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ÄNI r r .5 - Md AmtsblaK ' ,>ä nn an für die Gexicht-ämter (5848) Das Königliche Gerichtsamt. .Meusel. dkeAttlMUöv der Krankknuntcrstützmlgs -- und Begräbnißtaffe _ _ zu » L » V M I V R 8. z. 1. Der Bereich der unter Garantie der Stadtgemeinde Wildenfels stehenden allgemeinen Krankenunterstützungscasse erstreckt sich auf den He. momdebezirl der Stadt Wildenfels und den Bezirk der daselbst bestehenden Jnnungyi. „ - K. 2. Die allgemeine KrankemmterstKtzungscasse geivährt Unterstützung in ErkraNkungtzfällen und einen festen Beitrag zur Bestreitung der BearäbnM)ß«n- 3. Beitrittspflichtig sind alle im Stadtbezirke von Wildenfels oder bei einem Mitgliede einer dasigen Innung m einem Arbeitsverhältniß steW» den und zu Führung eines Arbeitsbuchs verpflichteten Gesellen und Arbeitsgehilfen, soweit , sie nicht bereits einer Eorporationscaffe oder einer ander»? bAR tigteu Krankencassc als Mitglieder angehören, auch wen« sie außerhalb der Stadt wohnen: — ES kann sich kein Beitragspflichtiger der Theilnghtke^Mk> dem Vorwande entziehen, daß er sich im Krankheitsfälle auf seine oder seiner Verwandten Koste». verpflegen und heile« lassen werde. 8- 4. BeitrittSfahig sind selbstständige Gewerbtteibrnde und deren Lehrlinge. — Der Beitritt der letzteren, dafern er erklärt wird, ist im Lehrver trage zu sichern und von dem Lehrherrn zugleich die Vertretung der der Tafle gegenüber entstehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. K. 5. Jedes beitrittsfähige und jedes beitragspflichtige Mitglied hat vorläufig unter Vorbehalt alljährlicher anderweiter Regulirung vierteljährlich --- L Agr. 5 Pf. oder wöchentlich —» — - 5 Pf. zu bezahlen und eS ist ein voller Wochenbrtrag zu entrichten, wenn das eintretende beilrittspflichtige Mitglied bi« Mittwoch Abend der betreffenden Woche in Arbeit tritt; dagegen finfl die"erst^Msm Donnerstag ab in Arbeit tretenden Personen auf die betreffende Woche von Beiträgen frei. — Jede beitrittsfähige Person, welche in die allgemeine KrankenunterstützungS- und Begräbnißcaffe ausgenommen sein will,' hat sich auf ihre Kosten von dem angestellten Arzte untersuchen und sich von demselben ein Gesundheitsattest ausstellen zu lassen, von dessen Beibringung die Aufnahme selbst abhängig ist und ohne welches sie nicht erfolgt. — Bon der bei dem BerwaltungSrathe zu bewirkenden Ueberreichung dieses Zeugnisses an beginnen die wöchentlichen Beiträge unter der im vorigen Abschnitte gedachten Modalität. — Militärpersonen der activen Armee, welche während des Urlaubs al» Gewerbsgehilfen in Arbeit treten, haben nur die Hälfte der rcgulativmäßigen Beiträge zu bezahlen. 8- 6. Auf Grund der von dem hiesigen Königlichen Gerichtsamte als Ortspolizeibchörde, allwöchentlich mitzutheilenden Verzeichnisse der in bet be treffenden Woche in Arbeit getretenen Gesellen und Äewerbsgehilfen wird von dem 8- 25 genannten Cassirer ein Heberegister.angelegt und fortgeführt. — Die Erhebung der Beiträge von den Mitgliedern erfolgt aller vier Wochen an bestimmten Casicntagen und es sind die Beiträge von den nurgedachten Per sonen jedesmal am Sonnabende der vierten Woche an den Cassirer zu entrichten. — Die im Laute eines vierwöchentlichen Zeitraums neu eingetretenen Mit glieder zahlen am nächsten Cafsentage die Beiträge nur für die betreffenden Wochen, für welche sie nach 8- 5 beitragspflichtig sind. Tritt Jemand vor Ab lauf eine» vierwöchentlichen Zeitraums aus der Arbeit, so hat er die noch rückständigen Beiträge sofort zu entrichten. 8- 7. Die Verpflichtung zu Entrichtung der Beiträge bei den beitragspflichtigen Personen beginnt mit dem Eintritte in da- Arbeitsverhältniß un ter der 8- 5 Abs. 1 gedachten Modalität und dauert solange, al» das Arbeitsverhältniß in hiesiger Stadt währt. Die letzte Woche wird für voll gerechnet, wenn der Austritt vom Donnerstag ab erfolgt, sonst aber für dieselbe etwas nicht in Ansatz gebracht. — Die Beiträge der Beitritt-fähigen dauern solange fort, bis der Betreffende den Austritt schriftlich erklärt hat. 8- 8. Jedes beitragspflichtige Mitglied ist bei dem Arbeitsantritte von dem Arbeitgeber von der Verbindlichkeit zu Bezahlung von Beiträgen zu der allgemeinen KrankenunterstützungS- und Begräbnißcaffe in Kenntniß zu setzen und hat die Beiträge unaufgefordert in der 8- 6 gedachten Weise, ebenso wie jedes beitrittsfähige Mitglied an den Cassirer abzuführcn. — Für jede Erinnerung wegen Abführung von Rückständen hat der Restant eine Gebühr von — - —- 6 Pf. an den Boten zu entrichten. 