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Donnerstag. Zweite Ausgabe. Abends 8 Uhr. LS. Januar L8S2 EewßEg Di« Zcimng n- sibtlnt mit «»«nähme de« Sonntag« täglich,»« mal und wird »»«gegeben in D*tp«ig Vormittag« l l Uhr, Abend« V Uhri in Dresden Abend« 5 Uhr, Vormittag« 8 Uhr. Wrei» für da« Vierteljahr I /,Thlr.; jede einzelne -lum mer I Ngr. —- Nr. 24. -— Deutsche Mgemeiue Zeitung. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» Zu beziehen durch alle Post ämter de» In- und Au«la»- de«. sowie durch die Expedi tione» in Leipzig (Quer straße Nr. 8) und Dresden (bei E. Höckner, Neustadt, An der Brücke, Nr. 2) ZnserttonSgebühr für den Raum eiuer Zeile 2 Ngr. Deutschland. ^Berlin, 14. Jan. Die Ernennung des Ministerpräsidenten v. Man- teuffel zum Präsidenten des Staatsraths ist, wie es in der betreffen- den Verordnung mit gesperrter Schrift heißt, nur „für jetzt" erfolgt. Zur Erklärung dieses Umstandes diene Folgendes. Der Staatsrath hatte früher stets seinen besonder« Präsidenten, welcher mit dieser Würde auch noch die eines Kanzlers des Königreichs verband. Es ist jetzt beschlossen worden, daß diese Würde nicht mehr für sich bestehen, sondern mit dem Posten des Präsidenten des Staatsministeriums fortan verbunden sein solle, sodaß der jeweilige Ministerpräsident auch stets Präsident des Staalsraths sein wird und beide Posten überhaupt nicht mehr voneinander getrennt werden kön nen. Man bezweckt damit eine größere Vereinfachung des Geschäftsganges sowol, als auch die Erzielung mehr unmittelbar praktischer Resultate durch die Berathungen selbst, indem der Präsident des Staatsministeriums von allen auf die zu berathenden Gegenstände bezüglichen Details ic. stets auf das genaueste unterrichtet ist, der Staatsrath aber, als nur berathender Körper, diese Kenntniß nicht immer haben könnte, und deshalb sich fort während an die Staatsregierung um Aufschlüsse re. wenden müßte. Um auf daS „für jetzt" zurückzukommcn, so geht aus dem Gesagten hervor, daß die Ernennung des Hrn. v. Manteuffel zum Präsidenten des Staatsraths nur für so lange erfolgt ist, als er Ministerpräsident bleibt. Bei jeder zu- künftigen Ernennung eines neuen Ministerpräsidenten wird in Betreff der gleichzeitigen. Ernennung zum Präsidenten des Staatsraths dasselbe Ver- hältniß gelten. In Bezllg auf verschiedene Gerüchte, daß einzelne Perso nen ihrer politischen Parteistellung wegen aus dem Staatsrathe entlassen Werden sollten, ist zu bemerken, daß eine solche Maßregel umsoweniger beab sichtigt wird, als der Staatsrath nur ein berathender Körper ist, und es demnach auf die politische Parteistellung einzelner seiner Mitglieder gar nicht ankommen kann. Die Ernennung verschiedener Persönlichkeiten zu neuen Mitgliedern des Staatsralhs wird in den ersten Tagen erfolgen. — Die Angabe eines hiesigen Blattes, daß sieben Generale die Annahme des Krie g S- portefeuille, und zwar aus politischen Motiven, ausgeschlagen hätten, ist bereits als aus der Luft gegriffen bezeichnet worden. Ich bin den Stand gesetzt, von durchaus unterrichteter Seite dazu noch zu bemerken, daß außer dem neuen Kriegsministcr v. Bonin das Kriegsportefeuille nur noch Einem General angeboten worden ist, nämlich dem Generallieutenant und General adjutanten Grafen v. d. Gröben. Die Ablehnung dieses Generals beruhte jedoch nur in Privatverhältnissen, die ihm die Annahme des ihm angebote nen hohen Postens unmöglich machten. Man Hörl in unterrichteten Kreisen, und es liegt kein Grund vor, der auf eine etwaige Nichtbegründung der betreffenden Angaben schließen ließe, daß jene Nachricht des altpreußischen Wochenblattes den allerhöchsten Unwillen in hohem Grade erregt habe. — Der Antrag des Abg. Claessen in Bezug auf die Regierungsmaß regeln gegen die Presse ist, wie bekannt, durch die Annahme des Antrags des Abg. v. Eynern beseitigt worden. Ich komme auf diesen Gegenstand nochmals zurück, um zu bemerken, daß