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Adorker Wochenblatt. Mittheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Siebenter Jahrgang. Peel« für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 21 Neugroschen, bei Beziehung der Blattet durch Botengelegenhekt IS Ncugroschen. ^^^45. Erscheint jede Mittwoche. 10. Uvv. 1842. Korrespondenz - Nachrichten. (Kommunalgardensachen; Erwiderung auf einen Artikel in No. LOO. des „Leipziger Morgenblattes.") Leipzig, den 2«. Oktober 1842. Ein in dem Adorfer Wochenblatte abgedruckter Korrespondenzartikel aus Leipzig warf die Frage auf: 1. ob es dem Kommandanten der Leipziger Kom munalgarde erlaubt sei, durch Tagesbefehle ein zelne Individuen zu Adjutanten und Zugführern zu ernennen? wie Solches geschehen ist. 2. Was aus diesen dergestalt ernannten Zugführern würde, wenn sie ihre Adjutantenposten niederzule gen hätten, dagegen aber noch fähig blieben, den Zugführerposten zu bekleiden. Es sprach der ge dachte Aufsatz ferner die Behauptung aus, daß eine durch den Ortskommandanten vollzogene Er nennung zum Zugführer widerrechtlich erscheine, die W hlverfassung der ganzen Kommunalgarde erschüttere und um so mehr auffallen müsse, als die ganze Angelegenheit auf dem letzten Landtage die vielseitigste Erörterung auf Anregung der Re gierung gefunden habe, dieses aber sowohl, als das ausdrückliche hierüber bestehende Gesetz (Re gulativ fr. Err. d. K.) von demLeipzigerKomman- danten gänzlich ignorirt werde. Dieser Aufsatz gieng in das Leipziger Morgenblatt über, und dessen Nummer 200 v. 17. Okt. brachte eine Enlgegnung darauf, laut welcher 1. uuterm 3. Nvvbr. 1834 eine Ordre des Hohen Gencralkommando's ergangen ist, welche besagt: „es solle jedem der Bataillone ein Adju tant beigegeben werden, der mit Er nennung zu dieser Funkzion zugleich in den Rang eines Zugführers tritt." 2. daß deshalb, weil dergleichen Adjutanten nur^ Zugführer-Rang, aber nicht Posten hätten, solcher auch weder bestehen noch aufhüren könne. Daraus wird es allenthalben klar, und wahrschein lich auch dem Verfasser des letztgedachten Artikels, daß, wenn eS schon vom Hohen Generalkommando auf ganz legalem Wege im Voraus bestimmt ist, die Bataillons adjutanten sollen Zugführerrang haben, die Ertheilung dieses Range- doch keineswegs vom Ortskommandanten erfolgen, derselbe mithin Kraft der vorangezogcnen Ord re keineswegs hintreten und sagen darf: ich ernenne den und den zum Zugführer. Es ist ferner klar, daß es ein großer Unterschied ist, ob Jemand nur mit dem Range eiaeS Amtes, oder mit dem Amte selbst beklei det ist. Wenn aber der Kommandant auftritt und er klärt: ich ernenne N. N. zum Zugführer und Adjutan ten, so tritt er wirklich und in der That so auf, als wenn er dem N. N. einen Zugführerposten ertheilen dürfe; es ist klar und wird, so lange die deutsche Spra che besteht, klar sein, daß es etwas ganz Anderes ist, wenn der Kommandant erklärt: „hiermit ernenne ich N. N. zum Zugführer und Adjutanten," als wenn er erklärt: „hiermit ernenne ich N. N. zum Adjutanten und tritt derselbe dadurch in den Rang eine- Zugfüh rers," oder in ähnlicher Weise den Tagesbefehl abfaßt. Dies beobachten, ausserdem Leipziger Kommunalgar. dekommandanten auch alle Behörden auf das Streng te, denn wenn z. B. Auditeurs, Regimentsärzte rc. ernannt und mit dem Range eines Lieutnants oder Hauptmanns bekleidet werden, so heißt es nie, N. N. ist zum Regimentsarzte und Hauptmann, zum Audi teur und Hauptmann, vielweniger noch zum Haupt, mann und Regimentsarzte oder zum Hauptmann und Auditeur ernannt worden, und doch wäre, selbst wenn es so hieße, immer noch nicht an die Beeinträchtigung eines Wahlrechtes zu denken.