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Amtsblatt für den Gtadtrat zu Adorf Fernsprecher Nr. 14 Honntag, den 7. Mar; 1915. F« 54. Hierzu Sonntags die illustrierte Gratisbeilage „Der Seitspiegel Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger: Gtto Meyer in Ndorf Tageblatt für Adors und das obere Vogtland Anzeigen von hier und aus dem Nmtsgerichts- bezirk Adorf werden mit 1VPsg., von auswärts mit 15 Pfg. dis 5 mal gespaltene Grundzeile oder deren Daum berechnet und bis Mittags 11 Ahr für den nächstfolgenden Tag erbeten Deklamen dis Seile 3d Pfg: Der Grsnzbote erscheint täglich mit Aus nahme des den Sonn- undFeiertagen folgenden Tages und kostet vierteljährlich, vorausbezahl bar, 1 M. 35 Pfg. Destellungen werden in der Geschäftsstelle, von den Austrägern des Dlattes, sowie von allen Kaiserlichen Post- anstalten und Postboten angenommen Tsl.-Adr.: Grenzbott 80. Iahrg. Adorfer Grenzbote (früher: Der Grenzboie) Markt, Hohestraße, Schützenstraße, roter Turmweg, obere 2. vom Hause des Herrn Albin Gläsel bis Bergstraße 3.' 4. 6. -- 8. 9. r, Die Brotmarken Der Stadlrat Zu melden sind alle in 8 Z aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 5. März vormittags 10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande. 8 5. Ausgenommen von der Verfügung sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung we niger als 500 Kilogramm betragen. 8 6. Die Meldung ist zn richten an die Salpeter-Meldestelle des Königl- Preuß. Kriegs ministeriums, Kriegs-Rohstoss-Abteilnng, Berlin W 66, Leipziger Straße 5. 8 7. Tie Meldung hat zu erfolgen bis zum 15. März an die im 86 angegebene Adresse. 8 8. Tie zuständige Behörde oder die von ihr be auftragten Beamten find befugt, zur Ermittelung rich tiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräch an Chile-Salpeter zu vermuten sind, zn untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zn prüfen. 8 9. Wer vorsätzlich die in den obengenannten 88 geforderte Auskunft zu der im 8 6 angesetzten Frist nkcht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu tt Mo naten oder mit Geldstrafen bis zu lOOOO Mark be straft; auch können Vorräte, die verschwiegen find, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden. Es empfiehlt sich, dak die Hausbesitzer bez. deren Hausverwatter sür ihre ge samten Mieter die Marken an den Ausgabestellen sich aushandigen lassen und an du Keka««1mach»«g, betreffend Vorratscrhebnng «nd Höchstpreis für Chile-Salpeter vom 5. März 1915. Vorratserhebung. Aus Grund der Bundesratsverordnung betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgefetz- blatt Seite 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 8 1. Von der Verfügung betroffen sind: alle Vorräte an Chile-Salpeter. 8 2. Zur Auskunft verpflichtet sind: l. alle, die Chile-Salpeter aus Anlaß ihres .Handels betriebes oder sonst des Erwerbes wegen im Ge wahrsam haben, kaufen oder verkaufen; 2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-Salpeter verarbeitet wird; 3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 8 3. Zu melden sind: I. Tie Vorräte, die den zur Auskunft nach 8 2 Ver pflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen ausbewahrt werden; 2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer sinter Angabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen; 3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflichteten oder unter Zollaufficht (aus dem Wege zu ihm) befinden. Tie Mengen sind einheitlich in Kilogramm an zugeben. 8 4- Zeitpunkt sür die Angaben der Meldung. „km "kl» werden Freitags und zwar am 12. März 1915, 20. März 1915 usw. alle zwei Wochen m der ^eit von V-1 — 4 Uhr ausgegeben. Herrn Hutmacher Zenker — und Weststraße. Ausgabestelle. Rathaus. Kirchplatz, Langestraße, Mittelstraße, Storchenstraße und Pfortenberg. Ausgabestelle: Knabenbürgerschule. Gösmann-, Kurze-, Häßler-, Bismarck-, Schul-, Haupt- und V-Straße. Ausgabestelle: Mädchenschule. Elster- und untere Bergstraße — von Herrn Bäckermeister Hertel bis Herrn Sattlermeister Hendel — Ausgabestelle: Gasthaus „Blauer Engel." Sand, Mehltau, Karlsgasse, Remtengrüner Weg, Bethanien. Ausgabestelle. Die frühere Bammler'sche Fabrik (Karlsgasse). Mühlweg, Markneukirchner- und Talstraße, Schönecker Weg, Schadendeck, Kessel, Sorg. Ausgabestelle: Schankwirtschaft „Hopfenblüte". Bahnhofstraße, Leitersberg, Kaltenbachweg und Amerika. Ausgabestelle: Gasthaus „Viktoria". Oelsnitzerstraße, Krummer Weg, Kolonie. Ausgabestelle: Schankwirtschaft „Deutsches Haus". Höchstpreis. Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 339) in der Fassung der Bekanntmachungen über Höchstpreise vom 17. Tezember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 516) und vom 21. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 25) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 8 1. Der Preis für eine Tonne Chile-Salpeter darf M. 240.— nicht übersteigen. 8 2. Der Höchstpreis gilt für Chile Salpeter, der sich im freien Verkehr des Reichsgebietes befindet. Die Zum Zwecke der Verteilung der Brotmarken ist das Stadtgebiet in 9 Bezirke eingeteilt worden. Der 1. Bezirk umfaßt: Freibergerstraße, Hellgasse, Graben, Iohannisstraße, Fried- Hofs- und Wolfsgäßchen. Ausgabestelle: Riedels Haus, Freibergerstratze. letzteren im Hause verteilen. Adorf, am 6. März 1915. unterzeichnete Kommandobehörde kann Ausnahmen ge statten. 8 3. Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten! ab heutiger Lagerstelle nicht ein nnd gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 o. H. für Jahreszinsen über Rcichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 8 4- Tic Eigentümer der im sreien Verkehr des Reichsgebietes befindlichen Mengen von Chile-Salpeter werden hierdurch aufgefordert, ihre Vorräte, soweit sie nicht nachweislich durch vorliegende Aufträge aus Lie ferung von Sprengstoffen und Pulver für die deutsche Kriegsmacht belegt sind, bis zum 20. März der Kriegs- chcmikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauer straße 63 65, zum .Höchstpreise zu überlassen. 8 5. Brit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Gcldstrase bis zu 10000 Mark wird bestraft: l. wer den nach 8 1 festgesetzten Höchstpreis über schreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages, auffordert, durch den der Höchstpreis überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet? 3. wer Chile-Salpeter beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; 4. nur Vorräte Vvn Chile-Salpeter dein zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht. 8 6. Diese Verordnung tritt am 5. März 1915 in Kraft. Tic unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt; den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Tresden, Leipzig, den 5. März 1915. Strllvertr. Generalkommando XII. Armeekorps. Der kommandierende General von Broizem. SteUvertr. Generalkommando XIX Armeekorps. Der kommandierende General von Schweinitz. Gertliches unö Sächsisches. Adorf, 6. März 1915. — Anfang März sind vom hiesigen Bahnhofs- und .Heizhaus-Personale für das Rote Kreuz und die Kriegs- Hilfe wiederum 98 Mark gesammelt und an die Haupt- sammelstellc in Dresden abgegeben worden. Wacker! »— Zur Aufklärung der Zeichner an die >l2iegs- anleihe. Die Zcichnungsbedingungen der neuen Kriegsanleihe enthalten die Bestimmung, daß die Schuld verschreibungen bis zum 1. Oktober 1924 unkündbar seien. Diese Bestimmung nimmt dem Reiche bis zu dein genannten Termin das Recht, die Schuldverschreib ungen zwecks .Herabsetzung des Zinsfußes zu kundigen. Mindestens bis zum 1. Oktober 1924 können sich also die Zeichner ungestört einer öprozentigen Verzinsung erfreuen. Eine Beschränkung der Besitzer der Schuld verschreibungen in deren Bewertung durch Verkauf oder Lombardierung ist mit der Bestimmung über die Un- kündbarkeit überhaupt nicht berbunden. Angeblich sollen im Publikum über die Auslegung der 'Bestimmung in den Zcichnungsbedingungen Zweifel bestehen. Diese sind völlig unbegründet, wie hiermit ausdrücklich sest- gestellt sei. — Krankenkasse und Militärdienftzeit. Für frci- witl ig Versicherte ist folgende Aufklärung sehr w i s s e n -5 w ert, die wir im „Briefkästen" des Amts blattes der Landesversicherungeanstalt Königreich Sach sen lesen: Rach 8 0393 Abs. 2 RVO. werden Militär- wachen als Beitragswochcn nur denjenigen Personen ungerechnet, die vorher berussmäßig nicht nur vor übergehend versicherungspflichtig b eschäftigt gewesen sind. Hieraus ergibt sich, daß bei freiwillig Versicherten; eine derartige Anrechnung von Militärwochen nicht zu lässig sind. Freiwillig Versicherte müssen also, um dis Anwartschaft nicht zu vertieren, auch während der Mili tärzeit freiwillige Beiträge mindestens im Rahmen des 8 1280 RVO. ivcitereutrichten. Es wird zu empfehlen sein, die Angelförigen der jetzt im Felde stehenden! freiwillig Versicherten hierzu auzuregen. — FremdenkontroUc rmd Brotkarten. Die „Deutsche