mit Bezug auf die in dem An- irage d«S Abg. v. Eynern ausgesprochene Erwartung, daß die Regierung Ein leitungen treffen werde, die bestehenden Zweifel im verfassungsmäßigen Wege zur Erledigung zu bringen, noch in der diesjährigen Session der Kam- niern die Regulirung der betreffenden Frage erfolgen wird. Wahrscheinlich wird der betreffende Schritt durch einen Antrag der Rechten gethan werden, welcher der Regierung die Concesfions- und Postdebitsentziehung in gewissen Fällen gestattet, diese Fälle aber, um für die Zukunft jeder weitern Contro- verft darüber vorzubeugen, genau festgestellt wissen will. — Schließlich die nicht uninteressante Notiz, daß seitens der belgischen Regierung hier die Nach richt eingegangen, daß sie sich veranlaßt gesehen habe, die französischen Flücht ling« Alexandre Thomas und Graf Dossonville aus Belgien auSzu wei sen, und zwar auS dem Grunde, weil sie entschlossen sei, keine Agitation gegen Frankreich in ihrem Lande zu dulden. Eö ist natürlich, daß Belgien Hgnz besonders bedacht sein wird, jedwede Verwickelung mit Frankreich zu vermeiden. — Wie «S heißt, hat der König folgende Aenderungen in der preußischen Wehrverfassung genehmigt: Dreijährige Dienstzeit in der Linie, davon «in halb Jahr Urlaub, Einberufung der Reserven bis zum 26. und des er sten LandwehraufgebotS bis zum 34. Jahr, was die Auswahl unter den Abkömmlichen erleichtern würde. ? — Die Rede des Hrn. v. Vincke bei Gelegenheit des Clarssen'schen Antrags lautete: Ich kann die Rede des Hrn. Vorredners (v. Kleist-Retzow) nur für eine harm lose Variation auf das Thema ansehe«: „Macht Gesetze so viel ihr wollt, wir «erden sch»« regieren." Wenn er meint, daß die parlamentarischen Berhandlun- '--tü im Sande wenig Sympathie finden, so muß ich ihm antworten, der Grund davon liegt darin, daß, wie früher einmal der Radikalismus, jetzt die Rcaction Mittel gefunden hat, die Ausführung der Gesetze zu hemmen. Wen« die ll. Kam mer mit einem RegierungSentwurf nicht übereinstimmt, so ist eben kein Gesetz da, und es ist eine interessante Entdeckung des Herrn Vorredners, das Ministe rium als dritte Instanz bei der Gesetzgebung zu betrachten, nachdem die Krone und die Kammern über ein Gesetz einig geworden sind. Der ß. 48 der Gewerbe ordnung ist durch das Preßgesctz ausdrücklich aufgehoben; welche Geltung kann §.71 haben, der den §.48 citirt« Die Declaration, welche drei Minister zu der Preßverordnung vom Juni 1850 erlassen haben, ist in Wegfall gekommen, da die Kammern ihre Zustimmung zu der Verordnung nicht ertheilt haben. Ich kann auch den Grund nicht gelten lassen, daß das Ministerium ohne Sachkenntniß der Maßregeln der Unterbehörben geblieben sein soll, da cS ja ein literarisches Ca- binet bezahlt, um sich über Preßangelegenheiten in Kenntniß setzen zu lassen. DaS Recht der Kammer zur Abgabe einer Erkläkung ist ganz klar und wenn cs be stritten ist, so konnte das gerade mit demselben Grunde geschehen, als wenn Je mand behauptete, schwarz sei weiß und 2 mal 2 sei 5, oder sonst irgend einen Unsinn. Die Kammer soll nicht über einen Rechtsstreit entscheiden, sondern nur ihre Ansicht über die Ausführung eines Gesetzes auSsprechcn. Eine Anklage gegen die Minister können wir nicht erheben, da cs kein Gesetz über die Ministcrvcrant- wortlichkcit gibt. Der Vorredner hat das Recht der Kammer zu einem solchen Beschluß bestritten, weil in der Verfassung nichts davon stehe. Mit demselben Grund könnntc man sagen, der König habe keine andern Rechte als diejenigen, die ihm durch die Verfassung ausdrücklich zugewiesen werden. Das wird aber der Vorredner am wenigsten behaupten wollen. In der Verfassung steht auch nichts von einem Rechte der Kammern, die Minister zu interpelliren, dennoch übt die Kammer dieses Recht thatsächlich aus, da cs sich aus der Natur der Verhältnisse von selbst ergibt. Niemand hat ihr das Recht bestritten; die Verfassung hätte ihr sonst dieses