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für die Migl. EtriMMerstlvir die Stadtrttk st Ries« md Ltnhla. Redaction und Verlag von E. K. Grell»««. Die«Fag, -e« SL. VrrgrrF Dich« Blatt und AkttteiOe«", erscheint «Schenütch Mimal. Vien teliShrllch 7j Rgr. — Bestellungen werden betörter Postanstalt, t« unsere« «pedttionen in I MM Boten entgegen genommen. — gu »«nahm« do» Annoncen sind strner bevollmttchtt, da«»«,-»Altona «nd Frankfurt a.«, Angler in Leipiig. F.M. «aalbach in «riptig. IM. ag«. und kostet vier« hla, sowie Aon allen in «nd A» NN» »««IN s»»t Die Holzcementbedeckung ist auf einer für die zu erhaltende Belastung hinlänglich unterstützten und trag baren Bretfchalung oder Windelboden herzustelleu. Sie hat zu bestehen aus: 1) einer mindestens »/. Holl hohen gleichförmigen Bedeckung des Holzwerks (der Schalung) von feine« Sand oder diesem gleich feuerbeständigem Stoffe; 2) mindestens vier in " ' S) einem Bekanntmachung, die Zulassung innenbemerkter Holzcementbedachung als Surrogat harter Dachung betr. Das Ministerium des Innern hat, auf Grund der vorgenommenen Prüfung und stattgefundenen Brenn versuche beschlossen, die Holz-Cement-Bedachung aus der Fabrik von Friedrich August Fischer in Chemnitz unter den in der Verordnung vom 29. September 1859 anWebenen Beschränmngen bis auf Weitere- und vowehältlich des jederzeitigen Widerrufs, sowie mit der Bestimmung als Surrogat der harten Dachung anzuerkennen, daß jeder Lieferung dieses Dachbedeckungsmaterials die unter («) ersichtliche Gebrauchsanweisung in einem besonderen Abdrucke beizugeben ist. Unter Hinweis auf 8 3 obiger Verordnung wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 14. August 1869. Ministerium des Innern. v. Kostitz-Wallwitz. Former^ Anweisung für die Herstellung^der Holz-Cement-Bedachung. Die Holzcementbedeckung ist auf einer für die zu erhaltende Belastung hinlänglich unterstütz; l Bretfchalung oder Windclboden herzustelleu. S' ' ' " " ' 1) einer mindestens »/. Holl hohen gleichförmige Sand oder diesem gleich feuerbeständigem Si ,, , mindestens vier in gehörigem Fugenwechsel, mit Holz-Cement- oder diesem gleichentsprechender Masse auf unter einander geklebten Lagen hinlänglich starken Papiers, Pappmasse, oder diesem gleich geeigneten Stoffes; l Holcement- oder diesem gleich entsprechenden Ueberzuge der Decklage sul> 2, welcher mit feine« Sande (Steinkohlenfluga che, Steinkohlenschlackenpulver oder dergl.) dicht zu überdecken und in die noch weiche Ueberzugsmafse einzudrücken ist; 4) einer auf die Ueberzugsmafse sub 3 aufzubringenden und diese gleichförmig überdeckenden wenigstens 1'/, Zoll hohen Sand- und Kiesschicht mit einer Beimischung von Lehm, welche unter entsprechender Anfeuchtung, vollkommen nach der Dachfläche abzuebnen und leicht einzuwalzen ist. Uebrigens sind die Einfassungen an den Giebel- und Dachsäumen, welche zur Verhütung des Herab- rollenS der Decklage »ub 4 erforderlich, nicht aus Holz sondern aus einem feuer- und wetterbeständigen Ma terial (Blech und dergl.) herzustellen und für die Ableitung des von der Holzcement-Decklage abfließcnden Tagewaffers, die Dachsäume mit entsprechend angebrachten Oeffnungen zu versehen. Die Decklage «nd 4 ist in gutem Stande zu erhalten. Bekanntmachung. Von dem unterzeichneten Königlichen.Gerichtsamte Strehla soll an Miger Amtsstelle de« »O. «ept.mle» 18«» das zum Nachlasse des verstorbenen Herbergswirthes Gottlieb Wilhelm Marle in Strehla gehörige HauS- Grundstück Nr. 86 des Katasters für die Stadt Strehla und Nr. 81 des Grund- und Hypothekenbuchs für denselben Ort, welches Grundstück am 6. Juli 1869 ohne Berücksichtigung der Oblasten und einschließlich der auf denselben haftenden Braugerechtigkeit auf 1205 Thlr. - - -- gewürdert worden ist, Erbtheilungsbalber versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Ge- richtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Strehla, am 4. August 1869. Königliches Gerichtsamt daselbst. «traut. Eh