrat für Sachlteferungen ihre Wirkung zu prüfen und zweckmäßig erscheinende Maß nahmen zu treffen. (W. T. B.) Die schwin-enden Aussichten für -ie Anleihe. Laudo«, 27. Juli. Der Pariser Korrespondent der „Times" meldet, er erfahre von autoritativer Seite, daß Poincarö sich Llond George vom 1. August ab zur Verfügung halte, und daß er keine Veranlassung habe, ein anderes Datum vorzuschlagen. In französischen diploma tischen Kreisen sei mau erstaunt über die Andeutung, daß die Zusammenkunft um einige Wochen verschoben werden solle, da sogar die britische Negierung noch vor einer Woche kehr darauf gedrängt habe, daß Frankreich ein baldiges Datum iestsetze. Man fürchtet, baß, wenn die Zusammen kunft der ^ Ministerpräsidenten allzusehr hingusgeschoben werHc. M .Äussichten aus etuc Anleihe für Deutschland in diesem Jahre schwinden würden. Man hoffe aufrichtig, -aß die Bankierkomnttssion im September wieder zusammen treten köünc. lW. T. B.l «Uropa soll sich zuerst selbst helfen. Washington, 28. Juli. Bon amtlicher amerikanischer Stelle wird bckanntgegeben, daß Amerika beabsich tige. sich von den europäischen Fragen fern zuhalten, einerlei, waö sich auch ereignen möge. Erst wenn die europäischen Fragen gelöst seien, werde die amerikanische Negierung ihre mögliche Haltung in Betracht ziehen, und man dürfe davon überzeugt sein, daß die Beschlüsse großmütig ausfallen würden. Zuerst aber müsse man sich selber helfen. Ein gangbarer Weg zu Verhandlungen. Die Auffassung in Berlin über -as Schreiben -es ReichsprSfidenien. BerN». 28. Juli. An offizielle« Stellen ist mau der Hhtffaffnng. daß das Schreibe« deS Reichspräsi denten an Gras Lcrchenfeld den Weg zu Verhandlungen eröffnet habe. Leine Reichswehrsendungen nach Bayern. Berlin, 28. Juli. Die „München-Augshurger Abend zeitung" bringt die Meldung, der Reichskanzler Dr. Wirth habe mit dem Reichspräsidenten Ebert in der bäurischen An gelegenheit eine eingehende Rücksprache gehabt, wobei er dem Reichspräsidenten vorgeschlagcn habe, im Notfälle gegen Bayern den Art. 48 der Rctchsverfassung anzuwenden. Das Blatt fügt hinzu, es sei unwahrscheinlich, daß der Reichs Präsident die Verantwortung auf sich nehmen werde, Reichs wehr nach Bayern zu senden. Die Nachricht ist in vollem Umfange frei erfunden. Der Reichskanzler hat einen solchen Vorschlag weder gegenüber dem Reichspräsidenten noch auch im Reichskabinett gemacht. sW. T. B.) Leine überhastete Antwort von München. lBon unserem Sonderberichterstatter.) München, 28. Juli. Die Ileberrcichung des Briefes des Reichspräsidenten erfolgte, wie gemeldet, durch den Reichs- gesandten in München, Grafen Ze ch. ES wird dies die letzte Amtshandlung des Reichsgesandten sein, der nächste Woche tu Urlaub gebt und auf seinen Münchner Posteu infolge der Leoprechting-Asfäre nicht mehr zurück kehrt. Die bayrische Negierung wird die Aut wort «icht überhasten. Es ist erst der entscheidende Ministerrat für nächste» Montag einbernscu, dann wird aber erst die Re«ieru«gskoalition die Angelegenheit besprechen. Bei die«er Gelegenheit wird dann auch die Umbildung der Koalition nnd eventuell die Einbeziehung der Bayrische» Milrelpartei nnd der Lettische« Volkspartei in die Regie- rnngSkvalition besprochen werde«. Beachtenswert ist, daß bereits heute parteioffiziös die Bäurische Bolkö » artci durch ihre Korrespondenz fol gendes zu bemerken hat: Es muß anerkannt werben, baß der Herr Reichspräsi dent, zu dessen kühler Ucbcrlegnng und Brsonnenheit man auch in Bayern Vertrauen hat, dem Ernft der Lage insoweit entsprochen hat. als er nicht, wie eS gewisse Heißsporne in Berks« gern gesehen hätte«, übereilte Schritte «nter- au»«t. sondern de« Weg von Verhandlungen zwischen der bayrische« und der Reichsrcgiernng ervssnet. Das ist die einzige Möglichkeit, eine Berständignng zu er ziele«. Beachtenswert ist folgender Passus: Zustimmen kann man dem Herrn Reichspräsidenten nicht, wenn er die Auffassung» akS irrig bezeichnet, daß daS Schutzgesetz den staatlichen Charakter der einzelnen Länder beeinträchtige. Die Bestimmungen über den StaatSgerichtShof sind unleug bar ein tiefer Eingriff in die Poltet- und Justizhohett der Länder. Wenn