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RHu-nblM für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwochs n. Sonnabends srüh 8 Uhr. Nbomicmentsprcis: Vierteljährlich 12^ Ngr., auch der Bestellungen durch die Post. Inserate werden mit l Ngr. für den Raum einer gespaltenen Corpus-Zeile berechnet und sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags 10 Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. » ScchsunkWmyiBrr Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in PulSmtz. Geschäftsstellen für Königsbrück: bei Herrn Kausm. M Tschersich. Dresden: Annoncen bureau von C. Graf und Haasen- stein L Vogler. Leipzig: Bernhard Freyer, Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler und Eugen Fort daselbst. """ uns unbekannten Firmen und Personell nehmen wir mir gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken ^er Pvsteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls anfgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. <I«8 ^n»t8dt»tte8 Mittwoch M 86. 28. October 18I4 "— -V". ... . .. .. "» . . —- > / d——— —7—^ —— : >— —- Verordnung, Maaßregeln zur Verhütung -es Einschleppens -er Rin-erpefi betreffen-. In Erwägung, daß die zur Abwehr drr Rinderpest bisher bestandenen Maaßregeln einer thcilwrisen Abänderung und Verschärfung bedürfen, wird von dem Ministerium des Innern die Verordnung, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 24. Juli 1873, wieder außer Kraft gesetzt und an deren Stelle hiermit ver ordnet, was folgt: ' 1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Rindern der großen, grauen Race (Steppenvieh) über die sächsisch-österreichische Grenze bleibt unbedingt verboten. 2) Aus Rußland und aus Galizien dürfen zur Zeit nach Sachsen nicht eingeführt und durch Sachsen nicht befördert werden: Rindvieh, ohne Unterschied der Race, Schaafe, Ziegen und andere Wiederkäuer, ferner alle von Wiederkäuern stammende thierischen Theile im frischen Zustande, mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse. Dagegen ist der Verkehr mit vollkommen trocknen, oder gesalzenen Häuten und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie mit vollkommen lufttrvcknen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht beschränkt. 3) Die Gestattung der Ein- und Durchfuhr von fonstigem, aus Oesterreich-Ungarn kommenden und nicht nach 1) und 2) unbedingt verbotenen Rindvieh wird bis auf Weiteres davon abhängig gemacht, daß u) das betreffende Vieh an einem außerhalb Galiziens, der Bukowina und der Länder der ungarischen Krone befindlichen Orte mindestens dreißig Tage lang uninittelbar vor dem Abgänge nach Deutschland verweilt hat, b) daß am Abgangsorte und in einem Umkreise von 35 Kilometern um den selben die Rinderpest nicht herrscht und daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgt, v) daß der Nachweis über die vorstehehend unter a und b bemerkten that- fächlichen Umstände in zuverlässiger Weise durch ortspolizeiliche Zeugnisse geliefert wird und daß ck) das Vieh bei seinem Eingänge über die sächsische Grenze von dem betreffenden Bezirksthierarzte untersucht und für gesund befunden worden ist. 4) Der Eingang des nach Nr. 3 zulässigen Rindviehs aus Oesterreich-Ungarn darf nur über Bodenbach oder Zittau erfolgen und ist daselbst bei dem betreffenden diesseitigen Grenzpolizci-Commissariate vorher und rechtzeitig Behufs Veranlassung der vorgcschriebenen bezirksthierärzclichen Untersuchung anzumelden. 5) Die Bestimmungen Vir. 2 wegen des Einbringens von thierischen Prodnsten kommen gleichmäßig gegen alle Länder und Provinzen der österreichisch-ungarischen Monarchie, wenn und insoweit in denselben die Rinderpest herrscht, zur Anwendung. 6) Hinsichtlich des kleinen Grenzverkehrs mit Böhmen bewendet es bei den zeitherigen Bestimmungen. 7) Das wegen der Vieheinfnhr aus Niederösterrcich durch Verordnung von 6. dss. Monats erlassene Verbot erleidet keine Aenderung und behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. 8) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Z 328 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängniß bis zu Einem und unter Umständen bis zu Zwei Jahren bestraft. Dresden, den 17. October 1874. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Jochim. Verordnung an fammtliche Bürgermeister nn- Gemeittdevorstände des hiesigen amtshauptmannfchaftlichen Bezirks. Nachdem wiederholt darüber Beschwerde geführt worden ist, daß die in der Verordnung des Königlichen KricgSministerii vom 8. April 1869 (Gesetz- und Verord nungsblatt vom Jahre 1869, Seite 40) ungeordneten alsbaldigen Anzeigen der dort bezeichneten Todesfälle an die zuständigen Landwehr-Bezirks-Commandos unter Zustell ung der betreffenden Militair-Papiere häufig nicht erstattet würde», so wird d n Herren Bürgermeistern und Gemeindevorständen hiesigen Bezirks die genaue Befolgung dieser Anordnung hiermit ausdrücklich eingeschürft. Kamenz, den 23. October 1874. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t. Schäffer. Schm. Für den abwesenden Dienstknecht Alwin Winter aus Großröhrsdorf ist am 12. laufenden Monates der Hausbesitzer Johann Carl Gotthold Richter in Bretnig als Abwesenhcitsvormund von dem unterzeichneten Gcrichtsamte in Pflicht genommen worden. Pultznitz, am 21. October 1874. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fcllmcr. Von dem unterzeichneten Königlichen Gcrichtsamte sollen auf Grund erneuter Anträge -en 16. November 18^4 die dem Gasthofsbesitzer Friedrich Eheodor Heber in Großröhrsdorf zugehörigen Gasthofs-, Scheunen- und Feldgrundstücke Nr. 86 u., 2751). des Katasters und bcz. 1245a. des Flurbuchs, Vir. 659, 661 und 585 des Grund- und Hypothekenbnchs für Großröhrsdorf, welche Grundstücke am 8. August 1873 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1 ., das GasthosSgrundstuck, Vir. 86L. des Brd.-Cat., auf 7000 Thlr. —- —- 2 ., die Scheune auf 250 Thlr. —- —- 3 ., das Feldgrundstück auf 800 Thlr. —- —- gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulfinitz, am 10. September 1874. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Bekanntmachung. Der früher hier aufhältige Schornsteinfegergeselle Josoph G-Ynia aus Kzienzonriö in Oberschlesien, hat eine ihm wegen Verübung groben Unfugs von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamt rechtskräftig zuerkannte Geldstrafe von 5 Thlr. —- —- erhaltener Zahlungs auflage ungeachtet nicht berichtigt, und wird, da sein gegenwärtiger Aufenthaltsort nicht zu ermitteln gewesen, hiermit veranlaßt, gedachte Geldstrafe längstens bis zum 11. November 1874, anher einzuzahlen, widrigenfalls dieselbe in Haftstrafe verwandelt und wegen deren Vollstreckung mit steckbrieflicher Verfolgung wider ihn Verfahren werden wird. Zugleich werden die Behörden und deren Organe ersucht, Gdynia auf diese Vorladung aufmerksam zu machen und von dessen Aufenthalt sofort Nachricht anher zu ertheilens Königsbrück, am 16. October 1874. Königliches G e r i ch t s a m t d a s e l b st. , Meusel. Hmpl.