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Blatt Amts und des Stadtrathes des Aönigl. Amtsgerichts Inserate sind bis Dienstag u. Freitag, Vorm. S Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. HescHäfisstelren bei Herrn Buchdruckereibes.P abst in Königsbrück, in den An- noncen-Bureaus von Haast n- stein L Vogler u. „Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. Zu Uutsnitz Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: 1. Illustr. Sorrntags- btatt (wöchentlich), Kine lcrndrvirth- i scHaftlstche Weitcrge (monatlich). Abonnements - PreiS: Vierteljährl. 1M. 2S Pf. Aas Wunsch unentgeltliche Zusendung. zs ch en b/, >^sür Pulsnitz, Königsbrück, Uadcberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend Risvundvierzigst« Jahrgang. ^"'«4-- 3. September I8S2. Sonnabend. Uerorduung, das Verbot der Abhaltung von Jahrmärkten rc. betreffend, vom 31. August 1892. Mit Rücksicht auf die an verschiedenen Orten hervorgetretenen Krankheitserscheinungen erachtet es das Ministerium des Innern für angezeigt, die Abhaltung von Jahrmärkten und Viehmärkten im Königreiche Sachsen bis auf Weiteres gänzlich zu verbieten. Solches wird den Verwaltungsbehörden, des Landes zur Nachachtung andurch eröffnet. Dresden, den 31. August 1892. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Körner. Bekanntmachung, die Sonntagsruhe vetr. Im Hinblick auf den durch die dermalige Einquartierung in hiesiger Stadt stattftndenden erweiterten Geschäftsverkehr wird für nächsten Sonntag, den 4. September der Handel außer den in Z 6. unter b. o. und ä. der Bekanntmachung vom 1. Juli d. I., die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betreffend, bestimmten Vormittags- und Mittags stunden von Nachmittags '/r3 Uhr bis Abends 10 Uhr gestattet. Es wird hierzu gleichzeitig ein für alle Mal bekannt gemacht, daß bei dem auf Sonn- und Festtagen ausnahmsweise gestatteten verlängerten Handelsbetrieb die übrigen für vie einzelnen Handelszweige in der Bekanntmachung vom 1. Juli d. I. festgesetzten beschränkenden Bestimmungen allenthalben aufrecht erhalten bleiben, daß insbesondere während der Stunden des Vormittags- und Nachmittagsgottesdienstes aller Handel, ausgenommen die in der Bekanntmachung vom 1. Juli d. I. unter a bezeichneten Gegenstände, zu unter bleiben hat, und die Geschäftslokalitäten während dieser Zeit in der vorgeschriebenen Weise geschlossen zu halten sind und zwar bei Vermeidung der in der gedachten Bekanntmachung in § 12 «»gedrohten Strafe. Pulsnitz, am 1. September 1892. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung, die Räumung -er Juuchengruven betr Um die Räumung der Jauchengruben bis auf den Grund zu ermöglichen, wie dies vorgeschrieben ist, macht sich in manchen Fällen bis auf Weiteres neben dem pneumatischen Apparat die Verwendung eines gewöhnlichen Jauchenwagens nothwendig. Dieser Jauchenwagen wird von den mit der pneumatischen Grubenräumung beauftragten Communarbeitern gleichzeitig besorgt und mit zur Stelle gebracht. Allen übrigen Haus- und Grundstücksbesitzern, mit Ausnahme der Besitzer der auf der Schießgasse unter Nr. 220 bis 250 des Brandcatasters gelegenen Grundstücke, bleibt me eigenmächtige Verwendung von gewöhnlichen Jauchenwagen zur Grubenräumung und Jauchenabfuhr bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder ^entsprechender Haft Erboten, und es werden die Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung nicht blos die betreffenden Grundstücksbesitzer, sondern auch die Geschirrführer der verbotswidrig verwendeten Jauchenwagen bestraft. Pulsnitz, am 1. September 1892. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Bekannt m a ch « n g. Herr Was Wicharö Schröter . hisher Expedient bei der Königlichen Bezirkssteuereinnahme zu Oschatz >st von jetzt an als Kassen-Assistent bei der hiesigen städtischen Kasse, sowie als Controleur bei der hiesigen Sparkasse und Herr Irieörich Göuarö Streubel bisher Schutzmann in Thum als Vicewachtmeister bei dem unterzeichneten Stadtrath angestellt und eidlich in Pflicht genommen worden. Pulsnitz, am 2. September 1892. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Den Nounenfalter betreffend. Sämmtlichcn Gemeindebehörden des Bezirks werden in diesen Tagen Abbildungen des Nonnenfalters in seinen verschiedenen Entwickelungsformen zugehen. Den Herren Waldbefitzern wird in ihrem eigenen und im öffentlichen Interesse dringend empfohlen, diese Gelegenheit zu benutzen, um sich mit der Lebensweise dieses schädlichen Insekts bekannt zu machen. Bemerkt wird hierbei, daß unter dem aus der Abbildung gebrauchten Ausdrucke „Föhre" unsere Kiefer zu verstehen ist. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat zu den Waldbesitzern ihres Bezirkes das gute Zutrauen, daß sie bei dem Auftreten der Nonne sofort die nöthigen Vertilgungs- Maßregeln treffen werden, damit sie sich nicht erst genöthigt sieht, mit Androhung von Ordnungsstrafen auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1876 vorzugehen. Sobald der Nonnenfalter einigermaßen zahlreich auftritt, ist sofort Anzeige hierher zu erstatten. Kamenz, am 29. August 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. von Erdmannsdorff. Bekanntmachung und Aufforderung, die Ergänzung des Kirchenvorstandes der Parochie Pulsnitz betreffend. Nach 17 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 haben demnächst aus dem Kirchenvorstande hiesiger Parochie auszuscheiden die Herren: Bürger meister Rechtsanwalt Schubert, Schuldirector Drehrr, Reichstagsabgeordneter Fabrikbesitzer Hempel in Stadt Pulsnitz, Fabrikbesitzer Raupach in Pulsnitz M. S., Gutsauszügler Friedrich August Mager in Niedersteina, Garternahrungslesitzer Karl Gottlieb Prescher, Gutsbesitzer Zeiler in Obersteina. Es sind daher zur Vorbereitung der deshalb nöthigen Ergänzungswahl, bei welcher gesetzlicher Bestimmung gemäß die Austretenden jedoch wieder wählbar sind, die Listen der für diese Wahl Stimmberechtigten in den Gemeinden: Stadt Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Niedersteina und Obersteina aufzustellen. Zu diesem Zwecke werden in vorgenannten Orten alle selbstständigen Haushaltungsvorstände evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien verheirathet oder nicht, aufgefordert, sich von heute ab bis zum 17. September behufs ihrer Eintragung in die Liste der Stimmberechtigten anzumelden, mit dem ausdrücklichen Bemerken, daß zum Wählen gesetzlich nur Diejenigen berechtigt sind, welche sich zur Wahl angemeldet haben.