8. 9. Die beitragspflichtigen Mitglieder sind zwar zunächst die Beiträge aus ihren eigenen Mitteln zu bezahlen verpflichtet, jedoch haben die Ar beitgeber, ingleichen wegen der beitrittsfähigen Lehrlinge der betreffende Lehrherr deren gehörige Abführung unbedingt und hauptsächlich zu vertreten und sind dieselben nach vergeblichem Versuche der unmittelbaren Einziehung auf Verlangen des VerwaltungsratheS verlag-weise zn bestreiten verbunden, jedoch an dem Arbeitslöhne zu kürzen berechtigt. 8- 10. Behufs der Controle über die gehörige Abführung der Beiträge wird Seiten de» hiesigen Königl. GerichtSamtS als Ortspolizeibehörde Nie mandem ein Arbeitsbuch weiter visirt, bevor sich der Betreffende nicht über die vollständige Berichtigung der Pflichtbeiträge ausgewiesen Hut. — Arbeitgeber sowohl, als Gesellen und ArbcitSgehilfen haben über alle hier cinschlagenden Verhältnisse der Behörde und deren Organen jederzeit die erforderliche AuSküüft bercitwilligst zu ertheilen. 8, 11. Wegen der Restbeitreibung ist eben 8- 8 im Schlußsätze das Nöthige bestimmt, außerdem erfolgt dieselbe im Executionswege. — Hinter ziehungen der Beiträge werden sowohl bei den Beitragspflichtigen, als bei den Arbeitgebern und eventuell Lehrherren, wenn diese erweislich eine Verschul dung trifft, außer der Nachzahlung der fälligen Beitrüge mit Entrichtung deren vierfachen Betrage» geahndet. 8- 12. Die allgemeine KrankenunterstützungS- und Begräbnißcaffe gewährt: in Erkrankungsfällen ») Verpflegung im Krankenhause l>) Ver pflegung in der Familie und zwar zu ») unentgeltliche Aufnahme und ärztliche Behandlung, Arznei und die sonst nöthige Pflege, zu I») unentgeltliche Be handlung durch den angestellten Arzt und die erforderliche Medicin, sowie ein unter Vorbehalt alljährlicher andrrweiter Regulirung auf wöchentlich —- 10 Ngr. —- festgesetztes, in besonder» Fällen nach dem Ausspruche des CaffenarzteS bis auf — - 1b Ngr. —- zu erhöhendes Krankenlohu. — Außerdem er folgt 8. die Bestreitung der Begräbnißkosten und Besorgung des Begräbnisses für verstorbene Mitglieder durch die Echse, wobei sich jedoch die Ausgaben lediglich auf das Nothwendige zu beschränken haben, sodaß der Aufwand für alle weiter gehenden Anordnungen bei einem derartigen Begräbnisse ausschließlich von den Urhebern derselben zu decken ist. Zuwandernde GcwerbSgehilsen sind von dem Augenblicke an empfangsberechtigt, wo sie in ein ArbeitSverbältniß getreten sind, welches die Verpflichtung zum Beitritte begründet, auch wenn noch kein Beitrag von ihnen erhoben worden wäre. — Dagegen haben bloS Durchreisende oder nach Arbeit Suchende, dafern sie nicht schon zur Casse stqecrn, keinerlei Ansprüche aus die stattttenmäßigen Leistungen. 8- 13. Für die ärztliche Behandlung nach Maaßgabe des CassenzwcckeS wird vom VerwaltungSrathe gegen einvierteljährige, beiden TheileN frek stehende Aufkündigung ein Arzt angestcllt, unter Gewährung eines festen, mit dein Betreffenden zu vereinbarenden Gehaltes auß Mffemnitteln. (Schluß folgt in nächster Nummer.) ' - ' Beka.n..«,tmachung. Gesetzlicher Vorschrift zufolge bringt man da» »ui» T nachstehende, von der Äinigl. Hohen Krewbireckion Zwickau mittels Verordnung vom 12ten Juni d. I. bestätigte Regulativ einer allgemeinen KrankenunterstützungS- und Begräbnißrafle für WtWenfekS anvurch mit dem DeMMn M "öffeiMMn Kenntniß, daß dasselbe den 1. December d. I. in Kraft treten soll, Wildenfels, am 8. November 1865. erscheinende Nummerbi» VormittagölH.WHrvi - > 7 > » !' ch !> > > -'s 77— I für die GexjHtSämter M HtstdttW Schyarzenberq, WttdenftlS. Äue, Meklern, HartenMH Lößnitz, Nen^ädtel und Zwönitz. 2tz8. hn 18. Rouembrr. j Hmnabech hn 18, November.,