der Herr Reichspräsident, wie er «S in seine« Briefe getan hat, in der Wahrung des staatlichen Charakters der Länder die Stärke des Reiches erblickt, so muß er seine Hand zu einer Lösung bieten, welche die durch Rcpublik- ichutzgesetz und Reichskrimiualpolizeigefetz angegriffene Justiz-undPolizeihoüeitderLäuderwieder- her stellt und darüber hinaus rechtliche Garan tien schasst, daß ohne Zustimmung eines Landes in Zu kunft keine landcshoheitlicheu Gerechtsame mehr angegrisscn «erden könne». Man kann aus dieser parteioffiziösen Kundgebung der Bayrischen Bvlkspartei schon schließen, wie in der Haupt sache die Antwort Bayerns auf den Brief des Reichspräsi denten ausfallen wird. Jedenfalls geht aus dieser Kund gebung hervor, das, auch auf seiten der Bayrischen Volks Partei der Weg der Verhandlungen als gangbar an gesehen wird. Einmütige Beurteilung der süddeutschen Staats präsidenten. Karlsruhe, 28. Juli. Die Staatspräsidenten von Württemberg, Baden und Hessen sind heute in Bruchsaal zu einer Beratung über die durch die Verord nung der bayrischen Regierung vom 24. Juli geschaffene Lage zusammengctroffcn. Sie gelangten zu einer ein- stimmcnöen Beurteilung der Situation und werden zunächst ihren Kabinetten Bericht erstatten. (W. T. V.) Dr. Keinze zeig! einen neuen Weg zur Lösung -es bayrischen Konslikls. Berlin, 28. Juli. Einem Pressevertreter erklärte der frühere Ncichsjustizminister, der oolköpartcilichc Abgeord nete Dr. Hetnze, zur bayrischen Frage: Da seiner Mei nung nach auf formal juristischem Wege der BcrfassungS- streit sehr schwer bcizulegen ist. sei eine politische Lösung zu empfehlen. Er ist der 'Ansicht, daß dem starken staatlichen Selbstgefühl Bayerns bei Beratung der Ver fassung in Weimar nicht genügend Rechnung getragen wurde und daß es nun unklug wäre, durch eine formal juristische Entscheidung Bayerns ins Unrecht zu setzen. Bayern nehme bclanntltch de« Hauptanstoß an dem Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik, in dem es ein politisches Tendenzgericht erblicke. Nun finde sich in 8 6 des Gesetzes die Bestimmung, daß der OberretchSnnwalt seine Untersuchung an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben und der Staatsgerichtshof eine bei ihm anhängig gewordene Untersuchung auf Antrag des Oberreichsanwalts zum ordentlichen Verfahren verweisen kann. Das Gesetz lasse es also zu. etwa Vorkommando Strafsälle in Bayer«, für die der GtaatSgerichtshvs zuständig ist. de« sonst zuständige« bayrische« Staatsanwalt zur Verfolgung zu überweise«. 1 vollai' (^sivsi'kskf): SSO I Die Erpressungen -es Ausgleichs- versahrens. Als im Anfang dieses Monats die deutsche Ersüllungs- polittk unter der Wucht der wirtschaftlichen Nvtwendigksiten endgültig zusammcnbrach, war cs nicht zu umgehen, auch die ungeheuerlichen Ententeforderungcn, die unter dem Namen Clearing- oder Ausgleichszahlungen an das bank rotte Deutschland gerichtet wurden, in den Kvnkurstopf zu schütten nnd eine wesentliche Herabsetzung auch dieser neben der eigentlichen Reparation meist viel zu wenig beachtet einherlaufenden Tribute an die Siegerwillkür zu be antragen. Haben doch diese Forderungen ein Ausmaß an genommen, wie es auch bei aller vvrausschauenbsten Be rechnung nicht erwartet werden konnte. Die amtliche Wolfs- meldiing. die von dem deutschen Antrag auf Herabsetzung der Ausgleichszahlungen berichtet, spricht verschämt von einem jetzigen monatlichen Betrage von 2 Millionen Pfund. Das klingt schöner, und der bequeme Zeitnngsleser pflegt auch nicht erst umznrechnen. Wenn er es aber tut, dann merkt er. daß die Summe, die uns auf diese Weise all monatlich abgepreßt wird, 40 Millionen Goldmark beträgt, und vergleicht er die Summe nun gar mit unseren jetzt allgemein als unmöglich anerkannten eigentlichen Repara- tionsverpflichtungcn, dann stellt sich heraus, daß diese selten beachtete Svnberreparation gegenüber der monatlichen Barsumme von 50 Millionen Goldmark nur um 10 Milli onen zurückbleibt. Wir sollen also, ganz nebenbei, ohne daß bei Behandlung des Neparationsproblems davon ge sprochen wird, ein Neparatiönchcn leisten, das nicht viel weniger ausmacht, als unsere eigentlichen