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Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, N-voigtstraßc II), sowie von den Herren Friseur Weder in Reichendrand, Kaufmann Emil Winter in Ravenstein und Aldin Thi-m in Rottluss entgegen, aenommcn und pro Ispalttge Pctilzeile mit 1b Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Amsangs und bei öfteren Wiederho ungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Auzcigcn Arliiahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags » Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. 1« Sonnabend, den 24. April ISIS Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Grmeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Nabenstein und Nottlufs, am 22. April 1915. Anmeldung der nach Eintritt der Mobilmachung ausgemufferten Militär- und ungedienten Landsturmpflichtigen der Jahrgänge 1878 bis mit 18SS Infolge der großen Anzahl der bei den Kriegsmusterungen und Landsturmmusterungen an einem Tage vorgestellten Leute war es den Aerzten nicht möglich, eingehende Untersuchungen vorzunehmen. Leute, deren Leistungsfähigkeit überschätzt worden ^ist, sind von den Truppen wieder entlassen ^worden. Andererseits ist eine erhebliche Anzahl von Leuten als untauglich bezeichnet worden, die sich bei genauerer Untersuchung als kriegsverwendungsfähig erweisen werden. Dl« Ersatzbehörde M. Instanz hat daher dle bei den Kriegs- und Landsturmmuste rungen getroffenen endgültigen Entscheidungen „Untauglich", „dauernd UN- laugllch" oder „auögemusltrl" gemäß § 71, 7 Wehrordnung aufgehoben und eine erneute Die bei den Kriegsmusterungen im August 1914, im Januar oder Februar 1915 sowie bei den Landsturmmusterungen im September, November und Dezember 1914, ferner die seit der Mobilmachung beim Königlichen Bezirkskommando Chemnitz auherterminlich oder aus anderen Bezirken zugezogenen lNlsgeMUsterteN Militär- und ungedienten Landsturmpflichtigen der Jahrgänge 1878 bis mit 1895, die im Bezirke der L..ntshauptmannschast Chemnitz oder im Stadtbezirke Chemnitz ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, haben sich in der Zeit vom 23. bis mit 27. April 1913 unter Vorlegung ihrer Mllitärausweise lLandsturmschein oder Bescheinigung hierzu, Ausmusterungs- schcin oder Ausschließungsschein) bei der Gemeindebehörde ihres Wohnsitzes oder Aufent haltsortes (Stadtrat — Militäramt — zu Chemnitz, Brückenstraße 12, oder Gemeindevorstand) zur Stammrolle oder Landsturmrolle NNZUMkldeN. ^ Die als dauernd unabkömmlich Anerkannten bleiben von der Anmeldung befreit. Wer diese vorgeschriebene Anmeldung oder die Abmeldung bei späterem Verzüge oder Ammeldung bei Wohnungswechsel innerhalb 3 Tagen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder mit Hast bis zu 3 Tagen bestrast. Chemnitz, am 21. April 1915. Der Zivilvorsitzende der Königlichen Ersatzkommissionen Chemnitz-Stadt I und H, sowie Land. Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln fü^ die minderbemittelte Bevölkerung. zeichneten Genieinden ausgehängt befinden — wird zur Versorgung der minderbemittelten Haus haltungen mit Kartoffeln für die Zeit bis zum 1. August 1915 folgendes zur strengen Beachtung bekannt gegeben: 1) alle Borstande der minderbemittelten Haushaltungen (jährliches Gesamteinkommen bis 1900,— Mark bezw. bei alleinstehenden Personen bis 1400,— Mark) werden aufgefordert, genau nach Gewicht festzustellen, wieviel Kartoffeln in der Nacht vom 25. zum 26. April 1915 in ihrem Haushalt noch vorhanden sind; 2) am Montast, den 26. April 1915, vormittags 8—12 und nachmittags 2-5 Uhr je den Unterzeichneten Gemeindeverwaltungen anzuzeigen: a) wieviel Kartostein sie. noch im Vorrat haven, b) aus wieviel Köpfen ihr Haushalt besteht und welches Gesamteinkommen aller Familien- c) wie hoch sich ihr Bedarf an Kartoffeln bls 1. August 1915 (wöchentlich 6 Pfund auf den Kopf des Haushalts, d. i. vom 26. April bis 