selbstverständliche Recht ausdrücklich entziehen müssen. Nach der Inter pretation des Vorredners könnte die Regierung ja auch beliebige Paragraphen der Verfassung geradezu aufhcben und die Kammern würden keine Form finden kön nen, sich darüber zu beschweren. Wir wollen nur, daß das Gesetz gehandhabt wird, wir beschränken uns darauf, zu sagen: daS ist gesetzwidrig, und überlassen es dem andern Factor, zu erwägen, wozu er sich durch unsern Ausspruch veranlaßt fühlt. Wir sehen nicht, wie daraus ein Eingriff in die Verwaltung abgeleitet werden soll. Solche Beschlüsse sind früher von viel größern; Gewicht gefaßt worden: von der aufgelösten Kammer über Aushebung des über Berlin verhängten Belage rungszustandes, von unserer Kammer über das Interim, und vor allem häufig in Form von Erklärungen bei Berathung des Budgets. Der Znstanzenzug der Verwaltung, an den ein zu dem Anträge noch cingebrachtes Amendement verweist, ist erschöpft; ich begreife auch nicht, wie man der Kammer noch Vorschlägen kann, Erwartungen gegen die Regierung auszusprechen, nachdem man die Erklärungen des Ministers und des Regierungscommiffars gehört. Der Herr Abgeordnete für Königsberg hat, wie mir scheint in einer trüben Stimmung, von Nachtheilen gesprochen, welche der Kammer infolge des Antrags bevorstehen sollen. Ich sehe diese nicht, ich wüßte nur einen Nachtheil zu finden, in den die Abgeordneten ihren Mandataren gegenüber versetzt werden könnten, oder einen Nachtheil, der Mitglieder der Kam mer, welche zugleich Beamte sind, betreffen könnte, wie neuerdings die Landräthe v. Hilgers und Delius wegen ihrer Opposition in der Kammer ihrer Aemter ent setzt worden sind, weil sie die Gesetze und die Verfassung nach ihrem Eide auS- gelegt haben. Dies wäre allerdings ein Nachtheil, wenn daS Sand keine Beam ten wählen dürfte, ohne sie in das Dilemma zu bringen, entweder ihre amtliche Wirksamkeit aufzugeben oder wider ihr Gewissen zu sprechen und zu stimmen. Man hat gesagt, unsere Erklärung werde keinen Erfolg, der Herr RcgicrungS- commissar hat in der Commission sogar gesagt, sie werde keinen Werth haben, eine Acußerung, für die, wie ich glaube, ein Abgeordneter zur Ordnung gerufen sein würde. Sie soll auch keinen Werth weiter haben, als daß die Kammer thue, was ihre Pflicht ist. Die glänzende Periode von 1848, von der der Herr Vor redner gesprochen hat, ist wenigstens bei dem Bankrott des Absolutismus, auf die sie hinauslief, keine totale gewesen. Und doch wird uns eine absolutistische Cen- tralisarion in Aussicht gestellt, was ich freilich für keine Drohung, sondern für eine Verheißung nehme. Je mehr wir nach außen durch die StaatSregierung gc- demüthigt wurden, desto mehr Gesetzlichkeit durften wir dafür im Innern erwar- ten. Statt dessen herrscht die Willkür selbst bei Gesetzen von der Strenge deS PrcßgcseheS. Solchen Zuständen ist eS die Pflicht der Kammer entgegenzutreten. Hüten Sie sich, daß die Geschichte einst von dieser Kammer sagen wird: sie hat mehr Gesetze votirt und mehr mit Füßen treten sehen, als jede andere. Schweiz. ^X AuS der Schweiz, 11. Jan. Zum vierten male hat nunmehr ein Verfassungsrath für den Canton Aargau seine Thätigkeit vollendet. Hoffen wir, daß der neue Verfassungsentwurf bei dem Volke von Aargau mehr Glück machen werde als die vorigen, die eS verwarf. ES scheint in diesem Entwürfe der öffentlichen Meinung im Canton Rechnung getragen zu sein. Die wesentlichsten Grundzüge des Entwurfs, der bei dem Verfas sungsrath« nur eine kleine gegnerische Minderheit hatte, sind folgende. Die Einführung einer Luxussteuer; die Einführung der Progresstvsteuer, wenig stens beim Erwerb, ist der Gesetzgebung überlassen; den Bermügensverheim- lichungen soll auf gesetzgeberischem Wege vorgebeugt werden; das Salzregal ist von 1VV auf 50 Proc. herabgesetzt. Ferner ist Vereinfachung d«S Staats haushalts und de- ProceßgangeS, der totale Beamtenausschluß au- der Le-