Barzahlungen, das aber von den beteiligten Staaten um so lieber htu- genommen wird, weil es nicht über die allgemeine Repara- tionskasse geht und den Staaten nicht nach dem übliche» Verteilungsschlüssel zugetcilt wird, sondern ihnen direkt zufließt. Daher erklärt sich auch die Einstimmigkeit, mit der jetzt eine Herabsetzung der Ausgleichsforderungen vou der Konferenz der feindlichen Ausgleichsämter abgelehnt wurde. Das Ausgleichsverfahren stützt sich auf die Artikel S9S uud 297 des Versailler Friedensvertrages und betrifft die bor und während des Krieges fällig gewordenen BerRud- lichkeiten deutscher gegenüber feindlichen Privatpersonen und umgekehrt. Es erstreckt sich ferner auf die Staatsange hörigen der alliierten und assoziierten Mächte, die durch außerordentliche Kricgsmaßnahmcn und Nebertragungs- anordnungen" Deutschlands einen Schaben an „Gütern, Rechten und Interessen auf deutschem Gebiet" erlitten haben. Mit Ausnahme des letzten Punktes täuscht der Vertrag im Ausgleichsverfahren das Prinzip der Gleich stellung und Gegenseitigkeit vor, das aber in Wirklichkeit von vornherein durch die Beschlagnahme und Liquidierung des deutschen Eigentums im Auslande ausgeschaltet wurde. Der „Ausgleich" der gegenseitigen Forderungen wird nun in der Weise gchandyabt, daß jeder Privatmann, jedes Unternehmen, die Forderung«» an irgend einen Staats angehörigen der Gegenpartei erheben, ihre Ansprüche bei dem in jedem Lande errichteten Ausgleichsamt anzumelden haben. Tie Armier prüfen die Ansprüche, bringen die Unterlagen bei nnd setzen sich mit dem entsprechenden AuS- gleichsamt' der Gegenseite in Verbindung. Die alS recht mäßig anerkannten Ansprüche werden dann znsammen- gestellt. In all den Fällen, in denen keine Einigung zu stande kommt, entscheidet der gemischte Schtedsgerichtshof. Für nns springt bei diesem Ausgleichsverfahren, bas gar kein Ausgleichsverfahren ist, nichts heraus, — das zeigt schon die Riesensumme unserer Zahlungen —. denn die beiderseitigen Forderungen werden nicht gegeneinander ab gewogen und „ausgeglichen", sondern Deutschland muß die volle Summe für alle gegnerischen Ansprüche bar bezahlen, während die deutschen Guthaben lediglich ans Repara- ttonSkonto gntgeschrieben werden und bas Reick die deut schen Gläubiger entschädigen muß. Daz» kommt, daß wir für die Ausländern an ihrem deutschen Besitz durch wirk liche oder angebliche Kriegsmaßnahmen erwachsenen Schäden, die in äußerst großzügiger Weise festgcstellt werden, nichi einmal eine Gutschrift aus das RcparationSkonto ein- tauscheu können, da das deutsche AuSlandSetgentum liqut- diert ist. Das Schlimmste aber ist die sogenannte Rechtsprechung der gemischten SchiedSgerichtshvfe, unter denen, waS Rechtsverdrehung und Wtllkür anbctrifft, das famose dcntsch-sranzösischc „Tribunal Arbitral Mixte" unstreitig die erste Stelle einnimmt. An Richtlinien für die Auf stellung einer internationalen Rechtsordnung fehlt es hier ganz, und so kommen Urteile zustande, die weder durch den Friedcnsvertrag, noch durch irgendein Recht gerechtfertigt werden können. Bezeichnend sind hierfür zwei Urteile, die trotz aller Geheimhaltung dieser Art Rechtsprechung vor einiger Zeit durch die Presse bekannt geworden sind. Da besitzt ein waschechter Franzose namens Rudolfe Bühler in Heidelberg ein SanS, das im Kriege keinerlei Beschä digung erfahren bat. Er besitzt cs auch heute noch. Trotzdem hält der hohe Gerichtshof eine Entschädigung von 83168 Franken für angemessen: denn — man staune — wenn Mr. Bühler sein Hans im Jahre 1915 hätte verkaufen wollen, so hätte eine deutsche „Kriegsmaßnahmc", das deut sche Ausfuhrverbot, einen solchen Verkauf unmöglich ge macht! Die Tatsache, daß schon die französische Kricgömaß- nahme, ein Verbot vom September 1914, den Verkauf un möglich gemacht hat. gilt für den Gerichtshof nicht. Im Oktober 1915 hatte aber das Haus einen Verkaufswert von 88 000 Mark oder 45 600 Franken, während eS im Januar 1920 zwar 57 000 Mark, aber infolge der Geldentwertung nur noch 12 487 Franken wert war. Den Unterschieb von 163 Franke« muß Deutschland an Entschädigung zahlen, obwohl Mr. Bühler daS HäuS heute noch besitzt, obwohl