1. August — 90 Pfund, gerechnet) noch stellt. Die Anmeldefrist ist unbedingt einzuhalten, weil der Gesamtbedarf sofort festgcstellt werden muß. Wer die Anmeldung versäumt, kann nicht berücksichtigt werden und hat die Folgen selbst zu tragen. ^ Die bisherigen Speise-Kartoffelbedarfsanmeldungen bei den einzelnen Gemeindeämtern sind hierdurch hinfällig und müssen unbedingt unter den neuen Gesichtspunkten wiederholt werden. Wer den für die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln erlassenen Vorschriften zuwiderhandeit, insbesondere wer über die Einkommenverhältnikse, die Zahl der Glieder und die Kartoffelvorräte der betreffenden Haushaltung unwahre Angaben macht oder sich weigert, die geforderten Auskünfte zu erteilen oder Nachweise zu erbringen, oder sonst den gegebenen Anweisungen nicht nachkommt, wird nach 8 19 der Bundesratsverordnung vom 12. April 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld strafe bis zu Mark 1500,— bestrast. Die Gemein bevorstand« von Neichenbrand» Siegmar, Neustadt, Nabenstein und Nottlust, am 22. April 1915. Waffergeld und Wafferzins. Der am 15. d. M. fällig gewesene I. Termin Wassergeld und Wasserzins ist bis längstens dm 30. April diese» Jahre» an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Gegen Säumige wird nach Ablauf dieser Frist das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahrm etngeleitet werden. Siegmar, am 17. April 1915. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Nachdem die Behändigung der diesjährigen Einkommensteuer- und ErgSn-ungssteuerzette' im allgemeinen beendigt ist, werden auf Grund von 8 46 des Einkommensteuergesetzes und 8 28 des Ergänzungssteuergesetzes diejenigen Beitragspflichtigen, welchen ihre Steuerzettel nicht behändigt werden konnten, hierdurch aufgefordert, wegm Mitteilung des Etnschätzungsergebnisses sich bei der hiesigen Ortssteuereinnahme zu meldm. Siegmar, am 18. April 1915. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am 30. diele» Monat» ist der 1. Termin der staatlichen Einkommen- und Ergänznng»- ftener, sowie die Miet- und Pachtvertragsstempelsteuer fällig. Die Steuer ist spätestens dis zum 21. Mai 1815 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bez. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werdm. Neustadt, am 22. April 1915 Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. allgemeinen beendet ist. werden auf Grund von 8 46 des Einkommensteuer-Gesetzes und 8 28 des Ergänzungssteuer-Gesetzes diejenigen Beittagspflichtigen, welchen ihr Zettel nicht behändigt werden konnte, hierdurch aufgefordert, wegen Mitteilung des Einschätzungsergebnisses sich bei der hiesigen Orts- steuereinnahme zu melden. Neustadt, am 21. April 1915. Der Gemeindevorstand. Gemeindeverwaltungs-Geschäftszeit. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Geschäftszeit der hiesigen Gemeinde- Verwaltung infolge erheblicher Arbeitsvermehrung und Verringerung des Beamtenpersonals für den öffentlichen Verkehr bis auf weiteres auf vormittags 8—12 Uhr, nachmittags 2—4 Uhr und Sonnabends durchgehend von 8—l Uhr festgesetzt wordm ist. Neustadt, am 22. Avril 1915. Der Gemeindevorstand. Brotkartenausgabe in Nabenstein. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 26. April bis mit 23. Mai 1915 an die Haus haltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenheste Sonntag, den 25. April 1915 in der Zeit von 11—1 Uhr in den bekannten Ausgabelokalen durch die Vertrauensleute. Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter (Ehe frauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zeiten werden Brotkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Der Gemeindevorstand zu Nabenstein, am 22. April 1915. Bekanntmachung, die Racheichung der Gewichte, Wagen, Maße und Meßwerkzeuge betr. Nach einer Bekanntmachung der Kgl. ^relshauplmannschcist^CyMültz^ vom "31. Dezember INH ündet in dielen, Jahre und zwar Dienstag, den ». Ma, ISIS von 1—k Ahr nachmittags im Lokale, Mittwoch, den 5. Mai lSl5 von 8—12 Ahr vormittags und von 2—K Ahr nachmittags im Lokale, Donnerstag, den 6. Mal 1915 von 8—V2l0 Ahr vorm, im Lokale und von VslO—11 Ahr vorm, am Gebrauchsorte im hiesigen One mit den beiden Rittergütern eine Nacheichung aller im öffentlichen Verkehr Verwendung findenden Gewichte. Maße. Wagen und Meßwerkzeuge statt. Als Lokal für die Nacheichung ist Willy Köhlers Gastwirtschaft, hier, Talftraße 8 Es wird dies mit der Aufforderung bekannt gegeben, daß sämtlich im hiesigen Orte und in den beiden Gutsbezirken wohnhaften Personen die von ihnen im öffentlichen Verkehr zu verwendenden Maße, Gewichte. Wagen und Meßwerkzeuge innerhalb der vorstehend genannten Tagen im Nacheichungslokale dem Eichbeamten in reinlichem Zustande zur Prüfung vorzulegen haben. Zur Nacheichung derjenigen Wagen und Maße, welche an ihrem Gebrauchsorte befestigt sind, wird sich der Eichungsbeamte an Ort und Stelle begeben. Die Besitzer solcher Eichgegenstündc haben dieselben aber vorher dem Eichungsbeamten anzumelden und finden diese Anmeldungen während der festgesetzten Zeit ebenfalls vollständige Erledigung. Werden Maße, Gewichte u. s. w., welche das Nacheichungszeichen nicht tragen, nach Beendigung des Nacheichungsgeschästes vorgefunden, so kann auf Grund von 8 369 Ziffer 2 des Reichsstrafgesetzes eine Bestrafung bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen herbetgeführt werden. Für jedes der Nacheichung unterzogene Stück ist dle im Gebührentarif festgesetzte Gebühr nach 8 17 des Gesetzes vom 31. Juli ISI2 sofort zu entrichten. Der Gemeindevorstand zu Nabenstein, am 20 April 1915 Bekanntmachung. Denjenigen Grundstücksbesitzern, welche den Wasserzlns auf den I. Termin 1915 noch nicht entrichtet haben, wird hiermit aufgegeben, denselben bis spätestens 30. April dieses Jahres bei Bermeldung zwangsweiser Beitreibung bei der hiesigen Wasserwerkskasse zu bezahlen. Der Gemeindevorstand zu Nabenstein, am 22. April 1915. Oeffentliche Anlagen und Plätze. Mit dem Eintritt des Frühjahrs werden die öffentlichen Anlagen und-freien Plätze wiederum dem Schutze der geehrten Einwohnerschaft empfohlen. Es wird gebeten, mit darauf achten zu wollen, daß Beschädigungen, Verunreinigungen usw., besonders auch durch Kinder, vermieden werden. Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich. Der Gemeindevorstand zu Nabenstein, am 22. April 1915 Nachdem die Behändigung der diesjährigen Einkommensteuer- und Ergänzungssteuerzettel im allgemeinen beendigt ist. werden auf Grund von 8 46 des Eink.-Str.-Ges. und 8 28 des Erg.-Str.- Ges. diejenigen Beitragspflichtigen, welchen ihre Steuerzettel nicht behändigt werden konnten, hierdurch aufgefordert, wegen Mitteilung des Einschützungsergebnisses sich bei der hiesigen Ortssteuereinnahme zu melden. Nabenstein, am 22. April 1915. Der Gemeindevorstand. Erlaubniskarten zum Leseholzsammeln. Rabenstein sindj ^ ^ ^ pjsMai 1914 zurückzugeben. Bis zu gleichem Zeitpunkte haben sich diejenigen Personen, welche Karten für die Zeit vom 1. Juli 1915 bis 15. April 1916 wünschen, im Rathaus — Zimmer Nr. 5 — zu melden. Der Gemeindevorstand zu Nabenstein, am 22. April 1915. Am 30. April 1916 ist der 1. Termin Einkommen- und ErgSnzungssteuer sowie der Stempel- betrag für Miet- und Pachtverträge fällig. Diese Steuern sind spätestens bi» zum 2l. Mai 1915 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen die Säumigen das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungs verfahren eingeleitet. Der Gemeindevorstand zu Nabenstein, am 22. April 1915. Schornsteinreinizung u. Revision der FeuerlöschgerSte. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß das Reinigen der Schornsteine »ns »>« Revision drr I»»,rISsq,«rä«- in der Zeit vom I, dis mit IS. Mai d, Z. stattsind-,, »«r »rinrindroorltand za Ravenstein, am 22, April ISIS,